Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der
Voranfrage zum Neubau eines EFH auf dem Flurstück 49/11 der Flur 1 Gemarkung
Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Das Vorhaben widerspricht nicht dem
öffentlichen Belang des Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich
Mischgebietsfläche ausweist. Auch ändert sich durch das Hinzukommen eines
Wohngebäudes der deutlich gewerblich durchmischte Gebietscharakter nicht.
Da sich der Vorhabenstandort als eine „Lücke“
darstellt, ist eine weitere Ausuferung in den unbeplanten Bereich nicht
gegeben. Ebenso lässt sich mangels Vergleichsfälle keine negative
Vorbildwirkung aus einer Zustimmung ableiten.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Bentwisch liegt im Rahmen der Beteiligung durch
die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zum Neubau eines
EFH auf dem Flurstück 49/11 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch zur Stellungnahme
vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt zwischen dem
Wohnhaus auf dem Flurstück 41/13 und dem im Jahr 2019 genehmigten Nebengebäude
zu Abstellzwecken, welches nach § 35 BauGB (Außenbereich) durch den Landkreis
genehmigt wurde.
Durch diese Konstellation ist eine Baulücke
entstanden, die durch den Antragsteller mit dem geplanten Wohnhaus geschlossen
werden soll.
Zwar befinden wir uns bauplanungsrechtlich
immer noch im Außenbereich, da Nebengebäude nicht den Bebauungszusammenhang
begrenzen, allerding würde eine Zustimmung keine weitere Ausuferung in den
Außenbereich nach sich ziehen, sondern eher die Abrundung des Bereiches in
Bezug auf das genehmigte Nebengebäude bedeuten.
Ebenso ist eine negative Vorbildwirkung nicht
zu erwarten, da ein vergleichbarer Lückenschluss im Umfeld nicht vorhanden ist.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im
Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Als ein wesentlicher öffentlicher Belang ist
gemäß § 35 (3) BauGB der Flächennutzungsplan.
Dieser weist in diesem Bereich
Mischgebietsfläche aus.
Das Hinzukommen eines weiteren Wohnhauses
ändert aus Sicht der Verwaltung nichts an der durch Wohnen und Gewerbe geprägten
Mischnutzung. Die Erschließung ist durch
Wegerechte gesichert.
Bauplanungsrechtlich kann damit dem Vorhaben
aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 9 Ja-Stimmen dem Antrag zuzustimmen.