Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zum Umbau des Wohnhauses mit Änderung der
Ansichten, Nutzuzngsänderung Stall in Garage, Technik und Lagerräume auf dem
Flurstück 92 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nach § 35 (2) BauGB ab.
Begründung:
Lage im Außenbereich und
Landschaftsschutzgebiet.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang lässt die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten
Außerdem nimmt die Gemeinde Bezug auf das
Urteil des VWG Schwerin aus dem Jahr 2015 zur Ablehnung des in 2011 abgelehnten
nachträglich eingereichten Bauantrag für
- Abbruch und Neubau
Wohnhaus (1 WE)
- Teilabbruch
Kuhstall und Neuaufbau als Wohnhaus ( 1 WE)
- Um- und Ausbau
Schweinestall in Wohnhaus (1 WE)
- Neubau
Doppelcarport, Gartenhaus und Lagergebäude
An der Beurteilungsgrundlage, die 2011 zur
Ablehnung der Bauvorhaben 2015 zu einem Urteil über die Unzulässigkeit des
Vorhabens und 2019 zur Ablehnung des Berufungsantrages gegen das Urteil des VWG
Schwerin über die Unzulässigkeit der Vorhaben führte, hat sich nichts geändert.
Eine Zustimmung zum Antrag auf Umbau eines
Wohnhauses, welches ohne Baugenehmigung errichtet wurde, würde außerdem das
abgelehnte Vorhaben legalisieren.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zum Umbau des Wohnhauses mit Änderung der Ansichten, Nutzuzngsänderung Stall in
Garage, Technik und Lagerräume auf dem Flurstück 92 der Flur 2 Gemarkung
Mandelshagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Beurteilung des Vorhabens ein kurzer
Rückblick:
Zu den auf dem Grundstück vorhandenen baulichen
Anlagen, sei es die Errichtung eines Wohnhauses sowie diverse
Nutzungsänderungen von Stall- in Wohngebäuden liegen keine Baugenehmigungen
vor.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde lehnte ein
nachträglich eingereichten Bauantrag für
- Abbruch und Neubau
Wohnhaus (1 WE)
- Teilabbruch
Kuhstall und Neuaufbau als Wohnhaus ( 1 WE)
- Um- und Ausbau
Schweinestall in Wohnhaus (1 WE)
- Neubau
Doppelcarport, Gartenhaus und Lagergebäude
im Jahr 2011 ab.
Es folgten vom Landkreis ausgesprochene
Nutzungsuntersagungen, Baueinstellungsverfügungen sowie ein sich daran
anschließendes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Schwerin. Der Versuch, im
Verfahren durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung
öffentlich-rechtliche Belange auszuräumen, scheiterten daran, dass die
Voraussetzung zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung, nämlich das
Vorhandensein von Wohnbebauung von gewissem Gewicht, nicht gegeben war.
Dieses endete mit einem Urteil in 2015 und der
Entscheidung, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht.
Das OVG M-V in Greifswald lehnte im Jahr 2019
den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil ab.
Der Landkreis hat danach eine Rückbauverfügung
erlassen.
Baurechtlich bedeutet das, dass die im Bestand
noch vorhandenen Gebäude nicht existieren bzw. nur der ursprüngliche Zustand
und Nutzungszweck Grundlage eines Antrages sein kann.
Bei der Änderung des Stallgebäudes in Garage,
Technik und Lagerräume wird so verfahren, bei dem ohne Baugenehmigung
errichteten Wohnhaus wird ein Umbau beantragt.
Ein Umbau wäre nur möglich, wenn das vorhandene
Gebäude eine Baugenehmigung hätte.
Richtig wäre hier die Beantragung eines
Neubaus.
Da sich an der Beurteilungsgrundlage die 2011
zur Ablehnung der Bauvorhaben und 2019 zur Ablehnung des Berufungsantrages
gegen das Urteil des VWG Schwerin über die Unzulässigkeit der Vorhaben nichts
geändert hat, kann aus Sicht der Verwaltung dem vorliegenden Antrag aus
bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt
werden.
Begründung:
Lage im Außenbereich und
Landschaftsschutzgebiet.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang lässt die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Die
Bauausschussmitglieder sind sich mit 8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und
0-Stimmenenthaltungen
einig, nur zuzustimmen, wenn alle Gesetze eingehalten werden.