Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch stimmt den Anträgen auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das
Gewerbegebiet Bentwisch konkret für das Grundstück Am Campus 13 sowie Heydeweg
5 für die geplanten Erweiterungen der Gewerbebetriebe, welche durch
-
Verzicht auf die
festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 3 auf dem Flurstück 137/92
-
Ausgleich des Verlustes
durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem
Ökokonto
-
Einbeziehung der
bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3
durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes
-
Verzicht
auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des
Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,
-
Einbeziehung
der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen
durch Änderung der Baugrenzen
-
Ausgleich des Kompensationsdefizits durch
Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.
möglich wird, zu.
Die Gemeinde Bentwisch
ist von allen Kosten des Änderungsverfahrens, weiterer sich daraus ergebene
Leistungen und den Kosten für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen frei zu
halten.
In die Änderung ist
außerdem die Änderung bzw. Erweiterung eine textliche Festsetzung zur
Zulässigkeit von nicht freistehenden Werbeanlagen zu Lasten der Antragsteller
aufzunehmen.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegen
2 Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet
Bentwisch zur Entscheidung vor.
Beantragt wird für das
Grundstück Am Campus 13
- Verzicht auf die festgesetzte Ausgleichsfläche
im GE 3 auf dem Flurstück 137/92
- Ausgleich des Verlustes durch Realkompensation
an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto
-
Einbeziehung
der bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3
durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes.
und
für das Grundstück Heydeweg 5
-
Verzicht
auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des
Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,
-
Einbeziehung
der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen
durch Änderung der Baugrenzen
-
Ausgleich des Kompensationsdefizits durch
Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.
Beide Antragsteller erklären
die Kostenübernahme des Verfahrens durch Direktbeauftragung der notwendigen
Leistungen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die
Gemeindevertretung hat bisher Anträgen, die der Errichtung, der Erweiterung und
der Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für die im Gewerbegebiet ansässigen
Firmen dienen, soweit sie dem Planungsziel der Gemeinde – Gewerbegebiet – nicht
entgegenstanden, unterstützt.
Die
Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich am Campus 13 dient der Erweiterung
der Produktionsstätte und der Errichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber.
Die
Wohnung für den Betriebsinhaber im jetzigen Verwaltungsgebäude wird dafür
aufgegeben.
Der
Erweiterung durch direkten Anbau an die Bestandsproduktionsstätte ist durch die
vorhandene Birkenreihe nicht möglich. Die Änderung des B-Planes in diesem
Bereich soll die Erweiterung der Produktionsstätte ermöglichen und den
Ausgleich des Eingriffes festsetzten.
Im
Bereich des Heydeweges 5 hat die Gemeinde vormals festgesetzte Gewerbefläche zu
Ausgleichsfläche zugunsten eines anderen Vorhabens umgewidmet.
Wie
jetzt festzustellen ist, fehlt diese Fläche für die notwendige Erweiterung des
angrenzenden Gewerbebetriebes. Konkret wird gem. Antrag, die Fläche für die
Errichtung einer Lagerhalle benötigt.
Hier
soll wieder Gewerbefläche ausgewiesen, die Baugrenzen entsprechend angepasst
und der notwendige Ausgleich geplant und festgesetzt werden.
Der
Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Änderung des B-Planes gleichzeitig
den Erwerb dieser Flächen beantragt.
Beim
Verkauf dieser Fläche sollte die Gemeinde ein Augenmerk darauf haben und den
Verkauf dieser Fläche an den beantragten Nutzungszweck „gewerbliche Bebauung“
binden.
Für
eine andere bauliche Nutzung, als für die vom Antragsteller benannte notwendige
Errichtung einer Lagerhalle, ist die Aufgabe dieses Ausgleichsgrüns nicht
begründbar.
Zu
überdenken wäre in diesem Zusammenhang die im B-Plan zu Werbeanlagen getroffene
Festsetzung „Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 5 m über Gehweg
zulässig“.
Immer
mehr Gewerbetreibenden wollen Ihre Werbeanlagen am Gebäude anbringen und
überschreiten damals oftmals diese Maximalhöhe.
Die
Verwaltung schlägt deshalb vor, im Rahmen dieser B-Planänderung – wenn die
Gemeindevertretung den Anträgen folgt, diese Festsetzung entsprechend zu
ändern.
Vorschlag:
Werbeanlagen sind nur bis zu
einer Höhe von 5 m über Gehweg zulässig.
Werbeanlagen an Gebäuden sind
maximal bis zu deren Firsthöhe zulässig.
Über
diese Formulierung muss beraten werden.
Die
Änderung des Bebauungsplans ist im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB durchzuführen.
Finanzierung:
Durch die Kostenübernahmeerklärung der
Antragsteller und die Direktbeauftragung der notwendigen Leistungen, wird der
Haushalt der Gemeinde nicht belastet.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 29.01.2020:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
0-Stimmenenthaltungen, den
Anträgen auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gewerbegebiet Bentwisch
konkret für das Grundstück Am Campus 13 sowie Heydeweg 5 für die geplanten
Erweiterungen der Gewerbebetriebe, welche durch
-
Verzicht auf die
festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 3 auf dem Flurstück 137/92
-
Ausgleich des Verlustes
durch Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem
Ökokonto
-
Einbeziehung der
bisherigen Ausgleichsfläche in die überbaubaren Grundstücksflächen des GE 3
durch Schließen der Baugrenzen im Norden und im Süden des Baugebietes
-
Verzicht
auf die festgesetzte Ausgleichsfläche im GE 12, südlich des
Regenrückhaltebeckens, zugunsten einer Gewerbegebietsfestsetzung,
-
Einbeziehung
der bisherigen Ausgleichsfläche im GE 12 in die überbaubaren Grundstücksflächen
durch Änderung der Baugrenzen
-
Ausgleich des Kompensationsdefizits durch
Realkompensation an anderer Stelle oder durch Abbuchung von einem Ökokonto.
möglich wird, zu.
Die Gemeinde Bentwisch
ist von allen Kosten des Änderungsverfahrens, weiterer sich daraus ergebene
Leistungen und den Kosten für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen frei zu
halten.
In die Änderung ist
außerdem die Änderung bzw. Erweiterung eine textliche Festsetzung zur
Zulässigkeit von nicht freistehenden Werbeanlagen zu Lasten der Antragsteller
aufzunehmen.
Des Weiteren empfiehlt
der Bauausschuss der Gemeindevertretung Bentwisch einstimmig, die Grundstücke
mindestens für 65,00€/m² zu verkaufen.