Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung einer Energiespeicheranlage (Netzanschlussleistung 12 MW) inkl. Einfriedung auf einer Teilfläche des Flurstückes 68/59 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf, das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (1) Punkt 3 BauGB zu erteilen.

Auf Grund der nahen Lage des Landwirtschaftsbetriebes zum Vorhaben sowie der Beschreibung im Antrag, dass im Brandfall der Batterien nicht gelöscht werden und das Kühlmittel aus Öl besteht, ist durch den Landkreis die Brandschutzdienststelle um Stellungnahme zum Vorhaben aufzufordern.

 

Des Weiteren ist durch den Vorhabenträger nachzuweisen, dass die Schallwerte gem. TA Lärm für die Tag- und Nachtstunden für Wohnnutzung an den Wohngebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite eingehalten werden.

Die Anlage ist mit einem entsprechenden Schallschutz zu versehen, der dazu führt, dass die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Wohnbebauung vor Lärmwerten geschützt wird, die über die zulässigen Schallwerte der TA-Lärm Tag und Nacht für allgemeine Wohngebiete hinausgeht.

Die Gemeinden sind über raumordnerische Festsetzungen gehalten, Siedlungsentwicklung vorrangig an bestehenden Erschließungsanlagen zu planen. Die vorhandene Erschließungsanlage erfüllt diese Voraussetzung. Mit der Errichtung dieser Speicherstation und der von ihr erzeugten Lärmwerte ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen, würden bauplanungsrechtliche Belange im Sinne einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde berührt werden.