2. Beschlussvorschlag (Verwaltung):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage zur Errichtung von 5
Wohngebäuden nach Rückbau der
Lagerhalle auf dem Flurstück 158 der Flur 3 Gemarkung Blankenhagen mit 2 Bauvarianten:
- 2 Vollgeschosse ohne ausgebautes Dachgeschoss
(„Stadtvilla“) oder
- 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss.
das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB
nicht zu erteilen.
Begründung:
Das nähere Umfeld ist von großflächigen
Gewerbe- und Wohngrundstücken, auch Kleinsiedlungen geprägt.
Die Wohnnutzung ist sowohl in Geschossbauten
mit 3 Vollgeschossen als auch in Gebäuden mit einem Vollgeschoss oder
ausgebauten Dachgeschoss wiederzufinden.
Der Gebietscharakter entspricht dem eines
„Dörflichen Wohngebietes“ nach §5a BauNVO.
Die geplante Bebauung des Grundstückes mit 5
Wohngebäuden fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Maß
der geplanten Bebauung sprengt den im Umfeld vorhanden Rahmen. Weder findet
sich eine Häufung solch einer engen Bebauung noch lässt sich bei vergleichbarer
Bebauung so wenig Freifläche auf den Grundstücken finden, wie sie bei der
geplanten Bebauung des Vorhabengrundstückes entstehen bzw. übrig bleiben würde.
Der jetzt vorhandene ortsbildprägende Eindruck
eines dörflichen Wohngebietes würde mit einem Bebauungsriegel von 5 Stadtvillen
verloren gehen.
Die Gemeinde stellt eine Zustimmung für 4
Wohngebäude, das 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss in Aussicht.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage
zur Errichtung von 5 Wohngebäuden nach
Rückbau der Lagerhalle auf dem Flurstück 158 der Flur 3 Gemarkung Blankenhagen
zur Stellungnahme vor.
Erfragt werden 2 Bauvarianten:
- 2 Vollgeschosse ohne ausgebautes Dachgeschoss
(„Stadtvilla“) oder
- 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich
der Innenbereichssatzung (IBS) für die Ortslage Blankenhagen.
Die Beurteilung erfolgt somit nach § 34 BauGB,
Bauen im Innenbereich.
Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der überbauten Grundstücksfläche und der Bauweise in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Betrachten wir das nähere Umfeld ist
festzustellen, dass es von großflächigen Gewerbe- und Wohngrundstücken, auch
Kleinsiedlungen geprägt ist.
Die Wohnnutzung ist sowohl in Geschossbauten
mit 3 Vollgeschossen als auch in Gebäuden mit einem Vollgeschoss oder
ausgebauten Dachgeschoss wiederzufinden.
Der Gebietscharakter entspricht aus Sicht der
Verwaltung dem eines „Dörflichen Wohngebietes“ nach §5a BauNVO.
Zurück zur Beurteilungsgrundlage.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die geplante
Bebauung des Grundstückes mit 5 Wohngebäuden nicht in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Das Maß der geplanten Bebauung sprengt den im Umfeld vorhanden
Rahmen. Weder findet sich eine Häufung solch einer engen Bebauung noch lässt
sich bei vergleichbarer Bebauung so wenig Freifläche auf den Grundstücken
finden, wie sie bei der geplanten Bebauung des Vorhabengrundstückes entstehen
bzw. übrig bleiben würde.
Der jetzt vorhandene ortsbildprägende Eindruck
eines dörflichen Wohngebietes würde mit einem Bebauungsriegel von 5 Stadtvillen
völlig verloren gehen.
Zwar kann vom Erfordernis des Einfügens nach §
34 Absatz 3a abgewichen werden, aber nur im Einzelfall und wenn die Abweichung
1.
- Der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
- Der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes
- Oder der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen
Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder
Erneuerung
2. Städtebaulich vertretbar und
3. auch unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese gewählte
Bebauungsvariante städtebaulich nicht die Vorzugsvariante für solch ein
Grundstück.
Eine Bebauung sollte den Gebietscharakter
wiedergeben. Die vorhandene Großzügigkeit der Grundstücke und deren lockere
abwechslungsreiche Bebauung sollte sich auch auf dieser Fläche wiederfinden.
Eine andere Anordnung, Ausrichtung oder sogar
Höhenstaffelung (beginnend an der Dorfstraße z.B. ein Einfamilienhaus mit
ausgebautem Dachgeschoss und dann aufsteigend in Richtung Nordring, eventuell
sogar endend in einem Wohnhaus mit 2 WE oder Wohnen und Gewerbe oder
Mehrgenerationenwohnen) wäre hier gebietsverträglicher.
Vielleicht sollte die Gemeinde das Gespräch mit
dem Antragsteller suchen.
Wenn die Gemeinde diesen Weg nicht beschreiten
möchte und sich auf die Antragstellung zurückzieht, sieht die Verwaltung eine
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für maximal 4 Wohngebäude, das 2.
Vollgeschoss im Dachgeschoss, also Variante 2.
Im Endeffekt würde dies auf eine Ablehnung des
Antrages hinauslaufen. Die Verwaltung formuliert deshalb einen ablehnenden
Beschlussvorschlag.
Information der Verwaltung:
Der Bauausschuss hat sowohl über die Anzahl der
möglichen Grundstücke als auch über die Dachform diskutiert.
Der Bauausschussvorsitzende hat auf Grund
dieser Diskussion die Anzahl der zu bildenden Grundstücke auf dem
Vorhabengrundstück zur Abstimmung gebracht. Allerdings wurden nur die
Ja-Stimmen abgefragt.
Der Verwaltung ist somit keine Aussage über
Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen möglich. Da dies für die Beurteilung der
vorliegenden Bauvoranfrage unrelevant ist, hat dies keine Auswirkung auf die
eigentliche Beschlussempfehlung.
Bildung von 5 Grundstücken auf dem
Vorhabenstandort: 6 Ja-Stimmen
Bildung von 4 Grundstücken auf dem
Vorhabenstandort: 1 Ja-Stimme
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung der Voranfrage
mit der Variante 2 - 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss- das
gemeindliche Einvernehmen
mit 7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0
Stimmenthaltungen zu erteilen.
Der ablehnenden Beschlussempfehlung der
Verwaltung wird nicht gefolgt.
Die Empfehlung des Bauausschusses ist im
Beschlussvorschlag 1 formuliert.
1. Beschlussvorschlag (Bauausschuss):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage zur Errichtung von 5
Wohngebäuden nach Rückbau der Lagerhalle auf dem Flurstück 158 der Flur 3
Gemarkung Blankenhagen mit der Variante des 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB
zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
oder