Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Sachspende von
51 mit dem Schullogo bedruckten T-Shirts im Wert von 376,87€ von der Bentwisch
GmbH (Hansestr. 21, 18182 Bentwisch) anzunehmen und für die Grundschule
Bentwisch im Haushaltsjahr 2020 zu verwenden.
Sachverhalt:
Die Bentwisch GmbH hat für die Grundschule
Bentwisch 51 mit dem Schullogo bedruckte T-Shirts im Wert von 376,87€
gespendet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an
Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.
Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister
oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von
ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet
die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende
Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird.
Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro
kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss
übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind,
und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
In § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung ist festgelegt,
dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen
oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 Euro entscheidet.
Gemäß § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung trifft der
Hauptausschuss die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V
von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro.
Da in absehbarer Zeit keine
Hauptausschusssitzung geplant ist, sollte die Gemeindevertretung eine
Entscheidung treffen.