Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt der Voranfrage zum Umbau und Nutzungsänderung von Büroräumen in
Ferienwohnungen auf dem Flurstück 23/18 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande das
gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach §34 (2) BauGB
nicht zu erteilen.
Begründung.
Für das Vorhabengrundstück liegt eine
Baugenehmigung zur Wiederaufnahme der Nutzung einer KfZ-Werkstatt nach § 34
BauGB – Bauen im Innenbereich, vor. Die Genehmigung wurde 2022 verlängert.
Aktuell liegt ein Gewerbeanmeldung für
Autopflege Innen, Selbsthilfewerkstatt, Vermietung von Partyzubehör vor.
Ergänzt wird die Nutzung durch den Verkauf von KFZ.
Das Grundstück unterliegt bauplanungsrechtlich
komplett einer gewerblichen Nutzung.
Auf dem angrenzenden Grundstück Transitstr. 9a,
befindet sich ein Wohnhaus. Bauvorhaben auf dem Grundstück Transitstr. 7
beurteilt der Landkreis nach § 35 BauGB – Vorhaben im Außenbereich, ebenso die
Transitstr. 10 und 11.
Nunmehr soll der nördliche Teil des Gebäudes
auf dem Vorhabengrundstück einer Nutzungsänderung von Büroräumen in
Ferienwohnen umgenutzt werden.
Betrachtet man den Innenbereich in der
Örtlichkeit dominiert hier die Gewerbenutzung.
In Gewerbegebieten sind Ferienwohnungen nach §
8 BauNVO unzulässig.
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zum Umbau und
Nutzungsänderung von Büroräumen in Ferienwohnungen auf dem Flurstück 23/18 der
Flur 6 Gemarkung Gelbensande zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das Vorhabengrundstück liegt eine
Baugenehmigung zur Wiederaufnahme der Nutzung einer KfZ-Werkstatt nach § 34
BauGB – Bauen im Innenbereich, vor.
Aktuell liegt ein Gewerbeanmeldung für Autopflege
Innen, Selbsthilfewerkstatt, Vermietung von Partyzubehör vor. Ergänzt wird die
Nutzung durch den Verkauf von KFZ.
Das Grundstück unterliegt bauplanungsrechtlich
komplett einer gewerblichen Nutzung.
Direkt angrenzend auf dem Grundstück Transitstr.
9a befindet sich ein Wohnhaus.
Das Vorhabengrundstück grenzt an die ehemalige
Osmosefläche an, für die die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss und deine
Veränderungssperre für den künftigen B-Plan Nr. 7 „Kultur- und Bewegungspark“
beschlossen hat.
Bauvorhaben auf dem Grundstück Transitstr. 7
beurteilt der Landkreis nach § 35 BauGB – Vorhaben im Außenbereich, ebenso die
Transitstr. 10 und 11.
Nunmehr soll der nördliche Teil des Gebäudes
auf dem Vorhabengrundstück von Büroräumen in Ferienwohnen umgenutzt werden.
Betrachtet man den Innenbereich in der
Örtlichkeit dominiert hier die Gewerbenutzung.
In Gewerbegebieten ist nach § 8 BauNVO keine
Zulässigkeit von Ferienwohnungen gegeben.
Weitere Belange für eine Ablehnung wäre die
Wahrung an die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die
jedoch nicht bauplanungsrechtlicher Natur sind und im Rahmen der Beurteilung
durch die Gemeinde nicht ausschlaggebend sind.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Antrag auf
Nutzungsänderung das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 (2) BauGB nicht zu
erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung dem
beantragten Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen und damit
dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.