Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen zur Annahme einer Spende gem. § 44 Kommunlaverfassung M-V
Vorlage
VOA/1524/2022/GBL
Art
BV Gemeinden

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt gemäß § 44 Abs. 4 KV

M-V die Annahme der Spende in Höhe von 500,00 € der Firma AGRAR Union GmbH & Co.KG Poppendorf anzunehmen und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Blankenhagen für Ausgaben im Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung zu stellen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:  

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

 

 

 


Sachverhalt:

Die AGRAR Union GmbH & Co.KG Poppendorf hat eine Spende in Höhe von 500,00 € für die Freiwillige Feuerwehr Blankenhagen überwiesen

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 KV M-V Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln.


Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000,00 € überschritten wird.

Entscheidungen von 100,01 € bis 1.000,00 € kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Entsprechend § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhagen entscheidet der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,00 €.
Nach Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhagen § 5 Abs. 4 trifft der Haupt- und Finanzausschuss Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 bis 1000,00 €. 
Demnach kann bzw. muss die Entscheidung zur Annahme der Spende durch den Haupt- und Finanzausschuss getroffen werden.

 

Eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ist vorläufig nicht geplant, deshalb sollte die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.