Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den
folgenden Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den B-Plan 25 „Wohnbebauung
Albertsdorf“ der Gemeinde Bentwisch.
1. |
Für die Flurstücke 200 und 195/3 der Flur 1, Gemarkung Albertsdorf soll der Bebauungsplan Nr. 25 *Wohnbebauung Albertsdorf* der Gemeinde Bentwisch aufgestellt werden. |
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Es wird folgendes
Planungsziel angestrebt: |
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Festsetzung von Wohnbauflächen für maximal 3 Wohneinheiten |
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2. |
Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen. |
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3. 4. 5. |
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Sachverhalt:
Der
Ortsteil Albertsdorf der Gemeinde Bentwisch verfügt über eine
Innenbereichssatzung, die die Bebaubarkeit innerhalb ihres Geltungsbereiches
regelt. Dabei wurde nahezu die gesamte Ortslage erfasst. Unberührt blieben die
Ortsrandlagen, da deren Entwicklung durch das Satzungsrecht nicht möglich war.
Aufgrund
der besonderen Lage vereinzelter Grundstücke in der Ortsrandlage, ist nun eine
städtebauliche Situation entstanden, in der sich Grundstücke, die sich nach
planungsrechtlichen Dafürhalten gemäß § 34 BauGB entwickeln lassen würden, aber
dem Außenbereich zuzuordnen sind. Entsprechend ist hier eine Benachteiligung
der betroffenen Grundstücke entstanden, die in dieser Form nicht beabsichtigt
war.
Die
Flurstücke 195/3 und 200 der Flur 1, Gemarkung Albertsdorf befindet sich
nunmehr im Außenbereich, obwohl es durch die unmittelbar angrenzenden
Grundstücke im Osten und im Süden geprägt ist. Entsprechend ist eine Bebauung
nur möglich, sofern ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Der
Grundstückseigentümer beabsichtigt die genannten Flurstücke für Wohnzwecke zu
entwickeln. Dadurch wird die Anwendung des § 13 b BauGB ermöglicht. Dieser
Paragraph lässt sich auf Grundstücke des Außenbereichs anwenden, die einer
Wohnbebauung zugeführt werden sollen und deren Grundfläche geringer als 10.000
m² ist. Die weiteren Hinweise zum § 13 b BauGB sind dabei ebenfalls zu
beachten. Demnach ist der Aufstellungsbeschluss vor dem 31.12.2019 und der
Satzungsbeschluss vor dem 31.12.2021 zu fassen.
Das
beschleunigte Verfahren für Flächen im Außenbereich benötigt keine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit. Auch eine Eingriff-Ausgleichbilanzierung und
ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.
Grundsätzlich
sind Bebauungspläne gemäß § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Dieser stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Flächen für die
Landwirtschaft dar. Entsprechend weicht der Bebauungsplan von den Darstellungen
des Flächennutzungsplans ab. Eine Änderung ist allerdings in dem gewählten
Verfahren nicht erforderlich, da ein Bebauungsplan gemäß § 13 b BauGB von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen darf.
Hinweis:
Arten- sowie Schall-/Lärmschutz sind beauftragt. Die Ergebnisse werden
bis zur Beschlussfassung eingearbeitet. Der Planer wird in der BA-Sitzung
vorerst nur darüber informieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung über
die Aufstellung des B-Planes 25 und der sich daran anschließenden
Planungsanzeige gem. § 17 Landesplanungsgesetz M-V an das Amt für Raumordnung
und Landesplanung erhielt die Gemeinde eine Stellungnahme, die die Ziele des
B-Planes aus regionalplanerischer Sicht als auch hinsichtlich seiner
städtebaulichen Begründung als nicht akzeptabel einstufte. Die Gemeinde wurde
aufgefordert die vorhandenen Innenbereichspotentiale in Albertsdorf zu nutzen.
Auf ein entsprechendes Antwortschreiben
erhielten die Gemeinde die nunmehr positive Stellungnahme mit dem Hinweis, dass
diese drei Wohneinheiten im Rahmen einer Fortschreibung des RREP auf die neuen
Kontingente angerechnet werden.
Mit Beschluss VBE/2681/2020/GBE vom 20.08.2020
bestätigte die Gemeindevertretung die Weiterführung des Verfahrens unter dieser
Bedingung.
Mit der Ihnen jetzt vorliegenden
Beschlussvorlage ist der Entwurf des B-Planes zu bestätigen und zur Auslegung
zu bestimmen.
Während der Auslegung erfolgt parallel die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Das Verfahren ist bis Ende dieses Jahres
abzuschließen. Die Verwaltung empfiehlt den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
zu fassen.
Stellungnahme des
Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 8 Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.