Sitzung: 28.01.2021 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2774/2021/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
den Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des B-Planes N.r 5 für das Grundstück Gemarkung Bentwisch, Flur
4, Flurstück 11/18 und 11/20 Verschiebung des Pflanzgebotsstreifens an
die nordwestliche Grundstücksgrenze, der teilweisen Überbauen der Wohnbaufläche
außerhalb der Baugrenze auf Grund der Besonderheit, dass das Grundstück in den
unbeplanten Innenbereich übergeht und das geplante Gebäude beide Rechtsgebiete
berührt aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 30 in Verbindung mit § 31 BauGB
zuzustimmen
- da die Grundzüge der Planung nicht mehr berührt werden können.
Dieser
Teil des B-Planes bildet kein selbständiges Grundstück, ist keiner Bebauung zuzuführen und kann damit die Grundzüge
des B-Planes nicht berühren.
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist – die Bebauung des
Vorhabengrundstückes nach § 34 BauGB hat keinerlei Auswirkungen auf den B-Plan
und seine Festsetzungen.
- da die Durchsetzung des B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
- die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist – da der Antragsteller den
Pflanzgebotsstreifen und damit den Teil des Ausgleichs für den B-Plan auf
seinem Grundstück anlegt und die Abgrenzung zwischen Plangebiet und unbeplanten
Innenbereich erzielt wird.
Eine Vorbildwirkung ist auf Grund des sehr
speziellen Einzelfalls und der Tatsache, dass diese Grundstückssituation im
Plangebiet einmalig ist, nicht gegeben.
Außerdem würde die Änderung des B-Planes in
Form der Anpassung an die tatsächlichen Grundstücksgrenzen unnötige finanzielle
Aufwendungen bedeuten.
Die Zustimmung der Gemeinde gilt in Verbindung
mit dem Anlegen des im B-Plan festgesetzten Pflanzgebotes an der nördlichen Grundstückgrenze
des Vorhabengrundstückes zu Lasten des Grundstückseigentümers oder eines
etwaigen Rechtsnachfolgers.