Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen.
1. Änderung
zur
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Rövershagen
Änderungen in der Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen werden in
folgenden Paragrafen vorgenommen:
§ 2
Steuergegenstand
(2) Eine
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in
melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
Satz 1 gilt auch für den Fall, dass sich die Hauptwohnung im Ausland
befindet.
Hauptwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt,
was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz)
dokumentiert wird.
Auf
ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis
kommt es daneben nicht an.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr
Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken
nutzt.
(3) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der
Zweitwohnungssteuer. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der
Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der
Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird
die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 1 besteuert.
(4) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
(5) Zweitwohnungen
sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet
worden sind.
(6) Nutzen
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine
Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende
Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes
dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich
genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein
genutzten Räume hinzuzufügen.
§ 7
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(2) Der
Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen
Angaben gemäß amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur
Ermittlung des Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom
Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Die
Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietvertrag, Mietänderungsvertrag oder
Vermittlungsvertrag nachzuweisen. Gibt der Steuerpflichtige keine
Erklärung ab, kann die Steuer nach § 162 AO aufgrund einer Schätzung
festgesetzt werden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 1. Änderung im § 2
Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Rövershagen, ________________
Dr. Verena Schöne -Siegel-
Bürgermeisterin
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen hat in ihrer Sitzung am
14.12.2020 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen.
Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2020 auf der Homepage
des Amtes Rostocker Heide.
Im Laufe des Jahres 2021 wurde alle in Betracht kommenden
Steuerpflichtigen angeschrieben, um sich zu erklären.
Im Zuge der Abarbeitung der Erklärungen zur
Zweitwohnungssteuer sind verschiedene Sachverhalte aufgefallen, die einer
konkreteren Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung bedürfen.
- Es könnte
Steuerpflichtige geben, die mehrere Wohnungen besitzen.
Die Gemeinde Rövershagen
hat den Umgang mit solchen Fällen bisher nicht in ihrer Satzung geregelt. Da es
bereits einen Rechtsstreit in der Gemeinde Ahrenshoop zu dieser Thematik gab
und es in diesem Rahmen zu einem Vergleichsvorschlag kam, sollte dies in der
Satzung der Gemeinde Rövershagen geregelt werden, um in dem Bereich
Rechtsicherheit zu haben.
- Es ist aufgefallen,
dass Steuerpflichtige ihren Hauptwohnsitz evtl. im Ausland besitzen
könnten.
Diese fallen bisher
nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung. Um auch in diesen Fällen eine
rechtssichere Regelung vorzuhalten, sollte die Satzung um diesen Aspekt ergänzt
werden.
- Bisher war die
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer, womit sich der Steuerpflichtige zu
erklären hat, Anlage zur Satzung.
Sollte eine Anpassung
der Erklärung notwendig sein, hat dies immer eine Satzungsänderung zur Folge.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung
die Satzungsänderung zu beschließen, um im Falle eines Widerspruches oder einer
Klage eine rechtssichere Regelung vorhalten zu können.
Zu 1. Es könnte
Steuerpflichtige geben, die im Gemeindegebiet mehrere Ferienwohnungen besitzen.
Diese können Ihre
Wohnungen z. B. über eine Vermittlungsagentur vermieten. Damit eine
zweitwohnungssteuerfreie Ferienwohnung vorliegt, muss im Vertrag mit der Vermittlungsagentur
ein Eigennutzungsausschluss geregelt sein. Dies ist i. d. R. selten der Fall.
Einige Steuerpflichtige
vermieten die Wohnung/en auch selbst über diverse Internetportale. Diese
Personen sind i.d.R. steuerpflichtig, da Sie jederzeit die Möglichkeit der
Nutzung haben (Urteil OVG Greifswald).
Die Steuerpflichtigen
können tatsächlich nur eine Wohnung für sich selbst gleichzeitig nutzen.
Um in diesen Fällen eine
gesetzliche Grundlage vorhalten zu können, sollte die entsprechende Regelung in
die Satzung aufgenommen werden.
Somit besteht
grundsätzlich für die größere Wohnung die Steuerpflicht, es sei denn der
Steuerpflichtige ändert seinen Vermittlungsvertrag oder gibt an welche Wohnung
er tatsächlich selbst nutzt. Dritte und weitere Wohnungen sind steuerfrei.
Zu 2. Nach Sichtung der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rövershagen, aber auch in den
Nachbargemeinden, wurde festgestellt, dass es Steuerpflichtige gibt, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben. Nach der jetzigen Regelung in der Satzung
würden diese nicht steuerpflichtig sein.
Um den Tatbestand
der Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz zu regeln, wird empfohlen eine
Regelung in die Satzung aufzunehmen.
Zu 3. Jeder potenzielle
Steuerpflichtige hat die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auszufüllen.
Die Angaben in der
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer basieren auf den Regelungen in der
Zweitwohnungssteuersatzung. Sollte es notwendig sein die Erklärung zu ergänzen
bzw. von der Formulierung anzupassen, hat das zur Folge, dass immer die Satzung
geändert werden muss. Um davon abzusehen, sollte die Erklärung zur
Zweitwohnungssteuer nicht mehr Anlage zur Satzung sein.
Der bisherige § 2 Abs. 5 wurde gestrichen, da
diese Regelung bereits unter § 2 Abs. 2 letzter Satz vorhanden ist.
Gem. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV
M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) können Gemeinden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch eine Satzung regeln, soweit
ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt.
Laut § 3 Abs. 1 KAG M-V ist die
Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandssteuer.
Die Satzung sollte zum 01.01.2021 rückwirkend
in Kraft gesetzt werden, da ab 01.01.2021 die Steuerpflicht besteht.
Laut Kommentierung zu § 5 Abs. 1 Randziffer 6
der KV M-V ist die rückwirkende Inkraftsetzung rechtlich unbedenklich, da der
o. g. Punkt 1 begünstigend für den Steuerpflichtigen ist (er ist nur für eine
Wohnung steuerpflichtig). Der o. g. Punkt 3 hat keine finanzielle Auswirkung
für den Steuerpflichtigen.
Der o. g. Punkt 2 wäre nachteilig für den
Steuerpflichtigen. Mit Erlass der Satzung Ende 2020 musste er aber damit
rechnen steuerpflichtig zu sein. Damit ist eine rückwirkende Ausdehnung der
Satzung zulässig.
Mit den Änderungen wird eine gesicherte
Rechtsgrundlage für zu erstellende Steuerbescheide geschaffen.
Finanzierung:
Die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung hat
finanzielle Auswirkungen auf den Ergebnis– und Finanzhaushalt der Gemeinde und
ist davon abhängig, wie viele Personen steuerpflichtig sind.
Nach der Festsetzung für das 1. Steuerjahr 2021
konnten Erträgen/Einzahlungen von rund 11.500 EUR aus der Zweitwohnungssteuer
veranlagt werden. Es ist derzeit nicht absehbar, dass die
Erträge/Einzahlungen sinken werden. Dies ist abhängig von der tatsächlichen
Nutzung des jeweiligen Objektes.
Mit Stand 18.03.2022 wurden alle Erklärungen
zur Zweitwohnungssteuer bearbeitet und festgesetzt. Unbearbeitet sind die
Erklärungen bezüglich der Kleingartenanlagen.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.04.2022:
Fand nicht statt.