Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
lehnt den Antrag
auf isolierte
Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 8.1 „Im Wiesengrund“
hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Zaunhöhe von 120 cm zur
öffentlichen Verkehrsanlage auf 183 cm auf dem Flurstück 7/179 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen
mangels Notwendigkeit einer Befreiung auf Grundlage des § 31 BauGB in
Verbindung mit § 67 (3) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ab.
Begründung:
Die Erhöhung des Zaunes zur öffentlichen
Verkehrsanlage ist nicht notwendig um Blendwirkung durch Fahrzeuge zu
verhindern oder das Halten eines Hundes zu ermöglichen.
Die dafür notwendigen Maßnahmen sind
ausnahmslos auf dem Grundstück selbst realisierbar.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt ein Antrag auf isolierte Abweichung
hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Zaunhöhe von 120 cm zur
öffentlichen Verkehrsanlage auf 183 cm auf dem Flurstück 7/179 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen zur
Stellungnahme vor.
Begründet wird der Antrag wie folgt:
1. Es ist so, dass die
Zufahrt aus dem Baugebiet “Wiesengrund I“ direkt auf unser Grundstück und auf
unsere Terrasse zuläuft, dass bedeutet das jeder der in diese Straße einbiegt
ob zu Fuß oder anderweitig immer den direkten Blick auf unseren Garten und
unsere Terrasse hat. Bei Dämmerung oder Dunkelheit haben wir durch den Verkehr
dann dauerhaft Scheinwerfer auf uns gerichtet. Von dem Zaun der dann zu einem
späteren Zeitpunkt mit Bewuchs versehen werden kann bzw. mit einem Blickschutz
an den dafür wichtigen Stellen versehen werden kann, versprechen wir uns eine
Verbesserung was diesen Umstand angeht.
2. Der für uns noch
wichtigere Grund ist. Wir haben in naher Zukunft vor uns einen großen Hund
(Alabai) anzuschaffen. Um dauerhaft zu garantieren, dass dieser nicht zur
Gefahr für dritte wird und sei es nur durch ein auftauchen im Straßenverkehr
ist ein Zaun in einer solchen Höhe von Nöten. Es handelt sich bei dieser Rasse
um sehr imposante und starke Tiere die zwar sehr genügsam sind. Aber um das der
Hund nicht ohne Begleitung und Erlaubnis das Grundstück verlässt sehe ich es
für absolut notwendig, an einen so hohen Zaun zu errichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde ist für die Entscheidung über
diesen Antrag auf Grundlage § 67 (3) LBauO M-V zuständig. Beurteilungsgrundlage
bildet § 31 BauGB.
Danach kann von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes befreit werden, wenn u.a. die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, Gründe des Allgemeinwohls
die Befreiung erfordern, die
Abweichung städtebaulich vertretbar oder die Durchführung zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der B-Plan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund“, in dessen
Geltungsbereich das Antragstellergrundstück liegt regelt unter unter Punkt 8.
Örtliche Bauvorschriften, konkret unter Punkt 8.5 : Grundstückseinfriedungen zu
den Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Sie sind ab
einer Höhe von 0,8 m blickdurchlässig (z.B. Maschendraht) auszuführen.
Die Vorhaben des Antragstellers sind sowohl
Sichtschutz als auch hinsichtlich der Anschaffung eines Hundes nachvollziehbar.
Die Ziele, die durch den Antrag auf isolierte Abweichung erreicht werden
sollen, bedürfen jedoch keine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes.
Sichtschutz – zu erreichen durch gestalterische Elemente
des Gartens, sei es durch Sichtschutzwände, Bepflanzungen etc. Den
gestalterischen Möglichkeiten sind diesbezüglich keine Grenzen gesetzt. Eine
Erhöhung der Einfriedung zur öffentlichen Straße ist deshalb nicht notwendig.
Schutz Dritter vor Hund:
Es liegt in der Natur der Sache, dass der
Halter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Dritten gefährdet.
Auch hier kann auf dem Grundstück selbst
Abhilfe geschaffen werden.
Sowohl das Eingrenzen der Freifläche, in den
sich das Tier aufhalten kann, als auch der Sichtschutz auf das Tier, lässt sich
auf dem Grundstück anlegen.
Es ist Sache des Halters jegliche Gefahr für
Dritte abzuwehren – auch dafür das der Hund nicht im Straßenverkehr „auftaucht“
Die Begründung „Um dauerhaft zu garantieren, dass dieser nicht zur
Gefahr für dritte wird und sei es nur durch ein auftauchen im Straßenverkehr
ist ein Zaun in einer solchen Höhe von Nöten.“
kann nicht für die Erhöhung des Zaunes und der
Schaffung von Sichtschutz dienen.
Im Ernstfall sollte von der Anschaffung eines
solchen Tieres abgesehen werden.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Antrag
auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes mangels Notwendigkeit nicht
zuzustimmen.
Eine Beteiligung der Nachbarn ist aus diesem Grund nicht erfolgt.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss lehnt den Antrag mit 4 Ja-Stimmen, 0-Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen ab und stimmt damit dem Beschlussvorschlag zu.