Stellungnahme des Bauausschusses vom 12.04.2021:
Im Ergebnis der anschließenden Diskussion bleiben noch
folgende Fragen offen:
- Welche vertraglichen Regelungen beinhaltet der bestehende Konzessionsvertrag?
- Warum soll der Vertrag vorzeitig aufgehoben werden? Die Erklärung der e.dis reicht nicht aus!
- Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für die Gemeinde?
- Gibt es eine vertragslose Zeit?
Herr Kaatz stellt den Antrag, die Beschlussvorlage auf Grund der noch offenen Fragen in den nächsten Bauausschuss zu verschieben.
Die Beschlussvorlage wird mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und
0-Stimmenenthaltungen zurückgestellt.
erneute
Stellungnahme des Bauausschusses vom 07.06.2021:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Mönchhagen mit 7 Ja-Stimmen,
0 Nein-Stimmen und 0-Stimmenenthaltungen, einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages
zwischen der E.DIS GmbH und der Gemeinde Mönchhagen vom 06.10.2005
über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit
Strom, zum 31. 12.2023 zu.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter
werden mit einer neuen Regelung von der E.dis Netz GmbH bevollmächtigt,
die entsprechenden Aufhebungsverträge zu unterzeichnen.
Herr Beer wird das Schreiben vom 11.01.2021 entsprechend ändern und dem Amt sowie dem Bürgermeister zukommen lassen:
„Regelung nach Ende des Konzessionsvertrages
(vertragslose Zeit)
Sehr
geehrter Herr Peters,
der
bestehende Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Mönchhagen und der E.DIS
Netz GmbH wurde zum 31. Dezember 2023 beendet. Für die sich daran anschließende
Zeit bis zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages werden wir die
Regelungen aus dem abgelaufenen Konzessionsvertrag (z.B. zur Wiederherstellung
der Wege bei Leitungsverlegungen) sinngemäß
anwenden.
…. „
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen stimmt einer
einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der
E.DIS GmbH und der Gemeinde Mönchhagen vom 06.10.2005
über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit
Strom, zum 31. 12.2023 zu.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden
bevollmächtigt, die entsprechenden Aufhebungsverträge zu unterzeichnen.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein
Interessenbekundungsverfahren
nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz
einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
Davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Gemeinde Mönchhagen hat seit 06.10.2005 einen Konzessionsvertrag mit
der E.DIS Netz GmbH für Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und
den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom in der Gemeinde.
Der Vertrag wurde über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.
Die E.DIS Netz GmbH ist an den Bürgermeister herangetreten und hat
angezeigt, dass man an einer vorzeitigen Aufhebung und Verlängerung des
laufenden Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Mönchhagen interessiert ist, da
im Jahr 2025 mehrere hundert dieser Verträge mit den Gemeinden in MV auslaufen
und man deshalb eine Stafflung der Neuabschlüsse erreichen möchte.
Sollte die Gemeindevertretung der vorzeitigen Aufhebung der
Konzessionsverträge mit der E.DIS GmbH zustimmen, regelt § 46
Energiewirtschaftsgesetz:
..
(2) Verträge von
Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem
Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören,
dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen
werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so
ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der
Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen
Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer
wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue
Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm
der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene
Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte
Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung
auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei
Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen
ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von
der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der
Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die
Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu
erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen
nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge
zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
Danach ist die Vertragsbeendigung zum 31.12.2023 im Bundesanzeiger
anzuzeigen und ein Interessenbekundungsverfahren einzuleiten. Der Text wird
lauten:
Die Gemeinde
Mönchhagen gibt gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG bekannt, dass die mit der E.DIS
Netz GmbH bestehenden Verträge über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der allgemeinen Versorgung
mit Strom dienen (Wegenutzungsvertrag) für die Gemeinde Mönchhagen mit Wirkung
zum 31.12.2023 einvernehmlich vorzeitig beendet worden sind.
Die Gemeinde
Mönchhagen beabsichtigt, einen zeitlich anschließenden Wegenutzungsvertrag
Strom für das gesamte Gemeindegebiet für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 zu
schließen.
Am Abschluss eines
solchen Vertrages interessierte Unternehmen sind aufgefordert, ihr Interesse
innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Veröffentlichungsdatum
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, schriftlich beim Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande, zu bekunden. Später eingehende
Interessenbekundungen können nicht berücksichtigt werden.
Die gemäß § 46 a EnWG
durch die E.DIS Netz GmbH zur Verfügung gestellten Informationen sind nach
erfolgter Interessenbekundung verfügbar. Zugang zu den Daten erhalten alle
Interessenten, die sich gegenüber der Gemeinde zur vertraulichen Behandlung der
Daten verpflichten.
Gemeinde Mönchhagen
Karl-Friedrich Peters,
Bürgermeister
Sollte sich mehr als ein Versorgungsunternehmen bei der Gemeinde melden,
ist eine europaweite Ausschreibung der neuen Konzessionsverträge durchzuführen.
Aufgrund der Erfahrungen des Städte- und Gemeindetages MV werden bei
europaweiten Verfahren von den Beteiligten oft Rechtsverletzungen in den
Verfahren entsprechend § 47 Energiewirtschaftsgesetz (Rügeobliegenheit,
Präklusion) gerügt.
Durch gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich aus diesen Rügen
ergeben können, kann es zu sehr langen Zeitverzögerungen kommen. Deshalb hat
die Verwaltung von der E.DIS GmbH eine Erklärung abgefordert, wie die Stromversorgung
gegebenenfalls dann nach dem 31.12.2023 abgesichert werden kann (siehe Anlage: 2021-03-18 Regelung nach Ende des Konzessionsvertrages
(vertragslose Zeit) Gemeinde Mönchhagen) .
Die E.DIS gab mit Schreiben vom 11.01.2021 dazu eine Erklärung ab (siehe
Anlage).
Die Verwaltung legt der Gemeindevertretung hiermit den Beschluss über die
Vereinbarungen zur vorfristige Aufhebung der Konzessionsverträge für die
Stromversorgung mit der E.DIS Netz GmbH für die Gemeinde Mönchhagen und zur
Eröffnung eines Interessenbekundungsverfahren im Bundesanzeiger zur
Entscheidung vor.
Erneute Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zur nächsten
BA Sitzung den Referenten für Kommunalmanagement der e.dis Netz GmbH Herr Beer
eingeladen.
Zur Reglung einer möglichen vertragslosen Zeit verweist die Verwaltung
auf die Anlage:
2021-03-18 Regelung nach Ende des Konzessionsvertrages (vertragslose Zeit) Gemeinde Mönchhagen.
Finanzierung:
Durch diesen Beschluss und die Einleitung des Interessenbekundungsverfahrens entstehen der Gemeinde keine Kosten.