Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch über 2 Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet Bentwisch
Vorlage
VBE/2597/2020/GBE
Aktenzeichen
Antrag Änderung B 3 GE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch stimmt den Anträgen auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet Bentwisch konkret für das Grundstück Am Campus 13 sowie Heydeweg 5 für die geplanten Erweiterungen der Gewerbebetriebe, welche durch  

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 3 auf dem Flurstück 137/92

-       Ausgleich des Verlustes durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3 durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen durch Änderung der Baugrenzen

-       Ausgleich des Kompensationsdefizits durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.

möglich wird, zu.

 

Die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten des Änderungsverfahrens, weiterer sich daraus ergebene Leistungen und den Kosten für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen frei zu halten.

In die Änderung ist außerdem die Änderung bzw. Erweiterung eine textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von nicht freistehenden Werbeanlagen zu Lasten der Antragsteller aufzunehmen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Gemeindevertretung liegen 2 Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet Bentwisch zur Entscheidung vor.

 

Beantragt wird für das Grundstück Am Campus 13

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 3 auf dem Flurstück 137/92

-       Ausgleich des Verlustes durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3 durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes.

und für das Grundstück Heydeweg 5

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen durch Änderung der Baugrenzen

-       Ausgleich des Kompensationsdefizits durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.

 

Beide Antragsteller erklären die Kostenübernahme des Verfahrens durch Direktbeauftragung der notwendigen Leistungen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Gemeindevertretung hat bisher Anträgen, die der Errichtung, der Erweiterung und der Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für die im Gewerbegebiet ansässigen Firmen dienen, soweit sie dem Planungsziel der Gemeinde – Gewerbegebiet – nicht entgegenstanden, unterstützt.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich am Campus 13 dient der Erweiterung der Produktionsstätte und der Errichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber.

Die Wohnung für den Betriebsinhaber im jetzigen Verwaltungsgebäude wird dafür aufgegeben.

Der Erweiterung durch direkten Anbau an die Bestandsproduktionsstätte ist durch die vorhandene Birkenreihe nicht möglich. Die Änderung des B-Planes in diesem Bereich soll die Erweiterung der Produktionsstätte ermöglichen und den Ausgleich des Eingriffes festsetzten.

 

Im Bereich des Heydeweges 5 hat die Gemeinde vormals festgesetzte Gewerbefläche zu Ausgleichsfläche zugunsten eines anderen Vorhabens umgewidmet.

 

Wie jetzt festzustellen ist, fehlt diese Fläche für die notwendige Erweiterung des angrenzenden Gewerbebetriebes. Konkret wird gem. Antrag, die Fläche für die Errichtung einer Lagerhalle benötigt.

Hier soll wieder Gewerbefläche ausgewiesen, die Baugrenzen entsprechend angepasst und der notwendige Ausgleich geplant und festgesetzt werden.

Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Änderung des B-Planes gleichzeitig den Erwerb dieser Flächen beantragt.

Beim Verkauf dieser Fläche sollte die Gemeinde ein Augenmerk darauf haben und den Verkauf dieser Fläche an den beantragten Nutzungszweck „gewerbliche Bebauung“ binden.

Für eine andere bauliche Nutzung, als für die vom Antragsteller benannte notwendige Errichtung einer Lagerhalle, ist die Aufgabe dieses Ausgleichsgrüns nicht begründbar.

 

Zu überdenken wäre in diesem Zusammenhang die im B-Plan zu Werbeanlagen getroffene Festsetzung „Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 5 m über Gehweg zulässig“.

 

Immer mehr Gewerbetreibenden wollen Ihre Werbeanlagen am Gebäude anbringen und überschreiten damals oftmals diese Maximalhöhe.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, im Rahmen dieser B-Planänderung – wenn die Gemeindevertretung den Anträgen folgt, diese Festsetzung entsprechend zu ändern.

 

Vorschlag:

Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 5 m über Gehweg zulässig.

Werbeanlagen an Gebäuden sind maximal bis zu deren Firsthöhe zulässig.

Über diese Formulierung muss beraten werden.

 

Die Änderung des Bebauungsplans ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen.

 

 

Finanzierung:

 

Durch die Kostenübernahmeerklärung der Antragsteller und die Direktbeauftragung der notwendigen Leistungen, wird der Haushalt der Gemeinde nicht belastet.

 

 

Stellungnahme des Bauausschusses vom 29.01.2020:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, den Anträgen auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet Bentwisch konkret für das Grundstück Am Campus 13 sowie Heydeweg 5 für die geplanten Erweiterungen der Gewerbebetriebe, welche durch  

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 3 auf dem Flurstück 137/92

-       Ausgleich des Verlustes durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3 durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes

-       Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,

-       Einbeziehung der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen durch Änderung der Baugrenzen

-       Ausgleich des Kompensationsdefizits durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.

möglich wird, zu.

 

Die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten des Änderungsverfahrens, weiterer sich daraus ergebene Leistungen und den Kosten für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen frei zu halten.

In die Änderung ist außerdem die Änderung bzw. Erweiterung eine textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von nicht freistehenden Werbeanlagen zu Lasten der Antragsteller aufzunehmen.

 

Des Weiteren empfiehlt der Bauausschuss der Gemeindevertretung Bentwisch einstimmig, die Grundstücke mindestens für 65,00€/m² zu verkaufen.