Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über die Annahme einer Spende gemäß § 44 Kommunalverfassung M-V
Vorlage
VZD/2665/2020/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Sachspende von 51 mit dem Schullogo bedruckten T-Shirts im Wert von 376,87€ von der Bentwisch GmbH (Hansestr. 21, 18182 Bentwisch) anzunehmen und für die Grundschule Bentwisch im Haushaltsjahr 2020 zu verwenden.

 


Sachverhalt:

Die Bentwisch GmbH hat für die Grundschule Bentwisch 51 mit dem Schullogo bedruckte T-Shirts im Wert von 376,87€ gespendet.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Entsprechend § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.

Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird.

Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

In § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung ist festgelegt, dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 Euro entscheidet.

Gemäß § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung trifft der Hauptausschuss die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro.

Da in absehbarer Zeit keine Hauptausschusssitzung geplant ist, sollte die Gemeindevertretung eine Entscheidung treffen.