Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach
§ 36 BauGB, dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2
PKW-Stellplätzen und Terrassen auf dem Flurstück 77/1 der Flur 1 Gemarkung
Volkenshagen nach Rückbau des Bestandswohngebäudes aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nach § 35 (2) in Verbindung mit Abs. 3 und 4 BauGB das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, der Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 PKW-Stellplätzen
und Terrassen auf dem Flurstück 77/1 der Flur 1 Gemarkung Volkenshagen zur
Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort ist dem unbeplanten
Außenbereich der Gemeinde zuzuordnen.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB, Bauen
im Außenbereich.
Da eine Privilegierung des Antragstellers nach
§ 35 (1) BauGB aus den Bauantragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, richtet
sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach §
35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor,
wenn das Vorhaben insbesondere
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-,
Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen
kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen
oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen
der
Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige
Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes
oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den
Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und
Radaranlagen stört.
Der Flächennutzungsplan wurde zu einer Zeit
erstellt, zu der die beiden Gehöfte
1. des vorliegenden Bauantrages und
2. allen bekannt, Pathes Hof, im Bestand bereits vorhanden waren.
Pathes Hof hat sich, mit Genehmigung des
Landkreises und im Einvernehmen mit der Gemeinde zu einem Pensionsstandort im
Außenbereich entwickelt.
Die Betonung liegt auf ENTWICKLUNG.
Denn aus dem Belang des Flächennutzungsplanes,
der in diesem Bereich Fläche für Landwirtschaft ausweist, ist diese zugelassen
bauliche Entwicklung nicht abzuleiten.
Das Vorhabengrundstück unterliegt denselben
Prüfbelangen. Nun könnten Sie sich als Gemeinde zurücklehnen und auf die
Vorbildwirkung abstellen, lassen Sie uns jedoch eine bauplanungsrechtliche
Wertung vornehmen.
Das Grundstück mit seiner Bebauung, als prägend
zu bezeichnen: Wohnhaus, große Scheune und diverse Nebenanlagen.
Die Nutzung wurde nie aufgegeben. Eigentümer
haben gewechselt.
Der Flächennutzungsplan stellt Fläche für
Landwirtschaft dar.
Im Normalfall bedeutet dies, die
Bestandsbebauung, die mit dem Merkmal „Fläche für Landwirtschaft“ überplant
wurde, unterliegt dem Bestandsschutz, eine Entwicklung ist nicht gewollt. Schon
gar nicht eine Entwicklung die den Punkten 2 bis 7 des Absatzes 3 BauGB
entgegensteht.
Nun haben wir einen Antrag zu beurteilen, der
den Rückbau des Bestandswohnhauses vorsieht, da eine ergebnisorientierte
Sanierung im Bestand nicht zu erreichen ist, und an selber Stelle die
Errichtung eines neuen Wohngebäudes vorsieht.
Das Ergebnis – keine Änderung des
Ausgangszustandes. Das Grundstück wird von Wohnhaus, Scheune und diverse
Nebenanlagen geprägt. Keine Entwicklung, keine hinzukommende Hauptnutzung
(zweites Wohnhaus), keine Gefahr einer Splittersiedlung, da ein Wohnhaus noch
keine Siedlung begründet, keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für
Erschließung, Ver- und Entsorgung. Belange Naturschutz, Landschaftspflege –
nicht betroffen. Keine Beeinträchtigung des Erholungswertes oder die Gefahr der
Verunstaltung von Orts- oder Landschaftsbild.
Es widerspricht einzig der Darstellung des
Flächennutzungsplanes der den Gebäudebestand als Fläche für Landwirtschaft
überplant hat, um das gemeindliche Ziel zu definieren eine Entwicklung im
Außenbereich zu verhindern.
Aber wir haben doch gerade festgestellt, dass
keine Entwicklung erfolgt…
Ich wollte Ihnen mit dieser Darstellung noch
einmal bewusst machen, was die Festlegungen im Flächennutzungsplan für
Auswirkungen auf die Beurteilung von Vorhaben haben.
In unserem Fall lässt das Baugesetzbuch mit dem
§ 35 (4) 2. BauGB eine Tür dahingehend offen, dass der Neuerrichtung eines
gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäue
zulässigerweise errichtet wurde und Mängel und Missstände aufweist, nicht
entgegengehalten werden kann, dass es der Darstellung des
Flächennutzungsplanes oder Landschaftsplan
oder der natürliche Eigenart der Landschaft
widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt.
Da das beantragte Wohnhaus in seiner Kubatur
sogar hinter dem Bestandsgebäude zurückbleibt (kein ausgebautes Dachgeschoss)
und wie bereits dargestellt, die genannten Befürchtungen nicht erfüllt,
empfiehlt die Verwaltung dem Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht das
gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) in Verbindung mit Absatz 3 und 4 BauGB
zu erteilen.
Der Antrag wird der Gemeindevertretung zur
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, da der Antrag nach der Entscheidung
über die Absage des Bauausschusses in der Verwaltung einging und eine
turnusmäßige Beratung zur Verfristung der gemeindlichen Stellungnahme führen
würde.