Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
hinsichtlich der im Beschluss VBE/2748/2020/GBE geregelten Kostenfreihaltung
der Gemeinde Bentwisch für die Aufwendungen der städtebaulichen
Planungsleistungen zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes
der Altgemeinde Klein Kussewitz und sich ggf. aus dem Verfahren ergebenden
weiteren Kosten, mit den Antragstellern die folgende Vereinbarung zur
Vorfinanzierung dieser Leistungen zu schließen.
Mit diesem Beschluss entfällt die im Beschluss
VBE/2748/2020/GBE definierte Direktbeauftragung der städtebaulichen
Planungsleistungen durch die Antragsteller.
Vereinbarung
zwischen
im
folgenden Antragsteller genannt
und der
Gemeinde Bentwisch
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger
und dessen Stellvertreter Herrn Ralf Will
über Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20 A
18182 Gelbensande im
folgenden Gemeinde genannt
Präambel
Die Gemeindevertretung Bentwisch
hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, dem Antrag von 5
Antragstellern auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des
Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz unter
Kostenfreihaltung der Gemeinde Bentwisch zugestimmt.
Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten
der Kostenübernahme zwischen der Gemeinde Bentwisch und jedem einzelnen
Antragsteller.
Kostengrundlage bildet das Honorarangebot der ign
waren GbR, Lloydstraße 3 aus 17192 Waren (Müritz) in Höhe von 25.114,95 €
(inkl. 19 % MwSt.) brutto.
Die Aufteilung der Kosten erfolgt auf Grundlage
eines Flächenmaßstabes.
Das Verfahren zur Änderung des
Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz wird nur eingeleitet,
wenn alle fünf Vereinbarungen unterzeichnet werden.
§ 1 Leistungen des Antragstellers
Der Antragsteller zahlt bis zum
31.03.2021 an die Gemeinde Bentwisch
einmalig einen durch die Gemeinde nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von € (in Worten: Euro und /100
Cent) zur anteiligen Finanzierung der städtebaulichen Planungsleistungen
für das zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein
Kussewitz notwendige
Bauleitplanverfahren.
Die Überweisung erfolgt auf das
Konto vom
Amt Rostocker Heide
Deutsche Kreditbank
DE35 1203 0000 0000 1017 41
Verwendungszweck: Änderung FNP
Klein Kussewitz
Der Antragsteller verpflichtet
sich eventuell weitere, sich aus dem Verfahren ergebende Kosten ebenfalls
anteilig zu übernehmen. Die finanziellen Mittel dafür sind spätestens 14 Tage
nach Vorlage eines entsprechenden Angebotes auf das o.g. Konto zu überweisen.
§ 2 Leistungen der Gemeinde
Nach Eingang aller Teilzahlungen der Antragsteller
in einer Höhe von insgesamt
25.114,95 € auf das oben bezeichnete Konto, wird
die Gemeinde Bentwisch den Auftrag an die
ign waren GbR
Lloydstraße 3
17192 Waren (Müritz)
auf der Grundlage des o.g.
Honorarangebotes auslösen.
Bei Vorlage von Angeboten für
etwaige noch zu beauftragende Leistungen, verpflichtet sich die Gemeinde, diese
unverzüglich an die Antragsteller weiterzuleiten.
Die Gemeinde wird die für die
Aufstellung und In-Kraft-Setzung zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der
Altgemeinde Klein Kussewitz notwendigen Beschlüsse fassen.
Die Parteien sind sich bewusst,
dass sich aus der Kostenübernahme der Antragsteller kein Anspruch ableiten
lässt, dass das Ziel der Planänderung erreicht wird.
Sollte abzusehen sein, dass durch,
in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Allgemeinheit,
vorgetragenen Belange nicht das Planungsziel der Änderung des
Teilflächennutzungsplanes erreicht werden kann, behält sich die Gemeinde vor,
die Planungsziele entsprechend zu ändern oder das Verfahren ganz einzustellen.
Rückzahlungsansprüche für die
bisher erbrachten Leistungen ergeben sich daraus nicht.
§ 4 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder –
ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden
bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der
Antragsteller erhalten je eine Ausfertigung. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages
nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck
des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
Bentwisch, den ……………… , den
………………
_____________________________________ ________________________
Andreas Krüger Ralf Will
Bürgermeister stellvertr.
Bürgermeister
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 dem Antrag zur
Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des
Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz beraten und diesem
Antrag mit Beschluss VBE/2748/2020/GBE
zugestimmt.
Die Gemeinde ist von den Kosten des Verfahrens freizuhalten. Die
Antragsteller sollten zur Vereinfachung des Verfahrens eine
Interessengemeinschaft gründen, die die städtebaulichen Planungsleistungen
direkt beauftragt.
Nunmehr erhielten wir die Rückinformation, dass die Gründung einer
Interessengemeinschaft und die Maßgabe der gemeinsamen Beauftragung aus
verschiedensten Gründen nicht realisierbar ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da es hier nur um die Regelung der Kostenfreihaltung
für die Gemeinde geht, schlägt die Verwaltung vor, eine Vereinbarung mit jedem
Antragsteller zur anteiligen Vorfinanzierung der Kosten zu schließen.
Dabei werden die Kosten gemäß Angebot des
Stadtplaners (ign Waren) aufgeteilt.
Die Vereinbarung regelt die Vorfinanzierung
durch die Antragsteller.
Nach Eingang der Zahlung wird die Gemeinde den
Auftrag auslösen.
Entstehen weitere Kosten, die derzeit nicht
bekannt sind, werden diese durch die Gemeinde nach dem gleichen Verfahren
beauftragt.
Die Verwaltung hat diese Verfahrensweise
bereits mehrfach praktiziert und gute Erfahrungen damit gemacht.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Dieser Sachverhalt war nicht auf der
Tagesordnung des Bauausschusses am 10.02.2021, sondern wurde unter Punkt
Sonstiges angesprochen.
Aus der mehrheitliche Zustimmung zu dieser
Verfahrensweise (ohne Abstimmung) ergibt sich die Notwendigkeit dieser
Beschlussvorlage.