Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer Teilfläche des
Flurstückes 12/9 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen mit dem Hinweis zu erteilen, dass das Vorhaben zwar dem Belang des
Flächennutzungsplanes entgegensteht, der Flächennutzungsplan hier jedoch nicht
realisiert werden kann, da in der Örtlichkeit die vorhanden sehr prägnante
Hecke eine natürliche Angrenzung der Ortslage Harmstorf zum unbeplanten
Außenbereich darstellt und die landwirtschaftliche Nutzung unmöglich macht.
Eine Vorbildwirkung entfaltet diese Zustimmung
nicht, da eine vergleichbare Situation nicht vorhanden ist.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch liegt im Rahmen der
Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer Teilfläche des
Flurstückes 12/9 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstandort liegt weder im
Geltungsbereich der Innenbereichssatzung noch im Geltungsbereich des B-Planes
Nr. 10 für das Wohngebiet Harmstorf.
Es grenzt im Richtung Albertsdorf jedoch direkt
an die Innenbereichssatzung an und wird durch eine natürliche Abgrenzung in
Form einer sehr prägnanten Heckenbeplanzung vom weiteren unbeplanten
Außenbereich abgegrenzt.
Betrachtet man das näher Umfeld, ist dieses von
Wohnbebauung geprägt.
Die Bebauung dieses Grundstücksteiles würde
eine Abrundung des Bebauungszusammenhangs ohne Bildung einer Splittersiedlung
bedeutet.
Zu beurteilen ist das Vorhaben nach § 35 BauGB.
Da keine Privilegierung des Antragstellers aus den Antragsunterlagen zu entnehmen
ist, richte sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Zwar weist der Flächennutzungsplan von 2004 in
diesem Bereich Fläche für Landwirtschaft aus, aber eine entsprechende Nutzung
ist auf Grund der Örtlichkeit in keinster Weise gegeben.
Bei einer Überarbeitung der
Klarstellungssatzung für den Innenbereich der Ortslage Harmstorf hätte man zum
jetzigen Zeitpunkt den Bereich bis zur Hecke einbezogen.
Die Verwaltung empfiehlt der Voranfrage deshalb
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) in Verbindung mit § 35 (3) BauGB
das gemeindliche Einvernehmen mit dem Hinweis zu erteilen, dass das Vorhaben
zwar dem Belang des Flächennutzungsplanes entgegensteht, der
Flächennutzungsplan hier jedoch nicht realisiert werden kann, da in der
Örtlichkeit die vorhanden sehr prägnante Hecke eine natürliche Angrenzung der
Ortslage Harmstorf zum unbeplanten Außenbereich darstellt und die
landwirtschaftliche Nutzung unmöglich macht.
Eine Vorbildwirkung entfaltet diese Zustimmung
aus Sicht der Verwaltung nicht, da keine vergleichbare Situation vorhanden ist.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 6 Ja-Stimmen, 0- Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen
das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.