Beschluss 1:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, dass folgende überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar anerkannt werden:

1.344,72 € Aufwendungen / Auszahlungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

19.753,43 € Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

 

und

 

Beschluss 2:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 22.06.2022 und am 20.07.2022 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 172.672,83 € fest zu stellen. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

und

 

Beschluss 3:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch, mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen, die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2019 zu entlasten.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, dass folgende überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar anerkannt werden:

  1.344,72 € Aufwendungen / Auszahlungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

19.753,43 € Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

 

und

 

Beschluss 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 22.06.2022 und am 20.07.2022 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 172.672,83 € fest. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

und

 

Beschluss 3:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch entlastet die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2019.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:

 

 


Sachverhalt:

§ 60 Kommunalverfassung M-V - Jahresabschluss à in der Fassung ab 23.07.2019

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

1.    der Ergebnisrechnung,

2.    der Finanzrechnung,

3.    der Übersicht über die Teilrechnungen,

4.    der Bilanz,

5.    dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

1.    die Anlagenübersicht,

2.    die Forderungsübersicht,

3.    die Verbindlichkeitenübersicht,

4.    eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.

(7) Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat den Jahresabschluss 2019 der Gemeinde Bentwisch erarbeitet und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt.

 


Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 22.06.2022 und an 20.07.2022 die Jahresrechnung

2019 der Gemeinde Bentwisch geprüft.

 

Im Ergebnis der Prüfung stellt der Rechnungsprüfungsausschuss fest, dass der Jahresabschluss 2019 der Gemeinde Bentwisch keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

 

Kritisch wird jedoch die Freiwillige Zahlung in das Eigenkapital der Bentwisch GmbH über 1.930.000,00 € angemerkt, da es keinen Beschluss über die Rückführung in den Kernhaushalt der Gemeinde gibt und diese Mittel somit dem Kernhaushalt der Gemeinde Bentwisch nicht zur Verfügung stehen. 

 

Der Gemeindevertretung Bentwisch werden folgende Beschlussfassungen vorgeschlagen:

 

Beschluss 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt, dass folgende überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unabweisbar anerkannt werden:

  1.344,72 € Aufwendungen / Auszahlungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

19.753,43 € Aufwendungen zum Beschluss VFA/815/478/2019/GBE

 

und

 

Beschluss 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss am 22.06.2022 und am 20.07.2022 geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Bentwisch zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 38.159.938,31 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 172.672,83 € fest. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

und

 

Beschluss 3:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch entlastet die Bürgermeisterin und den Bürgermeister vorbehaltlos für das Haushaltsjahr 2019.

 

 

Stellungnahme des Finanzausschusses vom 22.09.2022: