Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Wahl der 2. Stellvertretung des Bürgermeisters aufgrund der Mandatsniederlegung eines Gemeindevertreters
Vorlage
VZD/2511/2022/GRÖ
Aktenzeichen
Nachbesetzung Gremien
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen wählt aufgrund der Mandatsniederlegung der Gemeindevertreterin Christin Riediger, Herrn / Frau _______________________________

zum / zur   2. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            10

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:                                                      

 


Sachverhalt:

Die Gemeindevertreterin Christin Riediger hat mit Schreiben vom 10.03.2022 (eingegangen am 28.03.2022) ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß § 46 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V hat die Gemeindewahlleitung aufgrund des Rücktritts von Frau Riediger bereits das Freibleiben eines Sitzes in der Gemeindevertretung Rövershagen festgestellt und dies öffentlich bekannt gegeben.

 

Frau Riediger wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen vom 24.06.2019 (VZD/745/222/2019/GRÖ) zur 2. Stellvertreterin der Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen gewählt. Die Gemeindevertretung muss aufgrund ihres Rücktritts diese Position nun neu besetzen.

 

Gemäß § 40 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den 2. Stellvertreter des Bürgermeisters, der ihn im Fall seiner Verhinderung und der Verhinderung des ersten Stellvertreters vertritt. Im Vertretungsfall verfügen die Stellvertreter über alle Kompetenzen und Funktionen des Bürgermeisters.

Zur Wahl der Stellvertreter ist nur die Gemeindevertretung aktiv legitimiert. Der Gemeindevertreter unterliegt bei der Wahl keinem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV. Er kann sich auch selbst wählen.

Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen, aber auf Antrag eines Gemeindevertreters muss geheim abgestimmt werden. Die Wahl des 2. Stellvertretenden Bürgermeisters erfordert mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeindevertreter. Das heißt, dass gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 KV die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (vermindert um die nicht wieder besetzbaren Mandate), nicht nur der anwesenden Gemeindevertreter erreicht werden muss.

 

Wird die Zahl von keinem der Bewerber erreicht, so ist über dieselben Bewerber erneut abzustimmen. Mit dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, dass nach dem 1. Wahlgang neue Bewerber präsentiert werden können.

 

Wenn auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeinde-vertreter erhält, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Gewählt ist dann derjenige, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen, also die relative Mehrheit erreicht hat.

 

Ergibt sich bei der Stichwahl eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch die Bürgermeisterin der Gemeindevertretung zu ziehen ist.

Wenn allerdings nur ein Bewerber die Mehrheit zweimal nicht erreicht hat, kann die Wahl erst in der nächsten Sitzung wiederholt werden.

 


Finanzierung:

Aufgrund der Beschlussfassung ergeben sich keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde.