Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als Träger der Kooperativen
Gesamtschule Rövershagen nachzukommen und die rückwirkend in Rechnung
gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 117.154,40€ für 88 Schüler/innen
(Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr) für das Schuljahr 2020/21 zu
begleichen. Die erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von 117.154,40€ sind
derzeit nicht im Haushalt 2022 eingestellt. Es ist die Prüfung einer möglichen
Finanzierung/Deckung erforderlich.
Auch die für das aktuelle Schuljahr 2021/22
noch ausstehende Abschlagsrechnung über Schullastenausgleich wird nach Eingang
und Prüfung entsprechend aus dem o.g. Produktkonto beglichen. Diese
erforderlichen finanziellen Mittel wurden im Haushalt 2022 auf dem Produktkonto
21803-5254300 eingestellt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als Träger der Kooperativen
Gesamtschule Rövershagen zunächst nicht nachzukommen und die rückwirkend
in Rechnung gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 117.154,40€ für 88
Schüler/innen (Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr) für das Schuljahr
2020/21 nicht zu begleichen.
Der gesamte Sachverhalt wird auf den
Rechtsanwalt Mesch übertragen, um einen Widerspruchsbescheid vom Landkreis
Rostock zu erwirken, damit dagegen Klage eingereicht werden kann. Der
Bürgermeister wird ermächtigt, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder
Beschlussvorschlag 3:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
der Aufforderung des Landkreises Rostock als Träger der Kooperativen
Gesamtschule Rövershagen zunächst nicht nachzukommen und die rückwirkend
in Rechnung gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 117.154,40€ für 88
Schüler/innen (Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr) für das Schuljahr
2020/21 nicht zu begleichen.
Sollte der Landkreis Rostock gegen die Gemeinde
Bentwisch wegen Nichtzahlung Klage erheben, wird ein Fachanwalt für
Verwaltungsrecht beauftragt, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.
Weiterhin ist zu prüfen, ob es schon eine Sammelklage beim Städte- und
Gemeindetag gibt bzw. diese möglich ist.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den
entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.12.2021, im Amt Rostocker
Heide eingegangen am 23.12.2021, hat das Schulverwaltungs- und Kulturamt des
Landkreises Rostock die Gemeinde Bentwisch darüber informiert, dass der zum
01.01.2020 neu geschaffene rechtliche Handlungsrahmen im Schulgesetz M-V in
Bezug auf die Berechnung des Schullastenausgleiches durch den Landkreis Rostock
rückwirkend ab dem Schuljahr 2020/21 umgesetzt wird.
Demnach können laut § 115 (2) SchulG M-V
für eine kooperative Gesamtschule in Trägerschaft des Landkreises
Schulkostenbeiträge für Schüler/innen im Bildungsgang der Regionalen Schule von
den Wohnsitzgemeinden erhoben werden.
Mit o.g. Schreiben wurde mitgeteilt, dass der
Landkreis Rostock als Träger der kooperativen Gesamtschule Rövershagen die
Kann-Bestimmung umsetzen wird und den Schullastenausgleich für das Schuljahr
2020/21 rückwirkend in Rechnung stellen wird. Eine erste Planungsgröße (88
Schüler/innen á 1.331,30€) für das Schuljahr 2020/21 wurde mitgeteilt. Die
konkrete Abrechnung sollte in 01/2022 folgen.
Dieses Schreiben haben alle amtsgehörigen Gemeinden und auch die Gemeinde
Graal-Müritz erhalten.
Da der Unmut über die Vorgehensweise sehr groß war und die Rechtmäßigkeit
der rückwirkenden Zahlung in Frage gestellt wurde, wurde gemeinsam mit der Bürgermeisterin
der Gemeinde Graal-Müritz, Frau Dr. Chelvier, zunächst eine Anfrage an den
Städte- und Gemeindetag gestellt. Hier folgte die Rückmeldung, dass die
Berechnung grundsätzlich möglich ist, die Einnahmen jedoch eine Reduzierung der
Kreisumlage bedeuten müssten.
Mit Schreiben vom 13.01.2022 wurde ein gemeinsames Schreiben vom Amt
Rostocker Heide und der Gemeinde Graal-Müritz an den Landkreis Rostock
versandt, in welchem unter Bezugnahme der entsprechenden § des Schulgesetzes
(siehe auch Stellungnahme der Verwaltung) die Verwunderung und Unverständnis
geäußert wurde sowie um Darlegung der Auswirkungen auf die Kreisumlage gebeten
wurde.
Eine entsprechende schriftliche Rückmeldung des Landkreises Rostock
folgte am 31.01.2022. Hier wurde geäußert, der Landkreis habe „nie einen
Zweifel daran aufkommen lassen, dass wir davon nicht Gebrauch machen werden.
Entsprechende Ansätze sind auch in die Haushaltsplanung 2021/22 eingeflossen“.
Des Weiteren wurde dargelegt, dass ein Kreistagsbeschluss nicht erforderlich
sei und der Abrechnungstermin (31.07. eines jeden Jahres) aufgrund der Pandemie
und den daraus resultierenden Personalengpässen nicht eingehalten werden
konnte. Ebenfalls sieht der Landkreis Rostock die Informationspflicht zur
Umsetzung der Kann-Bestimmung mit dem Gesetzgebungsverfahren sowie mit der
Schulgesetzänderung bereits abgegolten.
Mit Schreiben vom 01.02.2022, im Amt Rostocker Heide eingegangen am
07.02.2022, sind die konkreten Abrechnungen eingegangen – mit einem
Zahlungsziel bis zum 15.03.2022.
Per E-Mail wurden am 10.02.2022 alle o.g. Schreiben sowie die Abrechnung
und ein Widerspruch (als Entwurf) an den Rechtsanwalt gesandt, mit der Bitte um
Prüfung und Rückmeldung. Diese erfolgte am 03.03.2022, mit der Aussage, dass
der Widerspruch als Verteidigung gegen die rückwirkende Erhebung der
Schulkostenbeiträge so vorgenommen werden kann.
Daraufhin wurde am 08.03.2022 Widerspruch beim Landkreis Rostock
eingereicht (unterzeichnet durch den Bürgermeister sowie der Leiterin der
Abteilung Zentrale Dienste).
Nach einer Eingangsbestätigung vom 14.03.2022 erfolgte die schriftliche
Rückmeldung hierzu am 12.05.2022. In dieser wurde durch den Landkreis Rostock
lediglich mitgeteilt, dass es sich bei der Erhebung von Schulkostenbeiträgen
nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch handelt und alles Weitere zur Verfahrensweise bereits in
vorherigem Schreiben erläutert wurde.
Auch dieses Schreiben wurde an den Rechtsanwalt gesandt, mit der Bitte um
Handlungsempfehlung.
Eine entsprechende Rückmeldung erfolgte am 24.05.2022 mit dem Ergebnis,
dass der Sachverhalt nicht sicher eingeschätzt werden kann. Es besteht für die
Gemeinde die Möglichkeit der geforderten rückwirkenden Zahlung des
Schullastenausgleiches oder eines gerichtlichen Verfahrens.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte der
Landkreis Rostock mit, dass rückwirkend für das Schuljahr 2020/21
Schullastenausgleich von den Wohnsitzgemeinden für die Schüler/innen im
Bildungsgang der Regionalen Schule der KGS Rövershagen erhoben wird.
Entsprechend § 115
Abs. 2 Schulgesetz M-V heißt es, dass für eine kooperative Gesamtschule in
Trägerschaft des Landkreises Schulkostenbeiträge für die Schülerinnen und
Schüler von den Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises erhoben werden können, in denen diese
Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein solcher nicht besteht,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mit o.g. Schreiben
teilte der Landkreis Rostock mit, dass dieses neue Abrechnungsverfahren
erstmals rückwirkend für das Schuljahr 2020/21 angewendet wird.
In § 5
Schullastenausgleichsverordnung M-V heißt es, dass der aufnehmende
Schulträger unverzüglich die abgebenden Schulträger und die
entsendenden Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte unterrichtet,
wenn sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche
Änderungen ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in den Haushalt
eingeplant werden können.
Der neue rechtliche
Handlungsrahmen in Bezug auf die Abrechnung des Schullastenausgleiches wurde
bereits mit der Novellierung des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG
M-V) zum 01.01.2020 geschaffen.
Damit hätte eine
Unterrichtung der Gemeinde Bentwisch spätestens
im Herbst 2020 (zur Haushaltsplanung 2021) erfolgen müssen, da diese
Unterrichtung keine Kann-Bestimmung darstellt und die erstmalige Erhebung des
Schullastenausgleiches eindeutig eine wesentliche Änderung darstellt. Diese
Unterrichtung ist jedoch nicht erfolgt.
Auch im Herbst 2021 hat eine Unterrichtung der
Gemeinde Bentwisch (zur Haushaltsplanung 2022) nicht stattgefunden. Diese
Unterrichtung ist erst mit Schreiben vom 20.12.2021, eingegangen am 23.12.2021,
erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Haushaltsplanungen 2022 bereits in der
Endphase.
Da die Erhebung von
Schulkostenbeiträgen laut des o.g. § 115 Abs. 2 Schulgesetz M-V eine Kann-Bestimmung
darstellt und durch den Landkreis Rostock keinerlei Informationen seit dem
01.01.2020 an die Gemeinde Bentwisch als Wohnsitzgemeinde erfolgt sind, dass/ob
eine Erhebung erfolgt, kann von einer Erfüllung der Informationspflicht keine
Rede sein.
Durch den Landkreis
Rostock wurde erst mit Schreiben vom 20.12.2021 geäußert, dass von der
Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht wird und Schulkostenbeiträge erhoben werden.
Diese allgemeine
Information hätte deutlich früher erfolgen können. Sogar die der Abrechnung des
Schullastenausgleiches beigefügte Teilergebnisrechnung wurde bereits am
22.04.2021 erstellt.
Auch die Erträge
der Schulkostenbeiträge wurden laut Rückmeldung des Landkreises Rostock bereits
zur Haushaltsplanung 2021/22 berücksichtigt (wodurch es zu keiner Änderung der
Kreisumlage kommt). Dies stellt nur noch einmal deutlich dar, dass eine
Unterrichtung der Gemeinde Bentwisch möglich gewesen wäre. Als Grundlage für
die Ertragsplanung zur Haushaltsplanung 2021/22 müssen die Werte – zumindest
als Grobkostenschätzung – bereits bekannt gewesen sein.
Laut § 3 Satz 1
Schullastenausgleichsverordnung M-V soll der Schullastenausgleich von den
anspruchsberechtigten Schulträgern spätestens
zum 31. Juli eines jeden Jahres (Erhebungstermin), mindestens als
Abschlagszahlung, erhoben werden, soweit zwischen den Beteiligten nicht anderes
vereinbart ist.
Da zwischen der
Gemeinde Bentwisch als Wohnsitzgemeinde und dem Landkreis Rostock keine
separate Vereinbarung abgeschlossen wurde, hätte die Abschlagszahlung zum
Schullastenausgleich des Schuljahres 2020/21 spätestens zum 31. Juli 2021 erfolgen sollen. Dieses ist jedoch
ebenfalls nicht erfolgt; auch nicht als Abschlagszahlung.
Dadurch ist im
Schulgesetz eindeutig geregelt, dass die Gemeinde grundsätzlich zur Zahlung der
Schulkostenbeiträge verpflichtet ist. Fraglich ist jedoch, ob die Aufforderung
zur rückwirkenden Zahlung aufgrund der unterlassenen Informationspflicht, der
verspäteten Rechnungslegung sowie des fehlenden Bescheides tatsächlich
rechtskräftig ist.
Hierzu kann auch
der Rechtsanwalt keine eindeutige Aussage tätigen. Folgende abschließende
Rückmeldung liegt aktuell vor:
„wir haben die Schreiben gesichtet und
können nicht sicher einschätzen, ob tatsächlich für den
Schullastenausgleich von einem
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen den
Verwaltungsträgern auszugehen sei.
Die vom Landkreis zitierte Entscheidung des
VG Schwerin von 2003 konnten wir nicht auffinden, da diese für unsere
Recherchemöglichkeiten nicht zugänglich veröffentlicht ist. Da diese
Entscheidung aber zum alten SchulG M-V erging, muss die Richtigkeit der Aussage
vom Landkreis nicht zwingend sein. Das VG Schwerin hat im Zusammenhang mit der
Ihnen schon am 03.03.2022 mitgeteilten Entscheidung folgendes ausgeführt:
„Die Erhebung von Schulkostenbeiträgen ohne
Eingriffsgrundlage kommt auch zwischen den hier
streitenden Trägern öffentlich-rechtlicher
Gewalt schon wegen des Rechtes der Klägerin aus § 2
Abs. 1 KV M-V, Art. 72 Abs. 1 Verf M-V und
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf Selbstverwaltung nicht in
Betracht (Vorbehalt des Gesetzes),
insbesondere nicht neben der bestehenden gesetzlichen
Regelung (Vorrang des Gesetzes).“
Demnach dürfte mehr dafür sprechen, dass
hier die Erhebung und Festsetzung im Bescheidswege
zu erfolgen hätte. Insofern bleiben zwei
Wege. Entweder man teilt dem LK diese Rechtsauffassung
mit, dass über den Widerspruch zu
entscheiden sei oder der LK soll die Gemeinde auf Zahlung, ggfls. erstmal nur
wegen eines Teilbetrages und nur eine Gemeinde als Art „Musterverfahren“
gerichtlich in Anspruch nehmen. Ob tatsächlich eine rückwirkende
Zahlungspflicht besteht, können wir nicht verbindlich einschätzen. Insofern
verbleit es bei unseren Ausführungen in der o.g. E-Mail.“
Das Zahlungsziel
wurde durch den Landkreis Rostock vom 15.03.2022 auf den 30.06.2022 verlängert.
Dennoch wird nunmehr ein Beschluss der Gemeindevertretung zum weiteren Vorgehen
benötigt. Es muss eine Entscheidung getroffen werden, ob die rückwirkende
Zahlung des Schullastenausgleiches für das Schuljahr 2020/21 erfolgen soll (die
Gesamtsumme beläuft sich auf 117.154,40€) oder ob ein Rechtsanwalt zur weiteren
Klärung beauftragt werden soll.
erneute Stellungnahme der Verwaltung vom 21.06.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Rövershagen hat den Beschlussvorschlag 2 mit Änderungen beschlossen. Da die Verwaltung diesen geänderten Beschluss ebenfalls als vertretbare Möglichkeit ansieht, wurde dieser nunmehr als Beschlussvorschlag 3 hinzugefügt, um ggf. ein einheitliches Handeln aller amtsangehörigen Gemeinden zu ermöglichen.
Finanzierung:
Für die Zahlung von Schullastenausgleich sind
auf dem Konto 21803-5254300 finanzielle Mittel in Höhe von 117.200€ durch den
Nachtragshaushalt eingestellt worden (für das Schuljahr 2021/22).
Für die rückwirkende Zahlung von
Schullastenausgleich für das Schuljahr 2020/21 sind derzeit keine finanziellen
Mittel eingestellt.
Stellungnahme des
Finanzausschusses vom 30.06.2022:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 3 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, der
Aufforderung des Landkreises Rostock als Träger der Kooperativen Gesamtschule
Rövershagen zunächst nicht nachzukommen und die rückwirkend in Rechnung
gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 117.154,40€ für 88 Schüler/innen
(Kostensatz: 1.331,30€ je Schüler/in pro Jahr) für das Schuljahr 2020/21 nicht
zu begleichen.
Sollte der Landkreis Rostock gegen die Gemeinde
Bentwisch wegen Nichtzahlung Klage erheben, wird ein Fachanwalt für
Verwaltungsrecht beauftragt, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den
entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Die Zustimmung setzt folgende Prüfung voraus:
- Durch das Amt ist zu prüfen, ob ein
Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragt wird
und
- Durch das Amt wird geprüft, ob es schon eine
Sammelklage beim Städte- und Gemeindetag gibt bzw. diese möglich ist.