Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
gemäß § 11 BauGB für den Geltungsbereich des
B-Planes Nr. 23 für das Wohngebiet „Im Silo“ in
Groß Kussewitz unten folgenden dreiseitigen
städtebaulichen Vertrag:
Städtebaulicher Vertrag
zwischen
der Gemeinde Bentwisch, vertreten durch ihren
Bürgermeister, Herrn Andreas Krüger
und den 1. Stellv. Bürgermeister, Herrn Ralf
Will
- im Folgenden „Gemeinde“ -
und
den Erschließungsträgern
1) „Wohnen im Park“-GbR, mit Sitz am Mühlendamm 8a in 18055 Rostock,
vertreten durch ihre Gesellschafter
- Axel Mumme, geb. am 24.03.1954, wohnhaft Friedrich-Franz-Str. 22
in 18119 Rostock,
und
- Arne Lange, geb. am 11.12.1964, wohnhaft Mühlendamm 8a in 18055
Rostock,
- im Folgenden
„Erschließungsträgerin zu 1)“ -
und
2) „Erschließung am Silo“-GbR, mit Sitz in der
Eschen-Str. 8, 18182 Bentwisch, vertreten durch ihre Gesellschafter
- Philipp Ruppert, geb. am 24.05.1976 und
- Anne Ruppert, geb. Grisstede am 20.06.1977, beide wohnhaft
Eschen-Str. 8, 18182 Bentwisch,
- im Folgenden
„Erschließungsträgerin zu 2)" -
- gemeinsam im Folgenden
„Erschließungsträger“.
Präambel
Die Parteien beabsichtigen die Entwicklung der
Flurstücke 70/7, 73/11, 75/12, 75/9, 70/4 (teilw.), 70/1, 73/10, 75/11, 73/9,
75/10, 84/8 und 85/7 der Gemarkung Groß Kussewitz der Gemeinde Bentwisch. Ziel
der Parteien ist hierbei die Wiedernutzbarmachung der Flächen zu Wohnzwecken
und für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Der vorliegende Vertrag dient außerdem der Erschließung der Wohnbaufläche im Geltungsbereich des
B-Planes Nr. 23 des Wohngebiets „Am Silo“ in Groß Kussewitz in der Gemeinde
Bentwisch (im Folgenden:
„Bebauungsplan“ und „B-Plan 23“).
Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum
B-Plan 23 wurde am 05.12.2019 durch die Gemeindevertretung Bentwisch gefasst.
Die Rechtskraft wird laut Beschluss durch die öffentliche ortsübliche Bekanntmachung erst
hergestellt, wenn der
Erschließungsvertrag durch die Vertragspartner unterzeichnet wurde.
Die Gemeinde übernimmt gegenüber den Erschließungsträgern
keinerlei Verpflichtung, das Bauleitverfahren fortzuführen oder mit bestimmten
Inhalten bzw. den derzeit beabsichtigten Festsetzungen zu Ende zu bringen. Die
Bauleitplanung der Gemeinde wird somit nicht zum Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen
gemacht.
Eine Sanierung des ehemaligen Gutshauses im
Plangebiet ist aufgrund seines desolaten baulichen Zustandes nicht mehr möglich. Wesentliches Ziel ist
nun die Behebung dieses städtebaulichen Missstandes und die Gewährleistung
einer sinnvollen und städtebaulich geordneten Nachnutzung des Bereiches.
Wesentliches Ziel ist außerdem der Erhalt und die Nachnutzung
der vorhandenen Siloanlage zu Wohn- und/ oder Beherbergungszwecken.
Von der unteren Forstbehörde ist im Dezember
2017 festgestellt worden, dass Teile des Plangebiets inzwischen Wald im Sinne
des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind. Die untere Forstbehörde hat
die Genehmigung für die Waldumwandlung in Aussicht gestellt. Die erforderliche
Kompensation soll durch den Erwerb von Waldpunkten in einem landeseigenen
Waldökokonto erbracht werden.
§ 1 Eigentumsverhältnisse
(1) Die Erschließungsträgerin zu 1) ist
ausweislich des Grundbuchs Eigentümerin der folgenden Flurstücke: 70/7, 73/11,
75/12 und 75/9 der Gemarkung Groß Kussewitz in Bentwisch.
(2) Die Gesellschafter der
Erschließungsträgerin zu 2) sind gemeinsam ausweislich des Grundbuchs
Eigentümer der folgenden Flurstücke: 70/4, 70/1, 73/10, 75/11, 73/9, 75/10, 84/8
und 85/7 der Gemarkung Groß Kussewitz in Bentwisch.
(3) Durch die von den Erschließungsträgern
gemäß dieses Vertrages herzustellenden Erschließungsanlagen
werden keine Fremdanliegergrundstücke erschlossen.
(4) Die Erschließung soll
ausschließlich durch Privatstraßen erfolgen. Es erfolgt keine Übertragung des
Eigentums der Erschließungsanlagen an die Gemeinde. Die Straßen bleiben daher
private Erschließungsanlagen. Eine öffentliche Widmung erfolgt nicht.
§ 2 Festlegung des Erschließungsgebiets
(1) Das betroffene
Erschließungsgebiet entspricht dem Planungsgebiet des in dem als
Anlagenkonvolut 1 beigefügten Bebauungsplan B-Plan 23 nebst Begründung.
(2) Das Erschließungsgebiet teilt sich in die
Teilgebiete A und B auf, deren Grenzen in der Anlage 2 verzeichnet sind.
§ 3 Übertragung der Erschließung
(1) Die Gemeinde überträgt hiermit nach
§ 11 BauGB die Erschließung des in § 2 genannten
Erschließungsgebiets auf die Erschließungsträger. Die Erschließungsträger
übernehmen im eigenen Namen und unter eigener Kostentragung die Erschließung,
soweit in diesem Vertrag nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Die Erschließungsträgerin zu 1) übernimmt
allein die Erschließung im eigenen Namen und unter eigener Kostentragung in dem
Teilgebiet A, sie haftet der Gemeinde nicht für die Erschließung des
Teilgebiets B. Die Erschließungsträgerin zu 2) übernimmt allein die
Erschließung im eigenen Namen und unter eigener Kostentragung in dem Teilgebiet
B, sie haftet der Gemeinde nicht für die Erschließung des Teilgebiets A.
§ 4 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Gegenstand des Erschließungsvertrages sind
im Teilgebiet A folgende Erschließungsanlagen:
1. die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze einschließlich Fahrbahn, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung,
wobei die Fahrbahn gepflastert sein wird;
2. Anlagen zur Ableitung von Abwasser
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
3. Anlagen zur Versorgung mit Wasser
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
4. Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
5. Anlagen zur Regenwasserentsorgung mit
ausreichender Rückstaumöglichkeit einschließlich der jeweiligen
Grundstücksanschlüsse, falls erforderlich mit Rückstaukanal;
6. Anlagen zur Versorgung mit Telekommunikation nach Abstimmung
mit dem Anbieter
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages sind
im Teilgebiet B folgende Erschließungsanlagen:
1. die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze einschließlich Fahrbahn und Straßenentwässerung und -beleuchtung, wobei die Fahrbahn nach Wahl der Erschließungsträgerin zu
2) einen versickerungsoffenen Belag haben oder gepflastert sein wird;
2. Anlagen zur Ableitung von Abwasser
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
3. Anlagen zur Versorgung mit Wasser
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
4. Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität
einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;
5. Anlagen zur Regenwasserentsorgung mit ausreichender
Rückstaumöglichkeit einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse, falls erforderlich mit Rückstaukanal;
6. Anlagen zur Versorgung mit
Telekommunikation nach Abstimmung mit dem Anbieter
(3) Für das gesamte Gebiet
ist es erforderlich, Anlagen zur Löschwasserversorgung bereit zu stellen. Der
hierfür vorgesehene Platz liegt im Plangebiet der Erschließungsträgerin zu 1)
weshalb sie zunächst allein für die Löschwasserversorgung zu sorgen hat. Sofern
die Erschließungsanlagen im Teilbereich B vor der Fertigstellung der
Löschwasseranlage in Teilbereich A soweit abgeschlossen sein sollten, dass
Hochbauten angeschlossen werden sollen, so ist die Erschließungsträgerin zu 2)
verpflichtet, zuvor für die Fertigstellung ausreichender Löschwasserversorgung
Sorge zu tragen. Die Erschließungsträgerin zu 1) genehmigt schon jetzt alle
Arbeiten auf ihrem Grundstück, die dafür notwendig werden sollten. Die Gemeinde
ist in jedem Fall von den Kosten der Löschwasserversorgung frei zu halten,
soweit diese dem Plangebiet des Bebauungsplans zugute kommt.
(4) Die Erschließungsträger erteilen schon jetzt wechselseitig und
gegenüber der Gemeinde alle für eine vertragsgemäße Erschließung notwendig
werdenden Genehmigungen.
(5) Die Gemeinde stellt die öffentlichen
Verkehrsanlagen zur Erschließung des Plangebietes zur Verfügung.
(6) Die Erschließungsträger übernehmen die erstmalige Herstellung
der oben bezeichneten Erschließungsanlagen jeweils einschließlich der
Freilegung der betroffenen Flächen und die verkehrsmäßige Anbindung des
B-Plan-23-Gebiets an die Straße „Am Park“ im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit nach § 3 II dieses Vertrages.
§ 5 Ausführung der Erschließungsmaßnahmen
(1) Die Erschließungsträger haben die
Erschließungsanlagen nach den in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen
getroffenen Vereinbarungen herzustellen und auszustatten, nur normgerechte
Baustoffe zu verwenden und ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der
Technik auszuführen.
(2) Leitungen im Erdreich haben die
Erschließungsträger festzustellen und in Bestandsplänen festzuhalten.
(3) Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644
BGB. Die Erschließungsträger übernehmen ab Beginn der Ausführung die
Verkehrssicherungspflicht auch hinsichtlich gemeindeeigener Grundstücke, auf
denen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen sind. Die jeweiligen
Erschließungsträger stellen die Gemeinde von Schadensersatzansprüchen Dritter
frei, soweit es den jeweils von ihnen zu erschließenden Teil betrifft.
(4) Mit der Bauüberwachung einschließlich der
Abrechnung der Erschließungsanlagen mit den beauftragten Bauunternehmen haben
die Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro zu beauftragen,
das die Gewähr für eine wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme nach Stand
der Technik bietet.
(5) Die Erschließungsträger haben die
wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den
Vorfluter unter Vorlage der dazu notwendigen Pläne, Beschreibungen und
Berechnungen bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig zu beantragen, dass
spätestens mit der Bestätigung der Erschließungsplanung durch die Gemeinde die entsprechenden Genehmigungen, Bewilligungen oder
Erlaubnisse vorliegen.
(6) Es ist den Erschließungsträgern verboten, ohne Vorliegen von
entsprechenden Genehmigungen mit Baumaßnahmen zu beginnen, die
genehmigungsbedürftig sind.
(7) Die Gemeinde stimmt den notwendig
werdenden Öffnungen der öffentlichen Verkehrsanlagen „Am Park“ und ihrer
Wiederherstellung nach DIN-Norm zur Verlegung der Erschließungsmedien zu.
(8) Soweit für die Erschließung gemeindliche
Bewilligungen erforderlich sind, werden diese hiermit erteilt, sofern nicht
ausdrücklich in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Dieser Vertrag
umfasst nicht die Erteilung notwendiger Genehmigungen bzw. Zustimmungen anderer
Behörden, Gemeinden, Versorger oder anderer öffentlich-rechtlicher
Einrichtungen. Soweit von den genannten Stellen Genehmigungen oder Zustimmungen
einzuholen sind, sind die Erschließungsträger hierfür zuständig. Die Gemeinde
verpflichtet sich, dabei mitzuwirken, soweit dies notwendig ist.
§ 6 Durchführungsfristen
(1) Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich
entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt
werden und müssen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden
baulichen Anlagen benutzbar sein. Den Erschließungsträgern wird nachgelassen,
die letzte Deckschicht der Fahrbahn erst dann herzustellen, wenn alle während
der Dauer der Erschließungsanlagenherstellung geplanten Hochbauten
abgeschlossen sind. Der späteste Termin der Fertigstellung, wird
auf 4 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans festgesetzt. Eine Erweiterung
der Frist ist auf Antrag möglich, wenn nachgewiesen werden kann das trotz
Beteiligung von mindestens fünf Tiefbaufirmen kein Auftragnehmer gefunden
werden konnte, der diese Fristsetzung vertraglich zusichert.
(2) Die Erschließungsträger legen der Gemeinde die gemeinsame Erschließungsplanung für die Teilgebiete A und B
entsprechend §2 II des Vertrages zu den in § 4 genannten Erschließungsanlagen spätestens
acht Wochen vor geplantem Baubeginn zur Bestätigung durch Beschlussfassung vor. Die Gemeinde ist zur
Abnahme der Erschließungsplanung verpflichtet, wenn diese den Festlegungen
dieses Vertrages entspricht und die geplante Ausführung der Erschließung durch
die Privatstraßen, die Bebaubarkeit der zu erschließenden Grundstücke
entsprechend B-Plan 23 ermöglicht.
(3)
Ein Vertrag über die Herstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen, die in das
Eigentum des WWAV übergehen sollen, ist durch den Erschließungsträger vor der
Beschlussfassung zur Erschließungsplanung abzuschließen.
(4)
Mit der Durchführung der Erschließung darf erst begonnen werden, wenn
-
die Planung gemäß Absatz 2 abgenommen wurde
-
der Vertrag mit dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband, der
Nordwasser GmbH und der Gemeinde gemäß Absatz 3 abgeschlossen und die dortigen
Voraussetzungen für den Erschließungsbeginn erfüllt wurden, und
-
das Zertifikat für den Erwerb der Kompensationsflächenäquivalente
gemäß § 10 dieses Vertrags der Gemeinde vorgelegt wurde.
Die
entsprechenden Genehmigungen und Verträge müssen rechtzeitig eingeholt und der
Gemeinde vor Baubeginn vorgelegt werden.
(5) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht,
nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm
schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung zu setzen. Erfüllt der
Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Pflichten
nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder
die Leistung gemäß §§ 4-5 fertig stellen zu lassen. Sie
ist dabei an die Planungen der Erschließungsträgerin gebunden, soweit sie die
Erschließung sicherstellt. Die Gemeinde ist weiterhin
auch ohne vorherige Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern der Erschließungsträger mit der
Baumaßnahme beginnt, ohne die Sicherheitsleistung nach § 8 des Vertrages hinterlegt oder vorstehende Verpflichtungen,
insbesondere die Vorlage erforderlicher Genehmigungen und Verträge
Dritter (z.B. WWAV; WBV), erfüllt zu haben. Genehmigungsfreie
Vorarbeiten berechtigen nicht zum Rücktritt.
§ 7 Abnahme und
Gewährleistung
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die
Erschließungsanlagen nach deren vertragsgemäßer Herstellung abzunehmen. Über
die Durchführung der förmlichen gemeinsamen Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von den
Erschließungsträgern und der Gemeinde zu unterzeichnen ist. In ihm sind alle
festgestellten Mängel und fehlenden Leistungen zu dokumentieren.
(2) Die Erschließungsträger haben der Gemeinde die jeweilige
Fertigstellung schriftlich anzuzeigen. Die Erschließungsträger haben der
Gemeinde die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig
festgestellten Aufmaße, Zeichnungen, und Massenberechnungen einschließlich der
Bestandspläne, sowie einen Bestandsplan über die Wasserversorgungs- und
Entwässerungseinrichtungen mit der Anzeige zu übergeben. Außerdem ist die zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Grenzfeststellung
einschließlich Abmarkung der Erschließungsanlagen der Gemeinde bei Abnahme
nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb
von vier Wochen nach Eingang der Anzeige und der Unterlagen fest. Mit der
Abnahme werden die übergebenen Unterlagen Eigentum der Gemeinde.
(4) Werden bei der Abnahme
Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der
gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch die Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten der
Erschließungsträgerin beseitigen zu lassen.
(5) Im Streitfall entscheidet ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer zu Rostock über
das Vorliegen eines Mangels. Die Kosten des Gutachtens tragen die Parteien nach
dem Verhältnis ihres Obsiegens und Verlierens. Der Rechtsweg bleibt davon
unberührt.
(6) Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Abnahme der
Erschließungsanlagen zu verweigern, wenn diese den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans, der genehmigten Ausführungsplanung sowie dieses
Vertrages widersprechen und die nach diesem Vertrag erforderlichen Unterlagen
und Dokumente nicht vorliegen.
(7) Sämtliche Erklärungen aus den Absätzen 1-5 können von bzw.
gegenüber dem Amt Rostocker Heide, als Botin der Gemeinde, abgegeben werden.
(8) Die Erschließungsträger übernehmen die
Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Gemeinde die
vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik
und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder
mindern. Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde.
§ 8 Sicherheitsleistung und
Versicherung
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem
Vertrag für die Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen zur Herstellung
der Erschließungsanlagen leisten sie Sicherheit durch Übergabe einer
unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts. Die
Hinterlegung des verbürgten Betrages ist in der Bürgschaftsurkunde
auszuschließen. Die Erschließungsträgerin zu 1) leistet Sicherheit in Höhe von
EUR 260.000,00. Die Erschließungsträgerin zu 2) leistet Sicherheit in Höhe von
EUR 230.000,00. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer der Erschließungsträger
ist die Gemeinde berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den
betroffenen Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der
Bürgschaft des betroffenen Erschließungsträgers zu befriedigen.
(2) Die Bürgschaften aus Absatz 1 werden durch
die Gemeinde entsprechend dem abgerechneten Baufortschritt in maximal drei
Raten freigegeben.
(3) Für den Zeitraum der Gewährleistung, die
gem. VOB in der zurzeit gültigen Fassung zu vereinbaren ist, sind der Gemeinde
die Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 3% der schlussgerechneten Maßnahme
von der bauausführenden Firma durch die Erschließungsträger zu übergeben.
(4) Die Erschließungsträger weisen der Gemeinde vor Beginn der
Baumaßnahmen jeweils eine oder eine gemeinsame Haftpflichtversicherung für
Schäden nach § 5 Abs.3 nach.
§ 9 Kosten/Kosten der Erstellung des B-Plans
(1) Die Erschließungsträger tragen sämtliche Kosten der
Durchführung dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden
Regelungen getroffen wurden.
(2) Die Erschließungsträgerin zu 2) hat die Kosten für die
Erstellung des B-Plans-23 durch die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co KG und
durch Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Geistert vorfinanziert. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass die Gemeinde diese Kosten nicht ersetzen wird. Von in
Zukunft gegebenenfalls im Rahmen dieser B-Plan-Erstellung oder für die
Erschließung notwendigen Änderungen, in Erfüllung dieses Vertrages,
entstehenden weiteren Kosten wird die Gemeinde durch die Erschließungsträgerin
zu 2) freigehalten. Die Erschließungsträger haften der Gemeinde zur Erfüllung
der Freihaltung wegen der B-Plan-Kosten gegenüber als Gesamtschuldner.
Anderweitige Änderungen des B-Plans werden von diesem Vertrag
nicht erfasst, weshalb die Erschließungsträger hierfür auch keine Kosten
übernehmen.
Sollten sich noch Änderungen für das Erschließungsgebiet durch
nachträgliche Ergänzungen im Bebauungsplan abzeichnen, wird die Gemeinde die
Erschließungsträger vor einer etwaigen Beschlussfassung miteinbeziehen.
§ 10 Waldumwandlung
Die Erschließungsträgerin zu 1) hat bereits die zur Umsetzung des
B-Plan-23 notwendig werdende Waldumwandlung beantragt. Die Waldumwandlung ist
allein von der Erschließungsträgerin zu 1) durchzuführen und kostenmäßig zu
tragen. Die Erschließungsträgerin zu 2) haftet der Gemeinde nicht für die
Waldumwandlung.
§11 Ersatzpflanzung
Die Erschließungsträgerin zu 1) hat alleine
sicher zu stellen, dass im Rahmen des Straßenbaus im Teilgebiet A die
Ersatzbepflanzung in Form von zwei Eichen, wie im B-Plan-23 vorgesehen,
erfolgt. Sie hat außerdem deren Erhalt durch dingliche Sicherung zu
gewährleisten. Die Gemeinde wird durch die Erschließungsträgerin zu 1) von den
mit der Ersatzpflanzung verbundenen Kosten freigehalten. Die
Erschließungsträgerin zu 2) haftet der Gemeinde nicht für die
Ersatzbepflanzung.
§12 Abriss des Gutshauses
Auf dem Flurstück 73/11 befindet sich ein
Gutshaus, welches auf alleinige Kosten der Erschließungsträgerin zu 1) von
ihr abgerissen wird. Die Erschließungsträgerin zu 2)
haftet der Gemeinde nicht für den Abriss des Gutshauses.
§13 Vertragsübergabe und Kündigung
Der
Vertrag ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht
übertragbar.
Der
Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund (u.a. § 6 Absatz 5 des
Vertrages) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§14 Schriftform, Unwirksamkeit, Anlagen
(1) Nebenabreden bestehen nicht.
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, soweit zulässig, unwirksame Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt auch bei Vertragslücken. Sofern einzelne Vereinbarungen
nicht Gegenstand eines Erschließungsvertrages sein können, werden diese im Wege
des städtebaulichen Vertrags vereinbart.
(3) Das Anlagenkonvolut 1 besteht aus
1. dem B-Plan 23 in seiner Fassung vom 05.12.2019,
2. Begründung für den B-Plan 23 in ihrer Fassung vom 05.12.2019.
Die Anlage 2 besteht aus einer Karte des Plangebiets in seiner
Fassung vom 05.12.2019.
Die Anlagen sind Vertragsbestandteil.
Bentwisch, der _______________ Bentwisch, der ________________
_____________________________ ______________________________
Andreas Krüger Ralf
Will
für die Gemeinde Bentwisch für
die Gemeinde Bentwisch
Rostock, der _______________ Rostock, der
_______________
___________________________ ___________________________
Axel Mumme Arne
Lange
für die Erschließungsträgerin zu 1) für die
Erschließungsträgerin zu 1)
Bentwisch, der _______________ Bentwisch,
der _______________
_____________________________ _____________________________
Philipp Ruppert Anne
Ruppert
für die Erschließungsträgerin zu 2) für
die Erschließungsträgerin zu 2)
Die
Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den Bürgermeister und den ersten
stellvertretenden Bürgermeister, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Die Gemeinde
ist von jeglichen Kosten freizuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Sachverhalt:
Die Investoren „Wohnen im Park“-GbR und
Erschließung am Silo“-GbR haben sich zusammengetan, mit dem Ziel, die
Wiedernutzbarmachung der Flächen im Geltungsbereich des B-Plan 23 zu
Wohnzwecken und für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu schaffen.
Die Gemeindevertretung hat an die Aufstellung des B-Planes die
Kostenfreihaltung der Gemeinde geknüpft. Der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages auf Grundlage des § 11 BauGB inkl. der Erschließungsplanung ist die
rechtlich notwendige Voraussetzung dafür!
Wesentliche Bestandteile des
städtebaulichen Vertrags sind die Verpflichtungen des Erschließungsträgers zur
Herstellung der Erschließungsanlagen auf Kosten des Erschließungsträgers. Er
regelt die Art und den Umfang der Erschließung einschließlich Planung, Vergabe,
Bauleitung, Baudurchführung, Haftung und Verkehrssicherung, Mängelansprüche und
Sicherheitsleistungen.
Der Abschluss dieses
dreiseitigen städtebaulichen Vertrags durch den Bürgermeister setzt die
Zustimmung der Gemeindevertretung Bentwisch voraus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Entwurf eines Erschließungsvertrages wurde
der Gemeindevertretung am 05.12.2019 mit Beschlussnummer VB/2567/2019/GBE zur
Entscheidung vorgelegt und von dieser bestätigt.
Der Vertragsentwurf hatte der
Investorengemeinschaft vor Beschlussfassung durch die Gemeinde nicht zur Prüfung vorgelegen.
Nach Übergabe des Vertrages
wurden von der Investorengemeinschaft Änderungen gewünscht.
Auch der Rechtsanwalt des
Amtes Rostocker Heide, der durch das Amt beteiligt wurde, schlug Ergänzungen
vor.
Nach mehreren
Verhandlungsrunden ist der vorliegende Vertragstext durch den Anwalt der
Amtsverwaltung nochmals geprüft und mit geringen Änderungsempfehlungen
bestätigt worden.
Die Verwaltung möchte auf
wichtige Änderungen hinweisen:
z.B.:
§4
(3) Für das
gesamte Gebiet ist es erforderlich, Anlagen zur Löschwasserversorgung bereit zu
stellen. Der hierfür vorgesehene Platz liegt im Plangebiet der
Erschließungsträgerin zu 1) weshalb sie zunächst allein für die
Löschwasserversorgung zu sorgen hat. Sofern die Erschließungsanlagen im
Teilbereich B vor der Fertigstellung der Löschwasseranlage in Teilbereich A
soweit abgeschlossen sein sollten, dass Hochbauten angeschlossen werden sollen,
so ist die Erschließungsträgerin zu 2) verpflichtet, zuvor für die
Fertigstellung ausreichender Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Die
Erschließungsträgerin zu 1) genehmigt schon jetzt alle Arbeiten auf ihrem
Grundstück, die dafür notwendig werden sollten. Die Gemeinde ist in jedem Fall
von den Kosten der Löschwasserversorgung frei zu halten, soweit diese dem
Plangebiet des Bebauungsplans zugute kommt.
§6
(1) Die
Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der
Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und müssen spätestens bis zur
Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Den
Erschließungsträgern wird nachgelassen, die letzte Deckschicht der Fahrbahn
erst dann herzustellen, wenn alle während der Dauer der
Erschließungsanlagenherstellung geplanten Hochbauten abgeschlossen sind. Der
späteste Termin der Fertigstellung, wird auf 4 Jahre nach Rechtskraft des
Bebauungsplans festgesetzt. Eine Erweiterung der Frist ist auf Antrag möglich,
wenn nachgewiesen werden kann das trotz Beteiligung von mindestens fünf
Tiefbaufirmen kein Auftragnehmer gefunden werden konnte, der diese Fristsetzung
vertraglich zusichert.
(5) Erfüllt
der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder
fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene
Frist zur Ausführung zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Pflichten nicht, so ist die Gemeinde berechtigt,
von diesem Vertrag zurückzutreten oder die Leistung gemäß §§ 4-5 fertig stellen
zu lassen. Sie ist dabei an die Planungen der Erschließungsträgerin gebunden,
soweit sie die Erschließung sicherstellt. Die Gemeinde ist weiterhin auch ohne
vorherige Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern der
Erschließungsträger mit der Baumaßnahme beginnt, ohne die Sicherheitsleistung
nach § 8 des Vertrages hinterlegt oder vorstehende Verpflichtungen,
insbesondere die Vorlage erforderlicher Genehmigungen und Verträge Dritter
(z.B. WWAV; WBV), erfüllt zu haben. Genehmigungsfreie Vorarbeiten berechtigen
nicht zum Rücktritt
§7
(8) Die
Erschließungsträger übernehmen die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der
Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Zweck aufheben oder mindern. Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln
der VOB. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme durch
die Gemeinde.
§13
Vertragsübergabe und Kündigung
Der Vertrag
ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht übertragbar.
Der Vertrag
kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund (u.a. § 6 Absatz 5 des
Vertrages) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Da es sich um wesentliche
Änderungen handelt, muss der Vertrag der Gemeindevertretung erneut zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Der vorliegende dreiseitige
städtebauliche Vertrags zum B-Plan 23 wurde am 26.02.2020 von der
Investorengemeinschaft bereits unterzeichnet.
Die Anlagen werden mit Ausfertigung
des Vertrages auf den Beschlussstand der Gemeindevertretung vom 05.12.2019
aktualisiert. Sie liegen der Verwaltung zur Zeit noch nicht vor.
Die Auskömmlichkeit der
Sicherheitsleistungen nach § 8 Absatz 1 wird durch die Investorengemeinschaft
mit einer Kostenschätzung mit Stand 24.10.2019 belegt (siehe Anlage).
Mit der Vorlage der gemeinsamen Erschließungsplanung für die Teilgebiete A und B entsprechend 2 (2) des Vertrages zu den in § 4 genannten Erschließungsanlagen zur Genehmigung durch Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung (§ 6 (2) des Vertrages) sind die voraussichtlichen Gesamtbaukosten aktualisiert vorzulegen und die Höhe der zu leistenden Sicherheitsleistungen gegebenenfalls anzupassen.
Finanzierung:
Der Gemeinde entstehen keine Kosten (§ 3 (2)
und § 9 (1) des Vertrages.
Stellungnahme des Bauauschusses vom 11.03.2020:
Der Bauauschuss empfiehlt der Gemeindevertetung
Bentwisch mit 8 Ja und (0 Nein 0 Enthaltungen) Stimmen den Beschluss laut
Beschlussvorlage zu fassen.