Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB der Voranfrage zur Errichtung eines zweiten Wohngebäudes auf dem
Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6, Flurstück 44 in dritter
Bebauungsreihe das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) und 3 BauGB nicht zu
erteilen.
Begründung:
Zwar steht dem Vorhaben der Flächennutzungsplan
als öffentlich-rechtlicher Belang nicht entgegen, jedoch hinsichtlich der
Entstehung oder Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung sowie dem
öffentlichen Belang der Ver- und Entsorgung, Rettungswege usw. lassen sich
Probleme öffentlich-rechtlicher Art nicht ausschließen.
Eine Zustimmung zum Vorhaben und damit zur
Eröffnung einer dritten Bebauungsreihe entfaltet eine Vorbildwirkung.
Das Ergebnis wäre die Entstehung einer
städtebaulich ungeordneten Bebauung, deren Erschließung ausnahmslos über die
vorderen Grundstücke gesichert werden müsste.
Die Gemeinde könnte nur durch eine Überplanung
dieses Bereiches städtebaulich ordnen, was jedoch an einer öffentlichen
Erschließung der hinteren Grundstücksteile scheitern würde.
Außerdem würden sich die jetzigen
Erholungsflächen auf den Grundstücken selbst und die sich an die Grundstücke
anschließenden Erholungsflächen in Form einer Kleingartenanlage nach
Bundeskleingartengesetz, durch das Heranrücken der Bebauung mit einer gänzlich
anderen Nutzungsart und deren entsprechenden Immissionen auseinandersetzten
müssen.
Es ist ein großer Unterschied zwischen (vor
allem Lärm-) Immissionen die von Gartenflächen/Erholungsfläche oder die von
Wohnflächen ausgehen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung eines
zweiten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Gelbensande, Flur 6,
Flurstück 44 zur Stellungnahme vor.
Durch den Antragsteller wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:
Nach Abbruch eines
nicht benötigten und nicht sanierungswürdigen Nebengebäudes soll ein Wohnhaus
in zweiter Reihe errichtet werden.
Das Haus soll in
traditioneller Bauweise und gemäß §34 BauGB errichtet werden.
Das Hinterland des
Flurstücks 44 ist derzeit ungenutztes Brachland.
Die Erschließung ist
über die Eichenallee gesichert. Die Abstandsflächen fallen auf das
Baugrundstück.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Abriss des beschriebenen Nebengebäudes,
welches sich hinter dem Bestandswohnhaus befindet, macht die Zufahrt zum
geplanten Standort des neuen Wohngebäudes noch hinter den bestehenden
Nebengebäuden frei.
Damit eröffnet das geplante Wohnhaus eine
dritte Bebauungsreihe und nicht wie dargestellt eine zweite Bebauungsreihe, da
bereits einige Umnutzungen der Nebengebäude zu Wohngebäuden die zweite
Bebauungsreihe eröffnet haben.
In 1. Reihe zur Erschließungsanlage stehen die
Wohngebäude, in 2. Reihe die Nebengebäude, teilweise umgenutzt zu Wohngebäuden
und erst dahinter in dritter Reihe soll das neue Wohngebäude errichtet werden.
Auf Grund einiger in den letzten Jahren
gestellten Anträge zur Bebauung der Grundstücke südöstlich der Eichenallee
hinter den Bestandswohn- und Nebengebäuden, hat sich die Beurteilungsgrundlage
verfestigt:
Die Grundstücksflächen zwischen der
Bestandsbebauung und der sich an diese Grundstücke anschließenden
Kleingartenanlage sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Da eine Privilegierung des Antragstellers nach
§ 35 (1) BauGB den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, richtet sich die
weiter Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben
-
den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes nicht widerspricht
-
die Entstehung, Verfestigung
oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
-
unwirtschaftliche Aufwendungen
für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und
Entsorgung oder für sonstige Aufgaben erfordert.
Zwar widerspricht das Vorhaben nicht dem
Flächennutzungsplan, jedoch hinsichtlich der beiden anderen Punkte, vor allem
die Belange der Ver- und Entsorgung, Rettungswege usw. lassen sich Probleme
öffentlich-rechtlicher Art nicht ausschließen.
Denn eine Zustimmung zur Eröffnung einer
dritten Bebauungsreihe würde solch eine Vorbildwirkung entfalten, in deren
Ergebnis eine ungeordnete bauliche Situation entsteht, deren Erschließung
ausnahmslos über die vorderen Grundstücke gesichert werden müsste.
Die Gemeinde könnte nur durch eine Überplanung
dieses Bereiches städtebaulich ordnen, was jedoch an einer öffentlichen
Erschließung der hinteren Grundstücksteile scheitern würde.
Außerdem würden sich die jetzigen
Erholungsflächen auf den Grundstücken selbst und die sich an die Grundstücke
anschließenden Erholungsflächen in Form der Kleingartenanlage nach
Bundeskleingartengesetz, durch das Heranrücken der Bebauung mit einer gänzlich
anderen Nutzungsart und deren entsprechenden Immissionen auseinandersetzen
müssen.
Es ist ein großer Unterschied zwischen (vor
allem Lärm-) imissionen die von
Gartenflächen/Erholungsfläche oder die Wohnflächen ausgehen.
Aber selbst wenn man die hinteren Teile des
Grundstückes dem Bebauungszusammenhang und damit dem Innenbereich der Gemeinde
(§ 34 BauGB) zuordnet, wäre das Vorhaben auf Grund des Maßes der baulichen
Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche aus Sicht der Verwaltung einer
bauplanungsrechtlichen Zustimmung nicht zugänglich.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
dem Vorhaben auf Grundlage des § 35 (2) BauGB und der vorgenannten Begründung
das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Gelbensande mit 3 Ja-Stimmen,
2 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, der Voranfrage zur
Errichtung eines zweiten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Gelbensande,
Flur 6, Flurstück 44 in dritter Bebauungsreihe das gemeindliche Einvernehmen
nach § 35 (2) und 3 BauGB nicht zu erteilen.
Hinsichtlich der Begründung der Ablehnung folgt der Bauausschuss der
Beschlussempfehlung.