Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt dem nachträglichen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes 1.2/4 „Schwager sin Grund“ hinsichtlich der Überschreitung der
zulässigen GRZ durch die Bestandsauffahrt von 0,4 um 0,09 auf 0,49 für
das Grundstück Gemarkung Rövershagen, Flur 1, Flurstück 164/6 auf Grundlage des
§ 67 (3) LBauO M-V in Verbindung mit § 31 BauGB zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Anlage/n:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt ein Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des B-Planes 1.2/4 „Schwager sin Grund“ hinsichtlich der
Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,4 um 0,09 auf 0,49 für das
Grundstück Gemarkung Rövershagen, Flur 1, Flurstück 164/6 zur Entscheidung vor.
Die Überschreitung der GRZ begründet sich durch die Versiegelung der
Grundstücksauffahrt zu den überdachten Stellplätzen. Gemäß § 61 (1) 14 b LBauO
M-V sind Stellplätze bis 30 m² und deren Zufahrten verfahrensfrei, so dass gem.
§ 67 (3) LBauO MV die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 31 BauGB kann von den Festsetzungen des
B-Planes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des
B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Gemeinde ist bisher sehr verantwortungsvoll
mit diesbezüglichen Befreiungsanträgen umgegangen, so dass eine Befreiung immer
noch als Ausnahme zu betrachten ist. Die Grundzüge der Planung sind damit nicht
berührt.
Die Befreiungen liegen bei einer zulässigen GRZ
von 0,4 zwischen 0,46 und 0,51.
Der vorliegende Antrag kommt auf eine
Überschreitung von 0,49. Bei der Größe des Grundstückes von 614 m² eine Fläche
von rd. 55 m².
Wie aus der Begründung zum Antrag zu entnehmen
ist, haben die derzeitigen Besitzer das Grundstück bebaut erworben und kommen
nun für die Fehler ihrer Vorgänge auf.
Da die bisherigen Versiegelungen und vor allem
die Versiegelung der Einfahrt zu den Stellplätzen keinerlei negative
Auswirkungen auf Nachbargrundstücke entfaltet hat und der Antragsteller bereits
alle anderen entbehrlichen Flächen entsiegelt hat, empfiehlt die Verwaltung
diesem Antrag stattzugeben.
Negative Vorbildwirkung ist nicht zu erwarten,
da dieselben Antragsgründe vorliegen müssten.
Eine Bauausschusssitzung vor der GVS am
04.07.2022 findet nicht mehr statt. Danach fängt die „Sommerpause“ an.
Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin Frau Dr. Schöne wird der Antrag dem HFA zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung an die Gemeindevertretung vorgelegt.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.06.2022:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Rövershagen mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, dem nachträglichen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes 1.2/4 „Schwager sin Grund“ hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen GRZ durch die Bestandsauffahrt von 0,4 um 0,09 auf 0,49 für das Grundstück Gemarkung Rövershagen, Flur 1, Flurstück 164/6 auf Grundlage des § 67 (3) LBauO M-V in Verbindung mit § 31 BauGB zuzustimmen.