Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Rövershagen beschließt die Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Rövershagen
Aufgrund des § 5
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) und der §§ 1, 2 und 3
Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) letzte berücksichtigte Änderung:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.
467) sowie geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V
S. 166, 179) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Rövershagen erhebt
eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand
der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in
melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
Hauptwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige vorwiegend
nutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21
Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im
Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr
Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
(4) Zweitwohnungen
sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet
worden sind.
(5) Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
(6) Nutzen
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine
Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende
Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes
dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich
genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein
genutzten Räume hinzuzufügen.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger
ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer
Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als
Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt
auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind
mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Nicht
steuerpflichtig sind im Sinne dieser Satzung:
·
Kur- und Feriengäste als Mieter von
Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter 1 Monat
liegt, die nicht gleichzeitig Inhaber einer Zweitwohnung sind
·
Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des §
20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S.
210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung.
Dies
gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes,
deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der
Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt
werden.
·
eine aus beruflichen Gründen überwiegend
gehaltene Zweitwohnung einer nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten oder
eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person, deren eheliche Wohnung
sich in einer anderen Gemeinde befindet
·
Wohnungen, die von freien Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
·
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen
oder der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden und Erziehungszwecken dienen
·
die Zweitwohnung einer minderjährigen Person.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die
Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der
jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die
Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat
(Jahresrohmiete).
(3) An Stelle
des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für
solche Wohnungen, die eigen genutzt werden, zum vorübergehenden Gebrauch oder
unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die
Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und
Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Die
Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) finden entsprechende
Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten
Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetztes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) entsprechend anzuwenden.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt 15 v. H. des nach § 4 ermittelten
jährlichen Mietaufwandes.
§ 6
Entstehung und Ende der Steuerpflicht,
Fälligkeit der Steuerschuld,
Festsetzung der Steuer
(1) Die
Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens
jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Ist eine Wohnung erst nach dem 01.
Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so
entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige
die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung
entfallen.
Bei
Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisherigen Steuerpflichtigen mit dem
Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die
Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Sind
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber
geteilt werden und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt
werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4) Die
Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen vom 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
Auf
Antrag des Steuerpflichtigen kann die Zweitwohnungssteuer am 01. Juli als
Jahresbetrag entrichtet werden.
(5) Die
Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden,
dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die
Bemessungsgrundlage nach § 4 und der Steuersatz nach § 5 nicht ändern.
§ 7
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1) Das
Innehaben einer Zweitwohnung, deren Aufgabe sowie sonstige Änderungen sind der
Gemeinde über das Amt Rostocker Heide innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
(2) Der
Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen
Angaben gemäß vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 1) zur Ermittlung des
Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom Steuerpflichtigen
eigenhändig zu unterschreiben.
Die
Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietvertrag nachzuweisen. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab,
kann die Steuer nach § 162 AO aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.
(3) Unterbreitet
der Steuerpflichtige zum 31.01. eines laufenden Jahres keine
Änderungsmitteilungen gegenüber der Gemeinde, legt diese bei der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer die bisher unterbreiteten bzw. geschätzten Angaben
zugrunde.
§ 8
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zur
Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Gelbensande gemäß Artikel 6
Abs. 1 e) DSGVO i. V. m. § 3 KAG M-V und § 93 AO berechtigt, Daten insbesondere
aus folgenden Auskünften, Unterlagen und Mitteilungen zu verarbeiten, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
- Meldeauskünfte
- Unterlagen
der Grundsteuerveranlagung
- Unterlagen
der Einheitsbewertung
- Grundbuch
und Grundbuchakten
- Mitteilungen
der Vorbesitzer
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
- Bauakten
- Liegenschaftskataster.
(2) Darüber
hinaus sind zu Kontrollzwecken die Erhebung und die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach
dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die
Gemeinde Rövershagen ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der
Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein
Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung erforderlichen
Daten anzulegen und zu führen sowie diese Daten zum Zwecke der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer zu verwenden und zu verarbeiten.
(4) Der
Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines
Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder
2. die
Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nichtgerechtfertigt Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG
M-V bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig
handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege
ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. der
Anzeigepflicht über das das Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht
nachkommt.
(3) Zuwiderhandlungen
gegen die § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.
(4) Gemäß
§ 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021
in Kraft.
Rövershagen, __________________
Dr. Verena Schöne -Siegel-
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Anlage 1
An das Amt Rostocker Heide Finanzabteilung Eichenallee 20a 18182 Gelbensande |
Erklärung
zur Zweitwohnungssteuer |
Eingangsstempel |
Aktenzeichen: ___________________________ (dem Anschreiben zu entnehmen) |
1 Angaben
zur Person |
Name, Vorname
|
Geburtsname
|
Familienstand
|
Geburtsdatum
|
Telefonnummer für eventuelle Rückfragen
|
2 Angaben
zur Hauptwohnung |
Straße, Hausnummer
|
|
Postleitzahl
|
Ort
|
3 Angaben
zur Nebenwohnung |
Art der Zweitwohnung:
☐ Haus ☐ Wohnung ☐ Bungalow ☐ Gartenlaube
☐ Baracke ☐ Hütte ☐ sonstiges: _______________________
Straße, Hausnummer
|
||
Postleitzahl
|
Ort
|
ggf. Ortsteil
|
3.1 ☐ Die
Nebenwohnung ist Zweitwohnung im
Sinne der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Rövershagen.
3.2 ☐ Die
Nebenwohnung ist keine Zweitwohnung
im Sinne der Satzung oder ich bin
steuerbefreit.
Entsprechende Nachweise (z.B. a) Nachweis
als Kapitalanlage: Dauermietvertrag, Vertrag
mit Vermietungs-/
Vermittlungsagentur, ganzjährige
Vermietungsbemühungen;
b) Bestätigung vom Arbeitgeber;
c) Ausbildungsvertrag;
d) Grundriss der Wohnung, Mietvertrag u.a.) lege ich bei.
Begründung:
Es
handelt sich um:
☐ Wohnraum, der über keine ☐ Kochgelegenheit oder
☐ Toilette verfügt.
☐ eine Gartenlaube in einer gemeinnützig
anerkannten Kleingartenanlage.
☐ Zweitwohnung von Verheirateten für
berufliche Zwecke:
☐ Ich habe eine Zweitwohnung aus beruflichen
Gründen inne.
☐ Ich bin verheiratet und lebe nicht
dauerhaft von meinem Ehepartner getrennt.
☐ Meine Hauptwohnung ist die gemeinsame
eheliche Wohnung.
☐ Ich nutze die Zweitwohnung im Verhältnis
zur Hauptwohnung zeitlich überwiegend.
☐ Ich nutze die Zweitwohnung im Verhältnis
zur Hauptwohnung zeitlich nicht
überwiegend.
☐ eine Wohnung, die von mir
(Auszubildende/r) aus Gründen der beruflichen Ausbildung
gehalten wird. Meine Hauptwohnung ist die
elterliche Wohnung. Sie befindet sich in einer
anderen Gemeinde. Voraussichtliches Ende
der Ausbildung: _______________________
☐ eine Wohnung/Ferienwohnung, ein
Haus/Ferienhaus oder –zimmer, das weniger als einen
Monat im Jahr von mir (Kur- oder
Feriengast) genutzt wird.
☐ eine Wohnung/Ferienwohnung, ein
Haus/Ferienhaus oder –zimmer, das ich ausschließlich
zur Vermietung nutze.
3.3 Weitere Angaben zur Nebenwohnung
(Nur auszufüllen, wenn 3.1 angekreuzt
wurde)
Zum Nachweis
der Angaben über die Nebenwohnung ist die Kopie des Mietvertrages oder eine
sonstige Vereinbarung beizufügen.
Ich habe die oben benannte Nebenwohnung
inne seit ______________.
Die Wohnfläche der gesamten Nebenwohnung beträgt ___________ m².
Der monatliche Mietaufwand (Jahresrohmiete)
für die gesamte Nebenwohnung beträgt
___________EUR.
In der Zweitwohnung lebe ich
☐ allein.
☐ mit mehreren Personen
☐ in einer Lebensgemeinschaft/Familie.
☐ in einer Wohngemeinschaft.
Die von mir individuell genutzte Wohnfläche
(z.B. eigenes Zimmer) beträgt ________m².
Die gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche
(z.B. Küche, Bad) beträgt _________ m².
Neben
mir leben noch folgende Personen in der gleichen Nebenwohnung:
Name, Vorname
|
☐ Haupt- ☐ Neben-
wohnung
wohnung |
Name, Vorname
|
☐ Haupt- ☐ Neben-
wohnung
wohnung |
Name, Vorname
|
☐ Haupt- ☐ Neben-
wohnung
wohnung |
Name, Vorname
|
☐ Haupt- ☐ Neben-
wohnung
wohnung |
Nutzungsverhältnis
Die Nebenwohnung habe ich inne als
☐ Miete/Pächter.
☐ Untermieter.
☐ Eigentümer.
☐ sonstiger Nutzer (z.B. bei unentgeltlicher oder
verbilligter Überlassung durch Angehörige).
3.4 Bauweise und Ausstattung der
Nebenwohnung
(Nur
auszufüllen, wenn Sie Eigentümer oder sonstiger Nutzer sind)
Bauweise:
☐ massiv
☐ Fertigteil
☐ Eigenbau
Ausstattung:
Die Zweitwohnung
☐ hat einen eigenen Zugang.
☐ ist abgeschlossen.
☐ verfügt über einen eigenen Wasseranschluss.
☐ ist an die Hauswasserversorgung angeschlossen.
☐ verfügt über einen Abwasseranschluss. Dabei
handelt es sich um
☐ einen öffentlichen Anschluss.
☐ eine Sammelgrube.
☐ verfügt über einen Energieanschluss
☐ ist beheizbar. Heizungsart:
__________________________
☐ ist ausreichend isoliert.
☐ ist ganzjährig bewohnbar.
☐ ist vorübergehend zum Wohnen geeignet.
☐ verfügt über ausreichende Beleuchtung mit
Tageslicht.
☐ verfügt über Beleuchtung.
☐ hat eine eigene ☐ Küche
☐ Kochgelegenheit
☐ ist ausgestattet mit ☐ Innentoilette.
☐ Außentoilette.
☐ Chemietoilette.
☐ ist ausgestattet mit ☐ Bad.
☐ Dusche.
☐ hat eine überdachte Terrasse mit einer Größe von
___________ m².
☐ ist teilunterkellert (___________ m²).
☐ ist vollunterkellert (___________ m²).
☐verfügt über eine Schlafgelegenheit.
4
Schriftverkehr |
An welche Anschrift soll der Steuerbescheid gesandt
werden?
☐ Hauptwohnung
☐ Nebenwohnung
☐ bevollmächtigte Person:
Name, Vorname
|
|
Straße, Hausnummer
|
|
Postleitzahl
|
Ort
|
5 Hinweise
und Bemerkungen |
Auf Folgendes möchte ich Sie noch hinweisen:
|
6
Unterschrift |
Änderungen hinsichtlich der Um- und Abmeldung der
Hauptwohnung, der Nebenwohnung sowie sonstiger Angaben zur Nebenwohnung, die
eine Änderung bzw. Aufhebung des Steuerbescheides rechtfertigen oder eine neue
Steuerpflicht begründen, zeige ich dem Amt Rostocker Heide umgehend an.
Ich
versichere, dass ich die Angaben in dieser Steuererklärung wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
_______________ ________________________
Datum Unterschrift
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Auf Anregung eines Bürgermeisters einer anderen amtsangehörigen Gemeinde
wurde eine Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für alle
amtsangehörigen Gemeinden erarbeitet.
Gem. § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V i. V. m. § 3 Kommunalabgabengesetz
M-V können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Im Rahmen des
eigenen Wirkungskreises kann die Gemeinde diese Satzung erlassen.
Die Zweitwohnungssteuer richtet sich nach den Nebenwohnsitzen im
Gemeindegebiet.
Für jeden Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde erhält die Gemeinde
Rövershagen Zahlungen aus dem kommunalen Finanzausgleich vom Bund und Land (wie
z.B. den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer). Sie erhält somit
Erträge/Einzahlungen.
Einwohner mit Nebenwohnsitz werden beim Finanzausgleich nicht
berücksichtigt, obwohl die Gemeinde öffentliche Einrichtungen/Infrastruktur
(wie Einkaufsmöglichkeiten, Gemeindestraßen, Gehwege, Sporthalle, Grundschule,
Kindergarten, Feuerwehr usw.) vorhält. Diese Einrichtungen müssen unterhalten
und instandgehalten werden.
Um einen gewissen finanziellen Ausgleich für die Einwohner mit
Nebenwohnsitz zu erhalten, kann die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine auf die Gemeinde Rövershagen angepasste
Satzung wurde erarbeitet.
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes sind
derzeit 105 Personen mit Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet gemeldet.
Sollte diese Satzung durch die Gemeinde beschlossen
werden, werden alle 105 Personen mittels eines Vordruckes angeschrieben mit der
Verpflichtung zur Auskunftsabgabe.
Bisher wurde in § 5 der Satzung über die
Erhebung einer Zweiwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen ein Steuersatz
von 10% vorgeschlagen.
Von den Gemeinden im Land M-V, die eine
Zweitwohnungssteuer erheben, liegt der Steuersatz zwischen 10 und 22 % im
Durchschnitt aber bei 10-13 % (Stand 03/2016).
Steuergrundlage ist die jährliche
Jahresrohmiete.
Jahresrohmiete ist das gesamte Entgelt, das die
Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen nach dem Stand im
Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben (§ 79 BewG).
Entsprechende Rechenbeispiele sind in der
Anlage beigefügt.
Das erste Rechenbeispiel bezieht sich
auf gemeindeeigene Wohnungen in der Graal-Müritzer-Straße 29 aufgrund von
Mietpreisen des Verwalters Schnabel Immobilien.
Das zweite Rechenbeispiel wurde anhand
der Wohnungsmieten in der Graal-Müritzer-Straße auf alle Steuerpflichtigen
hochgerechnet. Wenn alle Steuerpflichtigen eine 2-Raum-Wohnung á 52 qm mieten,
könnte die Gemeinde Rövershagen Erträge/Einzahlungen von rund 36.036,00 EUR
erzielen.
Das dritte Rechenbeispiel ist eine
Kombination aus Wohnungs- und Hausmiete. Der Mietpreis für die Hausmiete ist an
der Gemeinde Blankenhagen orientiert. Für die Gemeinde Rövershagen war online
kein Mietpreis für ein Haus recherchierbar.
Der Mietpreis für eine Wohnungsmiete
(2-Raum-Wohnung) orientiert sich an einem Onlineangebot für die Gemeinde
Rövershagen von einem Privatanbieter.
Wenn man alle 105 steuerpflichtigen Personen
nach der Lage nach Haus- bzw. Wohnungsmiete (2-Raum-Wohnung á 55 qm)
unterteilt, könnte die Gemeinde Rövershagen Erträge/Einzahlungen von rund
57.092,10 EUR erzielen.
Die Personen, die mit Nebenwohnsitz in
Gartenanlagen gemeldet sind, wurden im dritten Rechenbeispiel nicht
berücksichtigt, da diese eventuell unter die Ausnahmetatbestände fallen könnten
bzw. die angenommenen Mietpreise nicht realistisch erschienen. Online war kein
Mietpreis für diesen Personenkreis recherchierbar.
Ein verlässlicher Betrag der
Erträge/Einzahlungen kann erst nach Satzungsbeschluss und anschließender
Abfrage der Steuerpflichtigen erfolgen.
Es ist bei Beschluss einer
Zweitwohnungssteuersatzung zu beachten, dass sich einige Einwohner mit
Nebenwohnsitz abmelden werden und sich somit das Steueraufkommen auch
verringern würde.
Die Zweitwohnungssteuer wird nicht bei der
Berechnung der Steuerkraft der Gemeinde berücksichtigt; auf die
Zweitwohnungssteuer werden keine Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz
gezahlt.
Finanzierung:
Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wirkt sich
ergebnisverbessernd auf den Haushalt der Gemeinde aus und stärkt die liquiden
Mittel.
Im Teilhaushalt 4 könnten auf dem Produktkonto
61100.4034000/6034000 (Zweitwohnungssteuer) ab dem Haushaltsjahr 2021
Erträge/Einzahlungen in Höhe von 36.000 EUR geplant werden.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.11.2020:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen
und 1-Stimmenenthaltung, die im Beschlussvorschlag aufgeführte Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen zu beschließen.
Die Steuer soll 15 % des nach § 4 ermittelten jährlichen Mietaufwandes
betragen.