Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Bentwisch zur Beteiligung am Förderprogramm Radverkehrsinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern
Vorlage
VBE/2829/2021/GBE
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Beteiligung am Förderprogram Radverkehrsinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern für den Radweg vom Bahnübergang an der B105 (Mönchhagen) bis zur Anbindung an den Radweg entlang der Landesstraße L182 in Groß Kussewitz.

Es ist ein entsprechendes Radwegekonzept zu erarbeiten.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Der Bund stellt im Rahmen seines Klimaschutzpaktes aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ dem Land Mecklenburg-Vorpommern von 2020 bis 2023 knapp 26 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen für die Förderung des Radverkehrs zur Verfügung. Der Bund und die Länder haben dazu eine Verwaltungsvereinbarung abgestimmt – die Förderrichtlinie für M-V ist in Bearbeitung.

 

Ziel des Förderprogramms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems.

 

Grundsätzlich können alle Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur gefördert werden. Dazu gehört zunächst der Bau neuer Radwege. Das Programm geht aber erheblich darüber hinaus: Gefördert werden können beispielsweise

-       Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter und benötigter Grunderwerb von:

o   straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr

o   eigenständigen Radwegen

o   Fahrradstraßen und Fahrradzonen

o   Radwegebrücken oder -unterführungen

o   Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien

 

Dazu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtung und Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.

-       Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder von:

o   Abstellanlagen wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen

o   Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs

 

-       betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Grünphasen für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr

-       Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte. Die Ausgaben dafür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig.

 

Das Infrastrukturministerium M-V konnte in den Verhandlungen mit dem Bund erreichen, dass auch touristische Radwege förderfähig sind. Nach der Vereinbarung mit dem Bund ist eine Investition förderfähig, die „nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist“. Es genügt also, wenn der Radweg von den Einheimischen für ihre alltäglichen Wege mitgenutzt wird.

 

Das eigentliche Ziel des Programms ist allerdings die Förderung des Alltagsradverkehrs. Auf diesen Schwerpunkt wird das Ministerium bei der Programmdurchführung achten.

 

Nicht gefördert werden Radwegsanierungen und straßenbegleitende Radwege an Bundes- und Landesstraßen.

 

Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Finanzschwache Gemeinden können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden. Was finanzschwache Gemeinden sind, wird das Infrastrukturministerium zeitnah festlegen. Für besonders schnelle Gemeinden, die nicht als finanzschwach einzuordnen sind, gibt es einen zusätzlichen Anreiz: Befristet bis Ende 2021 können entsprechende Vorhaben mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 80 Prozent gefördert werden.

 

Vom gewohnten Standard weichen drei Fördervoraussetzungen etwas ab, die der Bund vorgegeben hat:

-       Die Planung der Fördermaßnahme muss im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzepts oder mindestens eines Radverkehrskonzepts bzw. Radnetzes erfolgen.

-       Die Maßnahme muss eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenzials vom Auto auf das Fahrrad aufweisen.

-       Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach 2023 oder überhaupt nicht getätigt würden. Eine Maßnahme, die mit genauer Bezeichnung (z.B. „Bau eines Radwegs an der Straße XY“) bereits in einem Haushaltsplan 2021 bis 2023 der Gemeinde steht und ausfinanziert ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 

Förderanträge, die ein abgestimmtes Bündel verschiedener Maßnahmen der Gemeinde/des Landkreises zur Stärkung des Radverkehrs umfassen, sind besonders erwünscht und werden bevorzugt behandelt. Sie entsprechen dem Ziel des Programms, ein zusammenhängendes Radverkehrssystem zu schaffen und verringern den Bearbeitungsaufwand bei allen Beteiligten.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Für die Gemeinde Bentwisch könnte so ein Fördermittelantrag erstellt werden.

 

Der zu planende Radweg könnte vom Bahnübergang an der B105 (Mönchhagen/Kussewitz) bis zur Anbindung an den Radweg entlang der Landesstraße L182 in Groß Kussewitz realisiert werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung Bentwisch die Beteiligung an der Förderrichtlinie anzustreben.