Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage zur Errichtung eines zweiten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 44 in dritter Bebauungsreihe das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) und 3 BauGB nicht zu erteilen.

Begründung:

Zwar steht dem Vorhaben der Flächennutzungsplan als öffentlich-rechtlicher Belang nicht entgegen, jedoch hinsichtlich der Entstehung oder Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung sowie dem öffentlichen Belang der Ver- und Entsorgung, Rettungswege usw. lassen sich Probleme öffentlich-rechtlicher Art nicht ausschließen.

Eine Zustimmung zum Vorhaben und damit zur Eröffnung einer dritten Bebauungsreihe entfaltet eine Vorbildwirkung.

Das Ergebnis wäre die Entstehung einer städtebaulich ungeordneten Bebauung, deren Erschließung ausnahmslos über die vorderen Grundstücke gesichert werden müsste.

Die Gemeinde könnte nur durch eine Überplanung dieses Bereiches städtebaulich ordnen, was jedoch an einer öffentlichen Erschließung der hinteren Grundstücksteile scheitern würde.

Außerdem würden sich die jetzigen Erholungsflächen auf den Grundstücken selbst und die sich an die Grundstücke anschließenden Erholungsflächen in Form einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz, durch das Heranrücken der Bebauung mit einer gänzlich anderen Nutzungsart und deren entsprechenden Immissionen auseinandersetzten müssen.

Es ist ein großer Unterschied zwischen (vor allem Lärm-) Immissionen die von Gartenflächen/Erholungsfläche oder die von Wohnflächen ausgehen.