Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der
Voranfrage zur Errichtung einer LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m, entspricht
5,09 m²) auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, direkt an der
Grenze zur Straße bzw. Gehweg das gemeindliche Einvernehmen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zu erteilen.
Begründung:
Gemäß § 10 Abs. 4 LBauO M-V sind in
Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten
Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche
Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.
Der Standort der Anlage liegt in einem
allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO.
Die Werbeanlage soll gem. den Antragsunterlagen
für eigene Werbezwecke und für Fremdwerbung eingesetzt werden und widerspricht
damit dieser Vorgabe hinsichtlich zulässiger Werbeanlagen.
Die LED Werbetafel wäre die erste Werbetafel
dieser Art und führt weiterhin zur Verunstaltung des vorhandenen Ortsbildes und
würde durch seine Vorbildwirkung weitere Begehrlichkeiten wecken, die dazu
führen können, dass die Gemeinde über eine Bauleitplanung oder Satzung regelnd
tätig werden muss.
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung Rövershagen liegt im Rahmen der Beteiligung durch
die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung einer
LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m, entspricht 5,09 m²) auf dem Flurstück
27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, direkt an der Grenze zur Straße bzw.
Gehweg zur Stellungnahme vor.
Gemäß den Antragsunterlagen soll die LED Tafel für eigene als auch
Fremdwerbung dienen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 10 unserer Landesbauordnung sind
Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung) alle ortsfesten Einrichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen,
insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.
Ebenso müssen nach § 9 LBauO M-V bauliche
Anlagen (dazu zählt solch eine Werbeanlage) nach Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass
sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild nicht verunstalten.
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen
und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der
Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der
Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere
Werbung verwendet werden.
Betrachtet man den Gebietscharakter befinden
wir uns in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Das Ortsbild ist geprägt von Wohnbebauung und
unmittelbar auf der anderen Straßenseite durch den Parkplatz und Bushaltestelle
vor dem Bahnhof Rövershagen.
LED Werbetafeln sind in der Ortslage
Rövershagen nicht vorhanden. Die im B-Plan Swager sin Grund ungenehmigt und
gem. B-Plan unzulässige LED-Werbeanlage des Kaufhaus Stolz wurde zurückgebaut.
In der Zeit der Nutzung gab es u.a. auch
Drittbeschwerden auf Grund der störenden Leuchtintensität.
Die geplante Anlage widerspricht den Regelungen
des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, die, wie oben beschrieben, nur Werbeanlagen an der
Stätte der Leistung und für amtliche Bekanntmachungen zulässt. Außerdem würde eine
LED Werbetafel das vorhandene Ortsbild verunstalten und durch seine
Vorbildwirkung weitere Begehrlichkeiten wecken.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche
Einvernehmen mit der vorgenannten Begründung nicht zu erteilen.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 5 Ja-Stimmen. = Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen dem
Vorhaben nicht das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.