Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Aufnahmekapazität der Grundschule Rövershagen ab dem Schuljahr 2022/23
Vorlage
VZD/2517/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, die Aufnahmekapazität der Grundschule „De Likedeeler“ wie folgt festzulegen:

Raum 1:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 2:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 3:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 4:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 6:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 7:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 8:               50m²                     24 Schüler/innen

Raum 9:               75m²                     24 Schüler/innen

Raum 10:             75m²                     24 Schüler/innen

Raum 13:             60m²                     24 Schüler/innen

Raum 14:             58m²                     24 Schüler/innen

Raum 15:             63m²                     24 Schüler/innen

 

Die Gesamtkapazität beträgt somit 288 Schüler/innen.

 

Diese Festlegung besteht für die Räume 1 – 8 bereits seit dem Schuljahr 2010/11 und wird entsprechend fortgesetzt.

Für die Räume 9 – 15 erfolgt die Festlegung erstmalig zum Schuljahr 2022/23.

 

Laut § 2 Abs. 2 SchulKapVO M-V muss das Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr abgeschlossen sein.

Die festgelegte Aufnahmekapazität gilt unter der Voraussetzung, dass das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchulKapVO M-V) hergestellt wird.  

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

Davon anwesend:                                         

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                        

Enthaltung:                                                        

 


Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Rövershagen hat am 22.03.2010 einen Beschluss zur Aufnahmekapazität der Grundschule Rövershagen gefasst (VHA/595/238/2010/GRÖ).

Demnach wurden für 8 Klassenräume (jeweils 50m²) je 24 Schüler/innen festgelegt. Daraus ergab sich eine Gesamtkapazität von 192 Schüler/innen.

Seit 2010 haben nunmehr bauliche Veränderung am Schulgebäude stattgefunden (Umbaumaßnahmen im Altbau sowie Schulanbau). Des Weiteren ist der Hort aus dem Schulgebäude ausgezogen und in den Hortneubau eingezogen.

Aufgrund dieser Veränderung hat die Grundschule um Neufassung des Beschlusses zur Aufnahmekapazität gebeten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Entsprechend § 3 der Schulkapazitätsverordnung M-V (SchulKapVO M-V) muss für jede

Klasse/Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachräume, deren spezifische

Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der

Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben (z.B. Werkraum).

Für jeden einzelnen Raum ist auszuweisen, wie viele Schüler/innen in diesem Unterrichtsraum

beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und

die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die

allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9m² je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden.

 

Laut § 45 Abs. 2 Schulgesetz M-V ist die Aufnahmekapazität einer Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen

Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Insbesondere unter Berücksichtigung der personellen Gegebenheiten ist es für die Lehrkräfte der

Grundschule fast unmöglich, mehr als 24 Schüler/innen in einem Raum zeitgleich zu unterrichten.

Das inklusive Schulsystem in M-V und die Zunahme von (festgestelltem und nicht festgestelltem)

sonderpädagogischem Förderbedarf bei den Schüler/innen muss hierbei unbedingt berücksichtigt

werden. Hierdurch ist eine stetige Differenzierung des Unterrichtes erforderlich, um allen Schüler/innen gerecht zu werden.

Daher bittet die Schulleitung dringend darum, auch bei den großen Räumen die max. Kapazität mit

24 Schüler/innen je Raum zu beschließen. Hierdurch kann zudem vermieden werden, dass durch

Zuzüge/Wegzüge ein ständiger Wechsel der Klassenräume erfolgen muss, sofern die Klassenstärke

im Grenzbereich liegt.

Folgender Übersicht ist zu entnehmen, welche räumlichen Änderungen sich gegenüber 2010 ergeben

haben:

Raum

Größe

Beschluss 2010

Beschluss 2022

1 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen (Fachraum Eng/Reli; ggf. Klassenraum, falls erforderlich)

2 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen (Fachraum Musik; ggf. Fachraum Eng/Reli)

3 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen

4 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen

5 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

Wegfall durch Umbau                                                        (2 kleinere Räume sind entstanden)

6 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen

7 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen

8 (Altbau)

50m²

24 Schüler/innen

24 Schüler/innen

Werkraum

75m²

Fachraum

Fachraum

9 (Altbau)

75m²

Nutzung durch Hort

24 Schüler/innen

10 (Altbau)

75m²

Nutzung durch Hort

24 Schüler/innen

13 (Neubau)

60m²

nicht vorhanden

24 Schüler/innen

14 (Neubau)

58m²

nicht vorhanden

24 Schüler/innen

15 (Neubau)

63m²

nicht vorhanden

24 Schüler/innen

gesamt:

192 Schüler/innen

288 Schüler/innen

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung M-V erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen herzustellen. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, prüft die oberste Schulbehörde die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Einwände des Trägers der Schulentwicklungsplanung.

 

Laut § 2 Abs. 2 der o.g. Verordnung muss das Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr abgeschlossen sein.

Dieses ist der Schulleitung bekannt. Dennoch bittet sie um Beschlussfassung zum kommenden Schuljahr, da die aktualisierte Beschlussfassung dennoch unterstützend im Gespräch mit dem Schulamt zur Festlegung der Klasseneinteilung zum Schuljahr 2022/23 ist (unabhängig von der Schulentwicklungsplanung).

 


Finanzierung:

Es ist keine Finanzierung erforderlich.