Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt,
die Aufnahmekapazität der Grundschule „De Likedeeler“ wie folgt festzulegen:
Raum 1: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 2: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 3: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 4: 50m²
24 Schüler/innen
Raum 6: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 7: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 8: 50m² 24 Schüler/innen
Raum 9: 75m² 24 Schüler/innen
Raum 10: 75m² 24 Schüler/innen
Raum 13: 60m² 24 Schüler/innen
Raum 14: 58m² 24 Schüler/innen
Raum 15: 63m² 24 Schüler/innen
Die Gesamtkapazität beträgt somit 288
Schüler/innen.
Diese Festlegung besteht für die Räume 1 – 8
bereits seit dem Schuljahr 2010/11 und wird entsprechend fortgesetzt.
Für die Räume 9 – 15 erfolgt die Festlegung
erstmalig zum Schuljahr 2022/23.
Laut § 2 Abs. 2 SchulKapVO M-V muss das
Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule bis zum letzten
Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr
abgeschlossen sein.
Die festgelegte Aufnahmekapazität gilt unter
der Voraussetzung, dass das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Schulentwicklungsplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchulKapVO M-V) hergestellt
wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die
Gemeindevertretung Rövershagen hat am 22.03.2010 einen Beschluss zur
Aufnahmekapazität der Grundschule Rövershagen gefasst (VHA/595/238/2010/GRÖ).
Demnach
wurden für 8 Klassenräume (jeweils 50m²) je 24 Schüler/innen festgelegt. Daraus
ergab sich eine Gesamtkapazität von 192 Schüler/innen.
Seit 2010
haben nunmehr bauliche Veränderung am Schulgebäude stattgefunden
(Umbaumaßnahmen im Altbau sowie Schulanbau). Des Weiteren ist der Hort aus dem
Schulgebäude ausgezogen und in den Hortneubau eingezogen.
Aufgrund
dieser Veränderung hat die Grundschule um Neufassung des Beschlusses zur
Aufnahmekapazität gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend § 3 der Schulkapazitätsverordnung
M-V (SchulKapVO M-V) muss für jede
Klasse/Lerngruppe ein geeigneter
Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachräume, deren spezifische
Ausstattung die Nutzung als allgemeinen
Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der
Ermittlung der Aufnahmekapazität
unberücksichtigt bleiben (z.B. Werkraum).
Für jeden einzelnen Raum ist auszuweisen, wie
viele Schüler/innen in diesem Unterrichtsraum
beschult werden können, so dass der
Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und
die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs
gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die
allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9m² je Schülerarbeitsplatz
ausgegangen werden.
Laut § 45 Abs. 2 Schulgesetz M-V ist die
Aufnahmekapazität einer Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der
verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen
Gegebenheiten die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.
Insbesondere unter Berücksichtigung der
personellen Gegebenheiten ist es für die Lehrkräfte der
Grundschule fast unmöglich, mehr als 24
Schüler/innen in einem Raum zeitgleich zu unterrichten.
Das inklusive Schulsystem in M-V und die
Zunahme von (festgestelltem und nicht festgestelltem)
sonderpädagogischem Förderbedarf bei den
Schüler/innen muss hierbei unbedingt berücksichtigt
werden. Hierdurch ist eine stetige
Differenzierung des Unterrichtes erforderlich, um allen Schüler/innen gerecht
zu werden.
Daher bittet die Schulleitung dringend darum,
auch bei den großen Räumen die max. Kapazität mit
24 Schüler/innen je Raum zu beschließen.
Hierdurch kann zudem vermieden werden, dass durch
Zuzüge/Wegzüge ein ständiger Wechsel der
Klassenräume erfolgen muss, sofern die Klassenstärke
im Grenzbereich liegt.
Folgender Übersicht ist zu entnehmen, welche
räumlichen Änderungen sich gegenüber 2010 ergeben
haben:
Raum |
Größe |
Beschluss 2010 |
Beschluss 2022 |
1 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen (Fachraum
Eng/Reli; ggf. Klassenraum, falls erforderlich) |
2 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen (Fachraum
Musik; ggf. Fachraum Eng/Reli) |
3 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen |
4 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen |
5 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
Wegfall durch Umbau (2
kleinere Räume sind entstanden) |
6 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen |
7 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen |
8 (Altbau) |
50m² |
24 Schüler/innen |
24 Schüler/innen |
Werkraum |
75m² |
Fachraum |
Fachraum |
9 (Altbau) |
75m² |
Nutzung durch Hort |
24 Schüler/innen |
10 (Altbau) |
75m² |
Nutzung durch Hort |
24 Schüler/innen |
13 (Neubau) |
60m² |
nicht vorhanden |
24 Schüler/innen |
14 (Neubau) |
58m² |
nicht vorhanden |
24 Schüler/innen |
15 (Neubau) |
63m² |
nicht vorhanden |
24 Schüler/innen |
gesamt: |
192 Schüler/innen |
288 Schüler/innen |
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung M-V
erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule durch den Schulträger
im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der
Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität
das Einvernehmen herzustellen. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden
kann, prüft die oberste Schulbehörde die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit
der Einwände des Trägers der Schulentwicklungsplanung.
Laut § 2 Abs. 2 der o.g. Verordnung muss das
Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule bis zum letzten
Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr
abgeschlossen sein.
Dieses ist der Schulleitung bekannt. Dennoch
bittet sie um Beschlussfassung zum kommenden Schuljahr, da die aktualisierte
Beschlussfassung dennoch unterstützend im Gespräch mit dem Schulamt zur
Festlegung der Klasseneinteilung zum Schuljahr 2022/23 ist (unabhängig von der
Schulentwicklungsplanung).
Finanzierung:
Es ist keine Finanzierung erforderlich.