Beschluss 1:
Der Finanzausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, dass folgende überplanmäßige / außerplanmäßige
Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar anerkannt werden:
1.344,72 €
Aufwendungen / Auszahlungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
19.753,43 €
Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
und
Beschluss 2:
Der Finanzausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 22.06.2022 und am 20.07.2022
geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2019 mit einer
Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von
172.672,83 € fest zu stellen. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
und
Beschluss 3:
Der Finanzausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das
Haushaltsjahr 2019 zu entlasten.
Beschlussvorschlag:
Beschluss 1:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, dass folgende
überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar
anerkannt werden:
1.344,72 € Aufwendungen / Auszahlungen zum
Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
19.753,43 €
Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
und
Beschluss 2:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am
22.06.2022 und am 20.07.2022 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch
zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem
Jahresfehlbetrag in Höhe von 172.672,83 € fest. Der Jahresfehlbetrag wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
und
Beschluss 3:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
entlastet die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das
Haushaltsjahr 2019.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
§ 60 Kommunalverfassung M-V - Jahresabschluss à in der Fassung ab 23.07.2019
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der
Jahresabschluss besteht aus:
1. der
Ergebnisrechnung,
2. der
Finanzrechnung,
3. der
Übersicht über die Teilrechnungen,
4. der
Bilanz,
5. dem
Anhang.
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. die
Anlagenübersicht,
2. die
Forderungsübersicht,
3. die
Verbindlichkeitenübersicht,
4. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus
geltenden Haushaltsermächtigungen.
(4) Der
Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.
(5) Die
Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über
die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die
Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die
Gründe anzugeben.
(6) Die Beschlüsse über
die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie
der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des
Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des
Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen
geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.
(7) Ergibt sich nach
Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder
diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht
festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat den Jahresabschluss 2019 der
Gemeinde Bentwisch erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung
vorgelegt.
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 22.06.2022 und an
20.07.2022 die Jahresrechnung
2019 der Gemeinde Bentwisch geprüft.
Im Ergebnis der
Prüfung stellt der Rechnungsprüfungsausschuss fest, dass der Jahresabschluss
2019 der Gemeinde Bentwisch keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt.
Kritisch wird
jedoch die Freiwillige Zahlung in das Eigenkapital der Bentwisch GmbH über
1.930.000,00 € angemerkt, da es keinen Beschluss über die Rückführung in den
Kernhaushalt der Gemeinde gibt und diese Mittel somit dem Kernhaushalt der
Gemeinde Bentwisch nicht zur Verfügung stehen.
Der
Gemeindevertretung Bentwisch werden folgende Beschlussfassungen vorgeschlagen:
Beschluss 1:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, dass folgende
überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar
anerkannt werden:
1.344,72 € Aufwendungen / Auszahlungen zum
Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
19.753,43 €
Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE
und
Beschluss 2:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am
22.06.2022 und am 20.07.2022 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch
zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem
Jahresfehlbetrag in Höhe von 172.672,83 € fest. Der Jahresfehlbetrag wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
und
Beschluss 3:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
entlastet die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das
Haushaltsjahr 2019.
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 22.09.2022: