Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung
für das Jahr 2022 entsprechend der Anlagen.
Abstimmungsergebnis
gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Enthaltungen:
Sachverhalt:
Gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V hat die
Gemeinde Blankenhagen für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan ist gem. § 46 KV M-V
Bestandteil der Haushaltssatzung. Dem Haushaltsplan sind die in § 1
GemHVO-Doppik aufgeführten Anlagen beizufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Anhand der eingereichten Mittelanforderungen
hat die Verwaltung den Haushalt 2022 für die Gemeinde Blankenhagen erarbeitet.
Ihnen liegen zur ersten Diskussion vor:
- die Satzung,
- die Erfassung und Auswertung Rubikon,
- der Stellenplan,
- die Produktübersicht,
- der Ergebnisplan mit Produktkonten und
Erläuterungen,
- der Finanzplan mit Produktkonten und
Erläuterungen.
In § 16 GemHVO-Doppik ist
folgendes festgelegt:
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1. der
Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen
Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,
2. im Finanzhaushalt
kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 39 besteht……………………..
Der Ergebnishaushalt 2022 der Gemeinde
Blankenhagen kann im Finanzplanungszeitraum (bis 2025) unter Berücksichtigung
von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden à siehe Ergebnisplan Zeilen 25 bis 27.
Der Finanzhaushalt 2022 der Gemeinde
Blankenhagen kann im Finanzplanungszeitraum (bis 2025) unter Berücksichtigung
von Vorträgen ausgeglichen dargestellt werden à siehe Finanzplan Zeile 37 bis 39.
Stellungnahme der Haupt- und Finanzausschusses:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Blankenhagen mit 3 Ja-Stimmen den Haushalt 2022
einschließlich der besprochenen Ergänzungen und Änderungen.
Frau Drews hat wegen Befangenheit nicht
abgestimmt.