Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den
im nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung vom 01.10.2020 formell
falsch gefassten Beschluss über den Antrag zur Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens (Änderung Teilflächennutzungsplan Altgemeinde Klein
Kussewitz), Beschluss-Nr. VBE/2725/2020/GBE zur Heilung des Formfehlers mit dem
folgenden Wortlaut:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den Anträgen zur teilweisen
Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Bentwisch im Bereich der
Ortslage Klein Kussewitz mit den folgenden Planungszielen einzuleiten, die
durch eine Einwohnerversammlung erörtert und konkretisiert wird.
Die Gemeinde Bentwisch
ist von allen Kosten, die mit den Bauleitplanverfahren in Verbindung, stehen
freizuhalten.
Um die Absprachen
zwischen Investoren und Gemeinde sowie dem Planer zu vereinfachen, ist durch
die Investoren eine Interessengemeinschaft zu gründen, die als Vertragspartner
gegenüber Gemeinde und Planer auftreten.
Die
Interessengemeinschaft beauftragt die städtebaulichen Planungsleistungen sowie
alle sich aus dem Bauleitplanverfahren ergebenden notwendigen Gutachten etc.
Die Gemeindevertretung
weist darauf hin, dass sich aus der Zustimmung der Gemeinde kein Anspruch auf Erreichen der
angestrebten Planungsziele ableiten lässt und die Gemeinde sich vorbehält das
Verfahren einzustellen, wenn die städtebaulichen Ziele nicht erreicht werden
können
aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Bentwisch hatte auf ihrer Sitzung am 01.10.2020
einen Antrag auf Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde
Bentwisch als Beschlussvorlage
VBE/2725/2020/GBE im öffentlichen Teil zur Entscheidung vorliegen.
Auf Antrag wurde diese Beschlussvorlage in den nichtöffentlichen Teil
verwiesen und dort auch beschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 29 Kommunalverfassung sind die Sitzungen
der Gemeindevertretung öffentlich.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen
einzelner es erfordern.
Bauleitplanungen sind generell öffentlich. Auch
die Entscheidung ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll oder
nicht, gehört dazu.
Damit ist die Beschlussfassung im
Nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung förmlich falsch.
Hat die Gemeindevertretung zu ansonsten
öffentlichen Beschlüssen Diskussions- oder Beratungsbedarf, der die Interessen
Einzelner betrifft, kann der jeweilige Sitzungsleiter die öffentliche Sitzung
unterbrechen, die Diskussion im nichtöffentlichen Teil durchführen, die
Öffentlichkeit wieder herstellen und den Beschluss dann im öffentlich Teil der
Sitzung fassen.
Um diesen Fehler zu heilen, ist der formell
falsch gefasste Beschluss noch einmal im öffentlichen Teil zu fassen.
Um Verwirrungen vorzubeugen, schlägt die Verwaltung vor, den falsch gefasste Beschluss aufzuheben und unter neuer Beschlussnummer mit neuer Beschlussvorlage im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung komplett neu zu fassen.