Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen wählt
aufgrund der Mandatsniederlegung der Gemeindevertreterin Christin Riediger,
Herrn / Frau _______________________________
zum / zur
2. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter: 10
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertreterin Christin Riediger hat
mit Schreiben vom 10.03.2022 (eingegangen am 28.03.2022) ihr Mandat mit
sofortiger Wirkung niedergelegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 46 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 Landes-
und Kommunalwahlgesetz M-V hat die Gemeindewahlleitung aufgrund des Rücktritts
von Frau Riediger bereits das Freibleiben eines Sitzes in der
Gemeindevertretung Rövershagen festgestellt und dies öffentlich bekannt
gegeben.
Frau Riediger wurde mit Beschluss der
Gemeindevertretung Rövershagen vom 24.06.2019 (VZD/745/222/2019/GRÖ) zur 2. Stellvertreterin der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen
gewählt. Die Gemeindevertretung muss aufgrund ihres Rücktritts diese Position
nun neu besetzen.
Gemäß § 40 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)
wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den 2. Stellvertreter des
Bürgermeisters, der ihn im Fall seiner Verhinderung und der Verhinderung des
ersten Stellvertreters vertritt. Im Vertretungsfall verfügen die Stellvertreter
über alle Kompetenzen und Funktionen des Bürgermeisters.
Zur Wahl der Stellvertreter ist nur die
Gemeindevertretung aktiv legitimiert. Der Gemeindevertreter unterliegt bei der
Wahl keinem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV. Er kann sich auch selbst wählen.
Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen durch
Handzeichen, aber auf Antrag eines Gemeindevertreters muss geheim
abgestimmt werden. Die Wahl des 2. Stellvertretenden Bürgermeisters erfordert
mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeindevertreter. Das
heißt, dass gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 KV die Hälfte der Stimmen der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder (vermindert um die nicht wieder besetzbaren
Mandate), nicht nur der anwesenden Gemeindevertreter erreicht werden muss.
Wird die Zahl von keinem der Bewerber erreicht,
so ist über dieselben Bewerber erneut abzustimmen. Mit dieser Vorschrift ist
ausgeschlossen, dass nach dem 1. Wahlgang neue Bewerber präsentiert werden
können.
Wenn auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber
mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeinde-vertreter erhält, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Gewählt ist dann derjenige, der bei der
Stichwahl die meisten Stimmen, also die relative Mehrheit erreicht hat.
Ergibt sich bei der Stichwahl eine
Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch die Bürgermeisterin der
Gemeindevertretung zu ziehen ist.
Wenn allerdings nur ein Bewerber
die Mehrheit zweimal nicht erreicht hat, kann die Wahl erst in der nächsten
Sitzung wiederholt werden.
Finanzierung:
Aufgrund der Beschlussfassung ergeben sich
keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde.