Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Voranfrage:
Ist der Neubau eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach oder
der Neubau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach auf dem
Flurstück 44/8 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch bauplanungsrechtlich zulässig?
für die Varianten 1 und 3 das gemeindliche Einvernehmen unter der
Voraussetzung der Sicherung der Erschließung nach § 34 BauGB zu erteilen.
Hinsichtlich der Erschließung
stellt die Gemeindevertretung ihre Zustimmung für eine vom Antragsteller
noch zu beantragende Sondernutzungserlaubnis mit folgenden Bedingungen wie
folgt in Aussicht:
- Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ist nur über die vorhandene
Auffahrt von der Stralsunder Straße aus zum Grundstück Stralsunder Straße
22 gestattet.
- Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück kann von der Fahrbahn aus
gesehen, nach dem Gehweg zum Vorhabengrundstück abschwenken, und das
Grundstück erschließen.
- Das Pflanzdreieck vor dem Vorhabengrundstück ist so
wiederherzustellen, dass die Einsicht auf den öffentlichen Verkehrsraum
jederzeit möglich ist. Der Antragsteller und/oder dessen Rechtsnachfolger
tritt in die Verpflichtung ein, den Bereich zwischen Vorhabengrundstück
und Gehweg auf Dauer unentgeltlich zu pflegen.
Außerdem gelten die üblichen Regelungen und
Anforderungen einer Sondernutzungserlaubnis.
Die Variante 2 wird durch die
Gemeindevertretung nach § 34 BauGB mit folgender Begründung abgelehnt:
Das Anlegen eine 3,50 breiten Zufahrt, die auf
Grund der für das hintere Gebäude notwendigen Leitungsverlegung nicht
überbaubar sein dürfte, verkleinert das Baufenster in solch einer Art und
Weise, dass eine Bebauung der Fläche zwischen Zuwegung und Grundstücksgrenze
zum Grundstück 47/19 so klein wird, dass dies nicht mehr mit dem
Einfügungsgebot nach § 34 BauGB
vereinbar ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Der Gemeindevertretung liegt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde die Voranfrage:
Ist der Neubau eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach oder
der Neubau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach auf dem
Flurstück 44/8 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch bauplanungsrechtlich zulässig?
zur Stellungnahme vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Grund der sich mittlerweile verfestigende
Bebauung in 2. und teilweise 3. Reihe, beurteilt sich das Vorhaben aus Sicht
der Verwaltung nach § 34 BauGB; Bauen im Innenbereich.
Danach hat es sich Art – hier Wohnen, Maß –
hier Anzahl der Wohneinheiten und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einzufügen und – die Erschließung muss gesichert
sein.
Derzeit wird das Grundstück über das
angrenzende Flurstück 44/7 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch angefahren.
Im Antrag ist die Erschließung mittels einer
3,50m breiten Auffahrt an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück
44/8 geplant.
Die Auffahrt endet jedoch direkt in einer
öffentlichen, bepflanzten Grünfläche,
Das bedeutet, die Erschließung des Grundstückes
ist derzeit als nicht gesichert anzusehen, was per se zu einer Ablehnung des
Vorhabens führen würde.
Die Verwaltung empfiehlt daher für das
Vorhabengrundstück eine Sondernutzungserlaubnis zur Anbindung des Grundstückes
an die Stralsunder Straße zu erteilen.
Bedingung für die Zustimmung wäre
- Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ist nur über die vorhandene
Auffahrt von der Stralsunder Straße aus zum Grundstück Stralsunder Straße
22 gestattet,
- Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück kann von der Fahrbahn aus
gesehen, nach dem Gehweg zum Vorhabengrundstück abschwenken, und das
Grundstück erschließen.
- Das Pflanzdreieck vor dem Vorhabengrundstück ist so wieder
herzustellen, dass die Einsicht auf den öffentlichen Verkehrsraum
jederzeit möglich ist. Der Antragsteller und/oder dessen Rechtsnachfolger
tritt in die Verpflichtung ein, den Bereich zwischen Vorhabengrundstück
und Gehweg auf Dauer unentgeltlich zu pflegen.
Im Übrigen gelten die üblichen Regelungen einer
Sondernutzungserlaubnis.
Zwar liegt ein Antrag auf Pachtung der
gemeindlichen Grünfläche zur Schaffung einer Auffahrt und zur Pflege der
gemeindlichen Grünflächen in der Abteilung Liegenschaften vor, jedoch sollte
die Gemeinde zwingend die oben beschriebenen Modalitäten für die herzustellende
Auffahrt definieren.
Unter dieser Maßgabe der Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte über das Flurstück
42 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch wäre die Erschließung als gesichert
anzusehen.
Angefragt werden die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von 3 Bebauungsvarianten
Variante 1
Errichtung eines Doppelhauses in Höhe des
Wohnhauses 22 b (Flurstück 44/5 Flur 4 Bentwisch)
Variante 2
Errichtung von 2 Einfamilienhäusern
Variante 3
Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe des
Wohnhauses 22 b (Flurstück 44/5 Flur 4 Bentwisch)
Die Verwaltung empfiehlt den Varianten 1 und 3
das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Bei der Variante 2 ist die Flurstücksbreite im
Bereich des 1. geplanten Wohnhauses zwar ca. 14 m, auf Grund der geplanten
Zufahrt von 3,50 m für den hinteren Bereich und einer einzuhaltenden
Abstandsfläche grenzt das fordere Gebäude direkt an die Zufahrt an und hat
keinen eigenen Freiraum.
Und, betrachtet man das nähere Umfeld, gibt es
zwar eine relativ dichte und enge Bebauung, jedoch nicht so extrem.
Sollten zwei Gebäude errichtet werden, sollte
hier eine andere Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück gesucht werden.
Stellungnahme des Bauausschusses:
Der Bauausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung mit 8 Ja, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen
Den Varianten 1 und 3 zuzustimmen und damit
gemäß Beschlussvorschlag das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.