Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Gelbensande über den vorfristigen Neuabschluss eines 20 jährigen Wegenutzungsvertrages Strom mit der E.DIS Netz GmbH 2021
Vorlage
VBE/1976/2021/GGE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande stimmt dem vorliegenden Entwurf des Wegenutzungsvertrages für die Stromversorgung mit der E.DIS Netz GmbH zu. 

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden bevollmächtigt, den neuen Wegenutzungsvertrag Strom entsprechend dem Mustervertrag des Städte- und Gemeindetages zu unterzeichnen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Gelbensande hat seit 06.10.2005 einen Konzessionsvertrag mit der E.DIS Netz GmbH für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde.

Der Vertrag wurde über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.

 

Am 27.05.2021 fasste die Gemeindevertretung folgenden Beschluss (VBE/1920/2021/GGE):

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande stimmt einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der E.DIS GmbH und der Gemeinde Gelbensande vom 06.10.2005

über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom, zum 31. 12.2023 zu.

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden mit einer neuen Regelung von der E.DIS Netz GmbH bevollmächtigt, die entsprechenden Aufhebungsverträge zu unterzeichnen.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Interessenbekundungsverfahren

nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz einzuleiten. 

 

Daraufhin führte die Verwaltung ein Interessenbekundungsverfahren nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz durch. Am 22.07.2021 wurde im Bundesanzeiger folgende Bekanntmachung veröffentlicht:

 

Bekanntmachung der Gemeinde Gelbensande gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über die vorzeitige Beendigung des Wegenutzungsvertrages Strom

 

Die Gemeinde Gelbensande gibt gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass der mit der E.DIS Netz GmbH bestehende Wegenutzungsvertrag für die Gemeinde Gelbensande, der der allgemeinen Versorgung mit Strom dient, mit Wirkung zum 31.12.2023 einvernehmlich vorzeitig beendet worden ist.

Die Gemeinde Gelbensande beabsichtigt einen zeitlich anschließenden Wegenutzungsvertrag Strom für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 zu schließen.

Am Abschluss eines solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich beim Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande, zu bekunden. Später eingehende Interessenbekundungen können nicht berücksichtigt werden.

 

Die gemäß § 46 a EnWG durch die E.DIS Netz GmbH zur Verfügung gestellten Informationen sind nach erfolgter Interessenbekundung beim Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande verfügbar. Zugang zu den Daten erhalten alle Interessenten, die sich gegenüber der Gemeinde Gelbensande zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichten.

 

Mit Schreiben vom 26.07.2021 gab die E.DIS Netz GmbH eine Interessenbekundung ab.

 

Da sich nach dreimonatiger Bewerbungsfrist nur ein Versorgungsunternehmen bei der Gemeinde gemeldet hat, ist keine europaweite Ausschreibung des neuen Wegenutzungsvertrages Strom durchzuführen.

 

Mit Schreiben vom 26.10.2021 forderte die Verwaltung die E.DIS Netz GmbH zur Herreichung eines Vertragsentwurfes für einen Wegenutzungsvertrag Strom.

 

Am 28.10.2021 reichte die E.DIS Netz GmbH den zum Beschluss vorliegenden Vertragsentwurf bei der Amtsverwaltung ein.

 

Durch den Städte- und Gemeindetag erfolgte die Prüfung des Vertrages. Herr Fittschen als Rechtsreferent nahm wie folgt Stellung

 

„ nach Durchsicht der mir überlassenen Verträge, kann ich Ihnen bestätigen, dass diese alle Inhalte

abbilden, die wir (der Stgt) mit e.dis abgestimmt haben. Einem Abschluss steht somit aus meiner Sicht nichts entgegen.“

 

Die Verwaltung möchte die Gemeindevertretung auf folgende Reglungen des Vertrages besonders hinweisen:

-       2.1 i.V.m 4.1

 

Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) § 2 wird in folgender Höhe erhoben.

Belieferung von:                                                                 Ct/kWh (netto / brutto)

- Sondervertragskunden gem.

§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV                                                               0,11 / 0,13

- Tarifkunden im Schwachlasttarif gem.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV                                                                                        0,61 / 0,73

- Sonstige Tarifkunden gem.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV

in Gemeinden bis 25.000 Einwohner                                             1,32 / 1,57

in Gemeinden bis 100.000 Einwohner                                          1,59 / 1,89

in Gemeinden bis 500.000 Einwohner                                          1,99 / 2,37

 

-       3.5

-       3.9

-       5

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung, den Bürgermeister und seinen Stellvertreter zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zu bevollmächtigen.