Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt die 11. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002:
11. Änderungssatzung der Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) , der §§ 1, 2, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des §
3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
vom … und nach Anzeige bei der Rechtsaufsicht folgende 11. Änderungssatzung der
Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, zuletzt geändert durch die
10. Änderungssatzung vom 01.12.2020 wie folgt geändert:
In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 23,52 €/ha durch den
Gebührensatz 24,75 €/ha ersetzt.
III.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Bentwisch, den
………………….
Andreas Krüger Siegel
Bürgermeister
Gebührenkalkulation für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und
Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2021 der Gemeinde Bentwisch
1. Grundsätzliches
Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2020 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2. Kalkulierter
Aufwand
An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde Bentwisch für das Jahr 2021 entsprechend des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes
vom 25.02.2021 62.823,42 €
Verwaltungsaufwand 10% 6.282,34 €
= Gesamtaufwand 69.105,76 €
3. Flächenberechnung
Anzusetzende Gesamtfläche des 2919,5404 ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 127,5449 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2791,9955 ha
4. Ermittlung des
Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
69.105,76 € : 2791,9955 ha = 24,75 €/ha
Die Gebühr beträgt 24,75 €/ha.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter :
Davon anwesend :
Zustimmung :
Ablehnung :
Enthaltung :
Anlagen:
keine
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bentwisch
ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
(GVUG) vom 04.08.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V
S. 338) gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere
Warnow-Küste“, der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
Die Gemeinde hat dem
Verband auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom
12.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und
der Verbandssatzung vom 28.02.2012, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung
vom 01.12.2020 Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind.
Die von der Gemeinde
Bentwisch zu leistenden Verbandsbeiträge werden gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung
der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ durch
Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in
Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und
Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten Eigentümer,
Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte der grundsteuerpflichtigen
Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Der Beitragsbescheid des Wasser- und
Bodenverbandes vom 25.02.2021 für das Jahr 2021 liegt vor. Die von der Gemeinde
zu erhebende Gebühr sollte angepasst werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Gebührenerhöhung
bzw. -absenkung ist nur über eine Änderungssatzung möglich.
Die Gemeindevertretung
Bentwisch hat in Ihrer Sitzung am 01.10.2020 die 10. Änderung der Satzung der
Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom
19.02.2002 mit einem Gebührensatz in Höhe von 23,52 €/ha beschlossen.
Grundlage für die neue
Kalkulation ist der Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes vom
25.02.2021 in Höhe von 62.823,42 € (2020: 59.707,13 €).
Der Beitragsbescheid
beinhaltet neben der Hebung der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2021
(60.972,32 €) auch erstmalig die Mehrkosten (1.853,10 €) für die im
Haushaltsjahr 2020 durchgeführte Handmahd/-arbeit des Wasser- und
Bodenverbandes in der Gemeinde Bentwisch. Die Mehrkostenumlage erfolgt
entsprechend des § 65 Landeswassergesetz und § 18 Abs. 2 der Satzung des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Die berechneten Mehrkosten
betreffen Erschwernisse durch urbane Gegebenheiten (keine Fahrtrasse, keine
Zuwegung, bauliche Anlagen an oder über den Gewässern), welche eine maschinelle
Unterhaltung nicht zulassen. Sobald eine Fahrtrasse hergestellt ist, werden
keine Mehrkosten mehr abgerechnet. Unterhaltungsarbeiten, welche aufgrund
ökologischer Vorgaben erforderlich sind, werden bei den Mehrkosten nicht
berücksichtigt.
Der Gesamtaufwand
bemisst sich durch den Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und
durch den Verwaltungsaufwand (pauschal 10 % des Beitrages).
Bei der Berechnung der
Gebühr ist die grundsteuerpflichtige Fläche (2791,9955 ha) maßgebend. Die zu
erhebende Gebühr wird entsprechend der Flächengröße des Flurstücks vorgenommen.
Im Ergebnis der neuen
Kalkulation ergibt sich ein Gebührensatz in Höhe von 24,75 €/ha (vorher: 23,52
€/ha).
Zur Rechtssicherheit für
die Bescheidung in 2022 sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
die 11. Änderungssatzung mit dem höheren Gebührensatz beschließen.
Finanzierung:
Für die Satzungsänderung selbst entstehen der
Gemeinde Bentwisch keine Kosten. Die Gemeinde Bentwisch müsste für ihre eigenen
Grundstücke (151,8769 ha) auch eine höhere Gebühr
bezahlen. Die Gemeinde erstellt jedoch für sich selbst keine Bescheide. Die
Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen des Wasser- und
Bodenverbandes werden im Haushalt entsprechend geplant.
Stellungnahme des Finanzausschusses vom 02.09.2021:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung Bentwisch mit 3 Ja-Stimmen den Beschlussvorschlag ohne
Änderungen.