Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36
BauGB, der Voranfrage zur Errichtung einer Garage auf dem Flurstück 95 der
Flur 1 Gemarkung Niederhagen das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) BauGB
zu erteilen.
Der Carport ist in Höhe des Wohngebäudes mit
eindeutigem Bezug zur Hauptnutzung geplant und hält sich bei der Bebauungstiefe
an den Bestand der Nebengebäude auf den Nachbargrundstücken.
Eine Vorbildwirkung lässt sich nicht ableiten,
eben sowenig die Gefahr der Erweiterung oder Verfestigung der Splittersiedlung,
da östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück keine weiteren Hauptnutzungen
vorhanden sind.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen liegt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Errichtung einer Garage auf dem Flurstück 95 der Flur 1 Gemarkung
Niederhagen zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde hat für den mit Wohngebäuden
bebauten Teil von Niederhagen eine Außenbereichssatzung erlassen.
Die mit dem Wohnhaus bebaute Fläche ist
Bestandteil der Satzung, die der Hauptnutzung zuzuordnenden Nebenanlagen nicht.
Geplant ist die Erweiterung des
Bestandscarports im direkten Zufahrtsbereich des Grundstückes.
Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35
(2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind, die
Erschließung gesichert ist und nicht zu befürchten ist, dass das Vorhaben die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lässt.
Zwar weist der FNP in diesem Bereich Fläche für
Landwirtschaft aus, für die Wohnnutzung wurde dieser Belang durch die Satzung
jedoch negiert.
Bei einem Carport handelt es sich um eine
untergeordnete Nebenanlage zu einer Hauptnutzung – hier dem Wohnen.
Der Carport ist in Höhe des Wohngebäudes mit
eindeutigem Bezug zur Hauptnutzung geplant und hält sich bei der Bebauungstiefe
an den Bestand der Nebengebäude auf den Nachbargrundstücken.
Eine Vorbildwirkung lässt sich nicht ableiten,
eben sowenig die Gefahr der Erweiterung oder Verfestigung der Splittersiedlung,
da an da östlich angrenzend an das Vorhabengrundstück keine weiteren
Hauptnutzungen vorhanden sind.
Die Verwaltung empfiehlt der Voranfrage das
gemeindliche Einvernehmen nach § 35 (2) BauGB mit der vorgenannten Begründung
zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Jastimmen, 0 Neinstimmen und 0 Stimmenthaltungen das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.