Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes N.r 5 für das Grundstück Gemarkung Bentwisch, Flur 4, Flurstück 11/18 und 11/20 Verschiebung des Pflanzgebotsstreifens an die nordwestliche Grundstücksgrenze, der teilweisen Überbauen der Wohnbaufläche außerhalb der Baugrenze auf Grund der Besonderheit, dass das Grundstück in den unbeplanten Innenbereich übergeht und das geplante Gebäude beide Rechtsgebiete berührt aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 30 in Verbindung mit § 31 BauGB zuzustimmen

-       da die Grundzüge der Planung nicht mehr berührt werden können.

                Dieser Teil des B-Planes bildet kein selbständiges Grundstück, ist keiner Bebauung         zuzuführen und kann damit die Grundzüge des B-Planes nicht berühren.

-       die Abweichung städtebaulich vertretbar ist – die Bebauung des Vorhabengrundstückes nach § 34 BauGB hat keinerlei Auswirkungen auf den B-Plan und seine Festsetzungen.

-       da die Durchsetzung des B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und

-       die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist – da der Antragsteller den Pflanzgebotsstreifen und damit den Teil des Ausgleichs für den B-Plan auf seinem Grundstück anlegt und die Abgrenzung zwischen Plangebiet und unbeplanten Innenbereich erzielt wird.

Eine Vorbildwirkung ist auf Grund des sehr speziellen Einzelfalls und der Tatsache, dass diese Grundstückssituation im Plangebiet einmalig ist, nicht gegeben.

Außerdem würde die Änderung des B-Planes in Form der Anpassung an die tatsächlichen Grundstücksgrenzen unnötige finanzielle Aufwendungen bedeuten.

Die Zustimmung der Gemeinde gilt in Verbindung mit dem Anlegen des im B-Plan festgesetzten Pflanzgebotes an der nördlichen Grundstückgrenze des Vorhabengrundstückes zu Lasten des Grundstückseigentümers oder eines etwaigen Rechtsnachfolgers.