Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem Bauantrag zur Errichtung einer Sauna, Fahrradschuppen und Blockhaus auf den Flurstücken 53/3, 54/8, 54/9 der Flur 2 Gemarkung Willershagen das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB mit dem Hinweis zu erteilen, dass auf Grund der Nähe der beiden Gebäude zum Wallbach (Blockhaus und Fahrradschuppen) dort keine wassergefährdenden Stoffe gelagert oder aufbewahrt werden dürfen.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Gelbensande liegt im Rahmen der Beteiligung durch
die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zur Errichtung
einer Sauna, Fahrradschuppen und Blockhaus auf den Flurstücken 53/3, 54/8, 54/9
der Flur 2 Gemarkung Willershagen zur Stellungnahme vor.
Für Fahrradschuppen und Blockhaus wird die Genehmigung nachträglich
eingeholt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorhabenstrandort ist bauplanungsrechtlich
als Außenbereichssplitter zu beurteilen.
Der Neuerrichtung baulichen Anlagen im Bereich
solcher Außenbereichssplitter wird regelmäßig nachgesagt, dass diese der
Verfestigung und Erweiterung dienen und damit unzulässig sind.
Betrachtet man die Örtlichkeit ist dies hier im
konkreten Fall jedoch nicht möglich, da dieses Gebiet vom Wallbach begrenzt und
somit die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht gegeben ist.
Die beantragten Vorhaben ordnen sich alle der
Hauptnutzung, dem Wohnen unter.
Vorbildwirkung für andere Antragsteller, außer
in diesem Außenbereichssplitter selbst ist nicht zu erwarten, da sich im
weiteren Verlauf der Bach immer weiter von der Bebauung an der Kreisstraße
entfernt.
Die Beurteilung erfolgt nach § 35 (2) BauGB.
Danach sind sonstige Vorhaben im Einzelfall
zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die gesamte Bebauung liegt gemäß dem
Flächennutzungsplan in einem Bereich der als Fläche für Landwirtschaft
überplant ist. Vorhandene Gebäude unterliegen dem Bestandsschutz.
Die beantragten Gebäude sind typische
untergeordnete Nebenanlagen einer Wohnbebauung.
Da wie bereits oben beschrieben eine Verfestigung oder Erweiterung der Splittersiedlung auf Grund der Besonderheit der Eingrenzung durch den Wallbach nicht gegeben ist, empfiehlt die Verwaltung dem Antrag nach § 35 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Nach kurzer Beratung über das beantragte Vorhaben empfiehlt der BA mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen dem Bauantrag mit dem Hinweis zuzustimmen, dass auf Grund der Nähe der beiden Gebäude zum Wallbach (Blockhaus und Fahrradschuppen) dort keine wassergefährdenden Stoffe gelagert oder aufbewahrt werden dürfen.