Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Anhörung auf Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 71 LBauO M-V im Rahmen des
Widerspruchsverfahren bei ihrer abgegebenen Stellungnahme zum Vorhaben:
Ist es möglich eine LED Werbewand auf dem Grundstück Gemarkung
Rövershagen, Flur 1, Flurstück 27/3 zu platzieren, direkt an der Grenze zur
Straße bzw. Gehweg?
zu bleiben.
Die Gemeinde hat sich schon seit längerer Zeit
mit dieser Thematik der Fremdwerbung in den Ortslagen beschäftigt. Eine
regelnde Satzung ist in der Bearbeitung.
Die beantragte Werbewand würde den Regeln
dieser Satzung widersprechen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Anlage/n:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Rövershagen hat im vergangenen Jahr mit Beschluss
VBE/2412/2021/GRÖ die Voranfrage zur Errichtung einer LED Werbewand auf dem
Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen abgelehnt.
Der Antragsteller legte gegen die Ablehnung des Vorbescheides Widerspruch
ein. Nunmehr plant die Untere Bauaufsichtsbehörde das nicht erteilte
Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen.
Der Gemeinde wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, erneut über
den Antrag zu beraten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Begründung des Landkreises zum geplanten
Ersetzen des Einvernehmens liegt in der Anlage bei.
Auch wenn man in einigen Punkten, z.B. die
Wildwerbung an den Lichtmasten den Ausführungen widersprechen kann, bleibt in
der Summe der Argumente, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Kriterien wie Einfügen, Ansicht,
Ortsbildschädigung, erste LED-Werbeanlage … lassen sich nicht in ausreichendem
Maße heranziehen, da der Gesetzgeber diesbezüglich nicht unterscheidet.
Werbeanlage ist Werbeanlage. Egal ob analog
oder digital.
Es bleibt also zu entscheiden, ob die Gemeinde
bei ihrer Ablehnung bleibt oder ob sie bauplanungsrechtlich zustimmt.
Forderungen wie keine Blendwirkung, nachts
Abschaltung etc., können als Hinweis gegeben werden, die Genehmigungsbehörde
muss diese jedoch nicht übernehmen.
Solche Regelungen wären nur in einer Satzung
(Satzung über Zulässigkeit von Werbeanlagen) zu definieren.
In der Anlage eine Mustersatzung die
entsprechend den Belangen der Gemeinde anzupassen wäre.
Die Verwaltung empfiehlt bei der Ablehnung der
Werbewand zu bleiben und dies mit der Aufstellung einer Werbesatzung zu
begründen, die u.a. zum Ziel haben wird, dass LED-Werbeanlagen innerhalb der
geschlossenen Ortslagen des Hauptortes und in den Ortslagen der Ortsteile
gänzlich ausgeschlossen werden sollen.
Der Aufstellungsbeschluss sollte dann in
derselben Gemeindevertretersitzung gefasst werden.
Im nächsten BA am 19.09.2022 sollte die Satzung
formuliert und in der GVS am 17.10.2022 beschlossen werden.
Falls Sie dem Vorschlag der Verwaltung nicht folgen möchten, bleibt zu entscheiden, ob dem Antrag zugestimmt wird oder die Gemeinde bei ihrer ablehnenden Stellungnahme bleibt, die dann durch den Landkreis durch eine Zustimmung ersetzt wird.
Stellungnahme des Bauausschusses vom 15.08.2022:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Rövershagen mit 5 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, im
Rahmen der Anhörung auf Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.
2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 71 LBauO M-V im Rahmen des
Widerspruchsverfahren bei ihrer abgegebenen Stellungnahme zum Vorhaben:
Ist es möglich eine LED Werbewand auf dem Grundstück Gemarkung
Rövershagen, Flur 1, Flurstück 27/3 zu platzieren, direkt an der Grenze zur
Straße bzw. Gehweg?
zu bleiben.
Die Gemeinde hat sich schon seit längerer Zeit
mit dieser Thematik der Fremdwerbung in den Ortslagen beschäftigt. Eine
regelnde Satzung ist in der Bearbeitung.
Die beantragte Werbewand würde den Regeln dieser Satzung widersprechen.