Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem
nachträglichen Antrag auf Überschreitung der GRZ von maximal zulässigen 0,8 auf
0,88 auf dem Grundstück Gemarkung Neu Bartelsdorf Flur 1, Flurstück 8/6,
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, Flurstücke 55/2, 56/12, 57/12, 58/5, 61/11,
Gemarkung Goorstorf, Flur 1, Flurstücke 137/12, 138/33. 142/4 aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB zuzustimmen, da die besondere Art der Nutzung des Grundstückes zu
dem Erfordernis dieser hohen Freiflächenversiegelung führt und der hohe Versiegelungsgrad im Ist-Zustand
bisher keine negativen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke erkennen ließ.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
stimmt unter der Voraussetzung, dass für die Überschreitung der GRZ ein
Befreiungsbescheid erteilt wird, dem Bauantrag zur Hallenerweiterung durch Anbau an die
vorhandene Halle (Fahrzeugbau, Dienstleistung und Nutzfahrzeuge) auf dem
Flurstück 8/6 der Flur 1 Gemarkung Neu Bartelsdorf zu, wenn alle Festsetzungen des B-Planes eingehalten werden.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB
- der Antrag auf
Überschreitung der GRZ von maximal zulässigen 0,8 auf 0,88 auf den
Grundstück Gemarkung Neu Bartelsdorf Flur 1, Flurstück 8/6, Gemarkung
Bentwisch, Flur 1, Flurstücke 55/2, 56/12, 57/12, 58/5, 61/11, Gemarkung
Goorstorf, Flur 1, Flurstücke 137/12, 138/33. 142/4 sowie
- der Bauantrag zur
Hallenerweiterung durch Anbau an die vorhandene Halle (Fahrzeugbau,
Dienstleistung und Nutzfahrzeuge) auf dem Flurstück 8/6 der Flur 1
Gemarkung Neu Bartelsdorf
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 31 BauGB kann von den Festsetzungen des
B-Planes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und u.a.
-
die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder
-
die Durchführung des B-Planes
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Häret führen würde und
-
wenn die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bei diesem Antrag liegt die Besonderheit vor,
dass im Laufe der Zeit und auf Grund der gewerblichen Nutzung – flexibel
gestaltete Fahrzeuge aller Art in Form von z.B.
-
offen und geschlossene
Fahrzeugtransporter
-
Sattelauflieger
-
Tandemzüge
-
Sattelzugmaschine mit Ladekran
…
auf dem Grundstück immer mehr Fläche zum
Abstellen dieser Fahrzeuge benötigt und diese Flächen und auch Fahrwege, gerade
im hinteren Bereich des Grundstückes, befestigt wurde.
Im Rahmen des Bauantrages wurde durch den
Architekten festgestellt, dass die Fläche des Anbaus der Lagerhalle als auch
die Stellflächen der Auftragsfahrzeuge bereits in befestigten Bereichen liegen.
Bei der Ermittlung der bereits versiegelten und
überbauten Flächen kam der Architekt zu dem Ergebnis, dass die GRZ I
(Hauptnutzung) auch mit der geplanten Hallenerweiterung eingehalten jedoch die
Gesamtheit der GRZ I und II (Nebenanlagen nach BauNVO) die zulässige GRZ
von 0,8 (in Summe GRZ I und II) bereits
überschreitet.
Nach Rücksprache mit der Verwaltung soll diesem
Umstand mit dem vorliegenden Bauantrag Rechnung getragen und die Überschreitung
durch entsprechende Antragstellung legalisiert werden.
Es handelt sich demnach um einen nachträglichen
Antrag auf Überschreitung der GRZ.
Nach fertiger Planung des Projektes inkl. der
Platzbedarfe für die Stellflächen der Auftragsfahrzeuge kam der Architekt zu
dem Ergebnis, dass von den bereits genutzten und befestigten Flächen mindestens
762 m² wieder entsiegelt werden können.
In der Anlage übergebe ich Ihnen ein Luftbild
(Anlage 1) die die bisherige Versiegelung auf dem Grundstück darstellt.
Die Fakten:
Grundstücksgröße 19.769,00 m², überbaubare
Grundstücksfläche 18.524,06 m²
|
Mit
Gebäuden überbaute Flächen |
Befestigte
Freiflächen |
Unbefestigte Grünflächen |
Gesamt
versiegelt |
GRZ
gesamt |
Ist-Zustand |
3.248,60
m² |
12.043,14 |
3232,32 |
15.291,74 |
0,83 |
Zustand
nach Abschluss des beantragten Vorhabens |
5.417,00
m² |
10.876,31 |
2.230,75 |
16.293,31 |
0,88 |
Der hohe Versiegelungsgrad im Ist-Zustand hat
bisher keine negativen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke erkennen lassen.
Auf Grund dieser Tatsache und der besonderen
Art der Nutzung des Grundstückes, welches zu dem Erfordernis dieser hohen
Freiflächenversiegelung führt, empfiehlt die Verwaltung dem Antrag auf
Überschreitung der GRZ um 0,09 auf 0,89 auf Grundlage des § 31 BauGB
zuzustimmen.
Zum Bauantrag für den Hallenbau an sich, wird
der Gemeinde der Antrag nur zur Kenntnis gegeben.
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des § 30
BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Planes.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den
Festsetzungen des B-Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist. Diese Prüfung obliegt für gewerbliche Bauten der Unteren
Bauaufsichtsbehörde.
Wenn die Gemeinde der Überschreitung der GRZ
zustimmt und die Untere Bauaufsichtsbehörde einen Befreiungsbescheid erlässt,
werden diesbezüglich praktisch die Festsetzungen des B-Planes wieder
eingehalten.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb die im
Beschlussvorschlag formulierte Stellungnahme abzugeben.
Stellungnahme des Bauausschusses
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 8 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen dem nachträglichen
Antrag auf Überschreitung der GRZ von maximal zulässigen 0,8 auf 0,88 aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB zuzustimmen, da die besondere Art der Nutzung des Grundstückes zu
dem Erfordernis dieser hohen Freiflächenversiegelung führt und der hohe Versiegelungsgrad im Ist-Zustand
bisher keine negativen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke erkennen ließ.
Unter der Voraussetzung, dass für die
Überschreitung der GRZ ein Befreiungsbescheid erteilt wird, empfiehlt der
Bauausschiss der Gemeindevertretung
ebenfalls dem Bauantrag zur Hallenerweiterung durch Anbau an die vorhandene Halle zuzustimmen, wenn alle Festsetzungen des
B-Planes eingehalten werden.