Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt, ab dem Jahr 2019 auf die Anwendung des § 19 Umsatzsteuergesetz
(UStG) – Kleinunternehmerregelung – zu verzichten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Schulmensa in der Grundschule Rövershagen wurde beim Finanzamt
Ribnitz-Damgarten als Betrieb gewerblicher Art angemeldet.
Das Finanzamt hat der Gemeinde Rövershagen bereits eine Steuernummer für
die Körperschafts- bzw. Umsatzsteuer zugeteilt.
Nun müssen zeitnah die Steuererklärungen für die Jahre ab 2019
vorbereitet werden.
In Vorbereitung der Steuererklärungen muss die Gemeinde Rövershagen
entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz
(UstG) anwenden möchte.
§ 19 Abs. 1 UstG besagt folgendes:
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in
Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro
nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene
Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b
Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des
Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung
innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den
Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer
in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7)
und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
Folgende Umsätze hatte die Gemeinde für die Schulmensa:
Produktkonto 21100.4411010 (Pacht Mensa Schule)
2019 3.762,10 EUR
2020 3.589,51 EUR
2021 6.633,94 EUR
2022
5.400,00 EUR Planansatz.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich liegen die Umsätze für die
Schulmensa unter der Wertgrenze von 22.000 EUR, so dass die
Kleinunternehmerregelung Anwendung finden könnte.
Die Anschaffungskosten der Küchenausstattung
lagen im Jahr 2019 bei rund 237.700 EUR netto.
Die Umsatzsteuer betrug rund 45.200 EUR, die
die Gemeinde bereits an das ausführende Unternehmen bezahlt hat.
Diese rund 45.200 EUR kann sich die Gemeinde
mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 vom Finanzamt „zurückholen“.
Soweit die Gemeinde den § 19 Abs. 1 UStG
anwendet, d. h. als Kleinunternehmer auftritt, wird keine Umsatzsteuer auf die
Pacht erhoben. Gem. § 19 Abs. 2 UstG gilt diese Regelung immer für 5 Jahre.
Mit Anwendung der
Kleinunternehmerregelung kann sich die Gemeinde die rund 45.200 EUR nicht
vom Finanzamt „zurückholen“.
Ab dem 01.01.2023 ist die Gemeinde Rövershagen
verpflichtet den § 2 b UStG anzuwenden. Dies bedeutet alle Einnahmen der
Gemeinde müssen umsatzsteuerrechtlich betrachtet werden.
Nach jetzigem Stand hat die Gemeinde
Rövershagen, ohne die Pacht für die Schulmensa, deutlich höhere
steuerpflichtige Einnahmen als 22.000 EUR im Jahr. Somit wäre die
Kleinunternehmerregelung ab 2023 nicht anwendbar.
Nach Rücksprache mit dem Steuerberater des
Amtes Rostocker Heide empfiehlt dieser von der Anwendung der
Kleinunternehmerregelung abzusehen.
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeinde
Rövershagen dem zu folgen, da die Gemeinde somit die Möglichkeit hat die Vorsteuer
aus den Anschaffungskosten der Küchenausstattung zu ziehen.
Finanzierung:
Mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr
2019 kann die Gemeinde Rövershagen sich rund 45.200 EUR aus der Umsatzsteuer
für die Küchenausstattung vom Finanzamt erstatten lassen.
Weitere Erstattungen aus der Umsatzsteuer aus
den laufenden Aufwendungen müssen im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung für
das jeweilige Haushaltsjahr geprüft werden.
Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.04.2022: