Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes
Nr. 1.2/4 Swager sind Grund auf dem Flurstück 152/104 der Flur 1 Gemarkung
Rövershagen nach § 31BauGB in Verbindung mit § 67 (3) LBauO M-V auch unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen zu.
Die Zustimmung bezieht sich auf die beantragte
Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,4 auf 0,47 durch das Anlegen der
Zufahrt zum Carport.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Beantragung eines Kaltwintergarten auf der vorhandenen
Terrasse und dem damit verbundenen Nachweis zur Einhaltung der GRZ, stellte der
Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Rövershagen, Flur 1, Flurstück 152/104
fest, dass er diese bei der Neuanlage seiner Auffahrt überschritten hat.
Der Bebauungsplan Nr. 1.2/4 „Swager sin Grund“ lässt eine GRZ von 0,4
ohne die in der BauNVO geregelte möglichen Überschreitung um 50 % mit
Nebenanlagen zu.
Im Ergebnis seines Aufmaßes ergab sich eine GRZ von 0,47.
Für die Überschreitung der GRZ von 0,07 wird ein Antrag auf isolierte
Abweichung beantragt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 67 (3) LBauO M-V entscheidet die
Gemeinde bei verfahrensfreien Bauvorhaben über die Befreiung.
Bei der Zufahrt handelt es sich um ein
verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBauO M-V.
Die Zufahrt des Nachbarn grenzt direkt an die
Zufahrt des Antragstellers.
Die zusätzliche Versiegelung hat bisher keine
nachteiligen Auswirkungen durch z.B. Ableiten von Oberflächenwasser auf das
Nachbargrundstück bewirkt.
Die Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,4
auf 0,47 bedeutet eine zusätzliche Versiegelung von 24 m².
Die BauNVO würde eine Überschreitung um 69 m²
zulassen.
§ 31 BauGB regelt, dass von den Festsetzungen
des B-Planes u.a. befreit werden kann,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Gemeindevertretung hat in ähnlichen Fällen
einer Überschreitung der GRZ zugestimmt. Unter dem Aspekt, dass die
Überschreitung unter dem in der Baunutzungsverordnung Möglichen liegt,
empfiehlt die Verwaltung der Gemeindevertretung
der isolierten Abweichung zuzustimmen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt mit 6 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen, 0 Stimmenhaltungen dem Antrag auf isolierte Abweichung
zuzustimmen.