Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen über den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Vorlage
VFA/2506/2022/GRÖ
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt, ab dem Jahr 2019 auf die Anwendung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Kleinunternehmerregelung – zu verzichten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:


Sachverhalt:

Die Schulmensa in der Grundschule Rövershagen wurde beim Finanzamt Ribnitz-Damgarten als Betrieb gewerblicher Art angemeldet.

Das Finanzamt hat der Gemeinde Rövershagen bereits eine Steuernummer für die Körperschafts- bzw. Umsatzsteuer zugeteilt.

Nun müssen zeitnah die Steuererklärungen für die Jahre ab 2019 vorbereitet werden.

 

In Vorbereitung der Steuererklärungen muss die Gemeinde Rövershagen entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) anwenden möchte.

 

§ 19 Abs. 1 UstG besagt folgendes:

 

(1)    Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

 

Folgende Umsätze hatte die Gemeinde für die Schulmensa:

 

Produktkonto 21100.4411010 (Pacht Mensa Schule)

                2019      3.762,10 EUR

                2020      3.589,51 EUR

                2021      6.633,94 EUR

2022    5.400,00 EUR Planansatz.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzlich liegen die Umsätze für die Schulmensa unter der Wertgrenze von 22.000 EUR, so dass die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden könnte.

 

Die Anschaffungskosten der Küchenausstattung lagen im Jahr 2019 bei rund 237.700 EUR netto.

Die Umsatzsteuer betrug rund 45.200 EUR, die die Gemeinde bereits an das ausführende Unternehmen bezahlt hat.

Diese rund 45.200 EUR kann sich die Gemeinde mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 vom Finanzamt „zurückholen“.

 

Soweit die Gemeinde den § 19 Abs. 1 UStG anwendet, d. h. als Kleinunternehmer auftritt, wird keine Umsatzsteuer auf die Pacht erhoben. Gem. § 19 Abs. 2 UstG gilt diese Regelung immer für 5 Jahre.

 

Mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann sich die Gemeinde die rund 45.200 EUR nicht vom Finanzamt „zurückholen“.

 

Ab dem 01.01.2023 ist die Gemeinde Rövershagen verpflichtet den § 2 b UStG anzuwenden. Dies bedeutet alle Einnahmen der Gemeinde müssen umsatzsteuerrechtlich betrachtet werden.

Nach jetzigem Stand hat die Gemeinde Rövershagen, ohne die Pacht für die Schulmensa, deutlich höhere steuerpflichtige Einnahmen als 22.000 EUR im Jahr. Somit wäre die Kleinunternehmerregelung ab 2023 nicht anwendbar.

 

Nach Rücksprache mit dem Steuerberater des Amtes Rostocker Heide empfiehlt dieser von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung abzusehen.

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeinde Rövershagen dem zu folgen, da die Gemeinde somit die Möglichkeit hat die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Küchenausstattung zu ziehen.

 

 


Finanzierung:

Mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 kann die Gemeinde Rövershagen sich rund 45.200 EUR aus der Umsatzsteuer für die Küchenausstattung vom Finanzamt erstatten lassen.

Weitere Erstattungen aus der Umsatzsteuer aus den laufenden Aufwendungen müssen im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Haushaltsjahr geprüft werden.

 

Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.04.2022: