Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses auf den
Flurstücken 119/29 und 147 der Flur 1 Gemarkung Klein Kussewitz
aus bauplanungsrechtlicher Sicht das
gemeindliche Einvernehmen auf Grundlage des § 34 (1) BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Bauantrag zur Errichtung eines
Feuerwehrgerätehauses auf den Flurstücken 119/29 und 147 der Flur 1 Gemarkung
Klein Kussewitz zur Stellungnahme vor.
Die Gemeinde plant die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses in der
Ortslage Klein Kussewitz unter Beteiligung von Fördermaßnahmen. Um Fördermittel
beantragen zu können bedarf es jedoch bereits einer Baugenehmigung.
Dieser Bauantrag dient der Erfüllung dieser Forderung.
Der Grundsatzbeschluss über den Bau eines Feuerwehrgerätehauses fasste
die Gemeinde am 20.08.2020 mit Beschluss VBE/2689/2020/GBE
Da Baurecht unabhängig von Eigentum geklärt werden kann, da Baurecht mit
dem Grundstück und nicht mit Eigentum verbunden ist, hat die Gemeinde über
diesen Antrag bauplanungsrechtlich zu entscheiden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt innerhalb des
Geltungsbereiches der 1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für
die Ortslage Klein Kussewitz.
Die Beurteilung erfolgt nach § 34 (1) BauGB,
Bauen im Innenbereich.
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes ist
gesichert.
Das Gebäude ist eingeschossig geplant. Es
erreicht im Bereich der Fahrzeughalle eine Höhe von 5,39 m über gemittelter OK
Gelände.
Der Nutzungszweck eines Feuerwehrgerätehauses
mit entsprechend geforderten Sozialräumen dient dem Schutz sämtlicher im
Einzugsgebiet vorhandener Nutzungen sowie dem Schutz von Leib- und Leben der
Anwohner.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.
Um eine Verfristung der gemeindlichen
Stellungnahme zu vermeiden, wird nach Rücksprache mit dem
Bauausschussvorsitzenden der Antrag der Gemeindevertretung am 09.06.2022 zur
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Eingang des Antrages: 10.05.2022 - Verfristung
10.07.2022
Sitzungsfolge: BA – 29.06.2022 --- GVS
21.07.2022 – verfristet
Sitzungsfolge: GVS 09.06.2022 --- Stellungnahme
kann fristgerecht abgegeben werden.
Hinweis der Verwaltung:
Die Beauftragung der Erarbeitung des
Bauantrages zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses erfolgte in Abstimmung
mit dem stellvertretenden Bürgermeister und dem Bauausschussvorsitzenden an den
Dip.-Ing. Architekten Andreas Krüger. Ein Beschluss der Gemeindevertretung für
die Vergabe von Planungsleistungen für die Leistungsphasen 1-4
(Genehmigungsplanung) liegt nicht vor.
Auch wenn vereinbart wurde, dass der Gemeinde
durch die Erarbeitung des Bauantrages keine Kosten entstehen, wird mit
Verwendung der Unterlagen ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erzeugt.
Um Fördermittel beantragen zu können bedarf es
bereits einer Baugenehmigung. Vor Bewilligung von Fördermitteln darf aber mit
der Maßnahme nicht begonnen werden. D.h. Planungsleistungen dürfen bereits
erbracht werden, jedoch darf nicht mit der Ausschreibung für die Baugewerke
begonnen werden.
Deshalb ist aber ein rechtzeitiger Bauantrag zu
unterstützen.
Es müssen der GV für eine frühzeitige
Beauftragung einer Planung vorher aber immer die Konsequenzen dieser
Widersprüchlichkeiten aufgezeigt werden. Unter anderem auch die Tatsache, dass
eine Direktvergabe von Planungsleistungen eine Förderung dieser
Planungsleistungen ausschließt. Unter den besonderen Bedingungen der Gemeinde
Bentwisch ist dabei zum Schutz beider Vertragsseiten auch immer § 24
-Mitwirkungsverbote – der KV M-V zu beachten.
Weiterhin sollten Aufträge und deren
Rahmenbedingungen nur schriftlich abgeschlossen werden.
Finanzierung:
Für die Erstellung des Bauantrages entstanden
der Gemeinde keine Kosten.
Da die Gemeinde von den Gebühren einer
Baugenehmigung befreit ist, entstehen auch dafür keine Kosten.
Hinweis:
Kein Bestandteil der Gebührenbefreiung der
Gemeinde ist die Statikprüfung und die Prüfung des Brandschutzes, welches
jedoch für die Beantragung der Fördermittel noch nicht vorliegen muss.
Nach Rücksprache mit dem Landkreis erfolgt die
Prüfung des Bauantrages ohne Statik und Brandschutz. Diese Prüfung ist vor tatsächlichem
Baubeginn durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Eine
entsprechende Auflage in der Genehmigung wird formuliert. Eine sinnvolle Lösung
unter dem Gesichtspunkt, dass die Fördermittel erst beantragt und deren
Bewilligung dann auch erst vorliegen muss, um mit dem Bau beginnen zu können.
Sollte es zum Bau dieses Gebäudes durch die
Gemeinde kommen, ist vor Baubeginn die Statik- und die Brandschutzprüfung zu
beauftragen. Die entsprechenden finanziellen Mittel müssten im Rahmen der Planung
der finanziellen Mittel für den Bau eines Feuerwehrgerätehauses berücksichtigt
werden.
In diesem Zusammenhang wäre dann auch das
Bauprogramm durch die Gemeinde zu beschließen.
Die Verwaltung hat für die Finanzierung
möglicher Vorbereitender Leistungen Reste in Höhe von 74.000,- € gebildet.