Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Rövershagen über die Voranfrage zur Errichtung einer LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m) auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen
Vorlage
VBE/2412/2021/GRÖ
Aktenzeichen
VA LED-Werbewand
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage zur Errichtung einer LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m, entspricht 5,09 m²) auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, direkt an der Grenze zur Straße bzw. Gehweg das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zu erteilen.

Begründung:

Gemäß § 10 Abs. 4 LBauO M-V sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.

Der Standort der Anlage liegt in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO.

Die Werbeanlage soll gem. den Antragsunterlagen für eigene Werbezwecke und für Fremdwerbung eingesetzt werden und widerspricht damit dieser Vorgabe hinsichtlich zulässiger Werbeanlagen.

Die LED Werbetafel wäre die erste Werbetafel dieser Art und führt weiterhin zur Verunstaltung des vorhandenen Ortsbildes und würde durch seine Vorbildwirkung weitere Begehrlichkeiten wecken, die dazu führen können, dass die Gemeinde über eine Bauleitplanung oder Satzung regelnd tätig werden muss.

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung einer LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m, entspricht 5,09 m²) auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, direkt an der Grenze zur Straße bzw. Gehweg zur Stellungnahme vor.

Gemäß den Antragsunterlagen soll die LED Tafel für eigene als auch Fremdwerbung dienen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 10 unserer Landesbauordnung sind Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.

Ebenso müssen nach § 9 LBauO M-V bauliche Anlagen (dazu zählt solch eine Werbeanlage) nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.

 

Betrachtet man den Gebietscharakter befinden wir uns in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

Das Ortsbild ist geprägt von Wohnbebauung und unmittelbar auf der anderen Straßenseite durch den Parkplatz und Bushaltestelle vor dem Bahnhof Rövershagen.

LED Werbetafeln sind in der Ortslage Rövershagen nicht vorhanden. Die im B-Plan Swager sin Grund ungenehmigt und gem. B-Plan unzulässige LED-Werbeanlage des Kaufhaus Stolz wurde zurückgebaut.

In der Zeit der Nutzung gab es u.a. auch Drittbeschwerden auf Grund der störenden Leuchtintensität.

 

Die geplante Anlage widerspricht den Regelungen des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, die, wie oben beschrieben, nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und für amtliche Bekanntmachungen zulässt. Außerdem würde eine LED Werbetafel das vorhandene Ortsbild verunstalten und durch seine Vorbildwirkung weitere Begehrlichkeiten wecken.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen mit der vorgenannten Begründung nicht zu erteilen.

 


Stellungnahme des Bauausschusses:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen. = Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen dem Vorhaben nicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.