Beschlussvorschlag 1 (Empfehlung Bauausschuss):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses (Bungalow)auf dem Flurstück 94
der Flur 1 Gemarkung Klein Bartelsdorf das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.
oder
Beschlussvorschlag 2 (Empfehlung Verwaltung)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB dem Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses (Bungalow)auf dem Flurstück 94
der Flur 1 Gemarkung Klein Bartelsdorf das gemeindliche Einvernehmen nach § 35
(2) BauGB nicht zu erteilen.
Begründung:
Zwar steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben
nicht entgegen, betrachtet man jedoch die Ortslage, findet man fast
ausschließlich die Konstellation von sehr tiefen Grundstücken, die im vorderen
Bereich (straßenbegleitend) analog dem Vorhabengrundstück mit Wohngebäuden
bebaut sind.
Eine Zustimmung hätte eine Vorbildwirkung auf
die städtebauliche Ordnung der Ortslage.
Sie weckt Begehrlichkeiten dahingehend, dass
die rückwärtigen Grundstücksflächen, die dem unbeplanten Außenbereichsflächen
zuzuordnen sind, ebenfalls einer Bebauung zugeführt werden sollen.
Eine Bebauung im Außenbereich ist nur im
Einzelfall zulässig.
Eine Zustimmung würde daher auch zu
bodenrechtlichen Spannungen führen
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag
zum Neubau eines Wohnhauses (Bungalow) auf dem Flurstück 94 der Flur 1
Gemarkung Klein Bartelsdorf zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt in der Ortslage Klein
Bartelsdorf und ist mit einem Wohnhaus in erster Bebauungsreihe zur
Erschließungsanlage sowie mit einem Werkstattgebäude mit Lager sowie mit einem Poolhaus
bebaut.
Hinsichtlich des Poolhauses ist festzustellen
das dafür keine Genehmigung vorliegt.
Der Standort des geplanten Vorhabens ist dem
unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Eine Privilegierung des Antragstellers nach §
35 (1) BauGB ist aus den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen, so dass sich die
weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB richtet.
Danach sind sonstige Vorhaben im Einzelfall
zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
Beeinträchtigt und die Erschließung gesichert sind.
Zwar steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben
nicht entgegen, da das gesamte Grundstück in der Wohnbaufläche W 13 liegt,
betrachtet man jedoch die Ortslage, findet man fasst ausschließlich die
Konstellation von sehr tiefen Grundstücken, die im vorderen Bereich
(straßenbegleitend) analog dem Vorhabengrundstück mit Wohngebäuden bebaut sind.
Eine Zustimmung hätte eine Vorbildwirkung auf
die städtebauliche Ordnung der Ortslage.
Sie weckt Begehrlichkeiten dahingehend, dass
die rückwärtigen Grundstücksflächen, die dem unbeplanten Außenbereichsflächen
zuzuordnen sind, ebenfalls einer Bebauung zugeführt werden sollen.
Eine Bebauung im Außenbereich ist nur im
Einzelfall zulässig.
Eine Zustimmung würde daher auch zu
bodenrechtlichen Spannungen führen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dem beantragten
Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) BauGB mit der vorgenannten
Begründung nicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 6 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 1-Stimmenenthaltung, dem
Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses (Bungalow) auf dem Flurstück 94 der Flur
1, Gemarkung Klein Bartelsdorf das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.