Betreff
Beschluss der Gemeindevertretung Blankenhagen über die Abweichung von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung aufgrund des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
Vorlage
VZD/1462/2021/GBL
Aktenzeichen
Gremienarbeit
Art
BV Gemeinden

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt gemäß des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021, dass die Sitzungen grundsätzlich weiterhin als Präsenzsitzungen unter Einhaltung des Infektionsschutz-gesetzes stattfinden sollen.

Außerdem können die Sitzungen der Gemeindevertretung und die Ausschusssitzungen künftig auch als Videokonferenzen oder Mischung aus Videokonferenzen und Präsenzsitzungen (Hybridsitzungen) durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dass alle Mitglieder des Gremiums über die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme verfügen und immer gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit Zugang hat.

 

Und

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt, dass der Bürgermeister/Vorsitzende berechtigt ist Angelegenheiten einfacher Art, also solche, die keiner vorherigen Beratung bedürfen, im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zum Beschluss herbeizuführen (Umlaufbeschlüsse).

 

Und

Die Entscheidung über eine Durchführung der Sitzung als Präsenzsitzung oder als Videokonferenz oder Hybridsitzung oder Umlaufverfahren trifft der Bürgermeister/Vorsitzende nach Prüfung aller erforderlichen gesetzlichen Grundlagen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:                                                      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt gemäß des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 eine Übertragung aller Entscheidungen, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, auf den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde, wenn Videokonferenzen oder Hybridsitzungen nicht durchgeführt werden sollen oder können.

Der Haupt- und Finanzausschuss muss über die Angelegenheiten, die von der Gemeindevertretung übertragen wurden, öffentlich beraten.

Diese Übertragung gilt von Beginn der Erstinanspruchnahme des Beschlusses für 3 Monate.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:           

davon anwesend:                                          

Zustimmung:                                                   

Ablehnung:                                                      

Enthaltung:                                                      

 

 


Sachverhalt:

Am 29.01.2021 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Seite 66) das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2- Pandemie verkündet. Dieses Gesetz ermöglicht befristet bis zum 31.12.2021, Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung (u. a in Bezug auf das Sitzungsgeschehen), um die Handlungsfähigkeit der Kommunen während der Corona-Pandemie zu gewährleisten. Ergänzend hat das Ministerium für Inneres und Europa M-V den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden zur Umsetzung der Möglichkeiten die beigefügten Anwenderhinweise zur Verfügung gestellt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Gesetz ergänzt die bereits bestehenden Regelungen der Kommunalverfassung. Neben dem normalerweise üblichen Sitzungs- und Beschlussverfahren sind nun folgende weitere Vorgehensweisen (befristet bis zum 31.12.2021) möglich:

 

- Videoübertragung der Präsenzsitzung – für die Öffentlichkeit,

- Abhalten der Sitzung als Videokonferenz, wobei hier auch die Mischung aus Videokonferenz und

  Präsenzsitzung (sog. Hybridsitzung) möglich ist,

- die Übertragung von Aufgaben auf den Hauptausschuss,

- Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

 

Dabei können die Verfahren auch kombiniert werden.

 

Die Vertretungen müssen von den neuen Möglichkeiten des Gesetzes keinen Gebrauch machen. Es empfiehlt sich jedoch, einen Grundsatzbeschluss über die Nutzung der neuen Verfahren herbei zu führen. Damit könnte die Vertretung auch bei kurzfristiger Notwendigkeit (z. B. steigender Inzidenzwert) sofort individuell reagieren und ggf. die neuen Verfahren anwenden.

 

Die Öffentlichkeit darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Sitzungen müssen audiovisuell in einem Raum der Gemeinde oder über das Internet übertragen werden.

 

Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können (z.B. Wahlen), dürfen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren nicht durchgeführt werden. Hier ist weiterhin nur die Präsenzsitzung zulässig.


Zur Besonderheit: Zuständigkeitsübertragung auf den Hauptausschuss

Es dürfen nun alle Angelegenheiten auf den Hauptausschuss übertragen werden, auch jene, die bisher nicht übertragen werden durften. Die Übertragung ist dabei auf einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten beschränkt, sie kann durch Beschluss jedoch verlängert werden.

Für die Übertragung ist das Einverständnis von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vertretung erforderlich. Die übertragenen Angelegenheiten müssen in einer öffentlichen Sitzung behandelt werden.

 

Zur Besonderheit: Umlaufverfahren

Das Verfahren soll für Angelegenheiten zur Anwendung kommen, die keiner Beratung und Diskussion im Gremium bedürfen (Angelegenheiten einfacher Art). Ob in einer Sache eine Beratung erforderlich ist oder nicht, bestimmen die Mitglieder durch Zustimmung oder Ablehnung des Umlaufverfahrens.

Ein Beschluss kann somit nur dann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn auch wirklich kein Mitglied die Angelegenheit für beratungsbedürftig oder das Umlaufverfahren aus anderen Gründen für ungeeignet hält.

 


Finanzierung:

Der Gemeinde Blankenhagen fehlen die technischen Voraussetzungen um die neuen Verfahren anwenden zu können. Es sind daher mit folgenden zusätzlichen Kosten zu rechnen:

- Lizenzgebühren für Videoübertragung/Videokonferenzen in Höhe von jährlich ca. 300 €

  (Abo-Preis Zoom Business: 189,90 € ohne MwSt. / Jahr)

- ggf. Bereitstellung von Geräten für Gremienmitglieder, hier werden ca. 400 € für 1 Tablet angesetzt.

 

Im Haushalt der Gemeinde befinden sich unter dem Produktsachkonto 02.11104.7857200 Investitionsmittel in Höhe von 10.500 € für die Anschaffung von Tablets für die Gremienmitglieder. Hier wurden 550 € pro Geräte eingeplant (400 € Tablet + 100 € Schutzhülle + 50 € Stift). Werden Schutzhülle oder Stift nicht erworben bzw. fallen die Gerätepreise niedriger aus, könnten die anfallenden Lizenzgebühren aus dem Konto mitfinanziert werden.