Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, dass die Endgeräte für die elektronische Gremienarbeit von den Gremienmitgliedern selbst bereitgestellt werden.

Ab …………………………….. (Vorschlag: dem 01.01.2025) erhält jedes Gremienmitglied auf schriftlichen Antrag einen einmaligen Betrag in Höhe von maximal ……………………… Euro pro Wahlperiode als Zuschuss für die Neuanschaffung eines Endgerätes zur Nutzung der digitalen Gremienarbeit

Stellt das Gremienmitglied anschließend einen Antrag nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V (schriftliche Ladung) ist der gewährte Zuschuss für die restliche Zeit der Wahlperiode anteilig pro Jahr zurück zu zahlen.

Wird der Antrag auf Gewährung des Zuschusses erst im Laufe der Wahlperiode gestellt, ist der Zuschuss ebenfalls nur anteilig pro Jahr für die restliche Zeit der Wahlperiode zu gewähren. Der Zuschuss kann erst mit rechtskräftiger Haushaltssatzung ausgezahlt werden.

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind unter dem Produktsachkonto 11104.7857200 (Auszahlungen) sowie  53….. (Abschreibungen) zu buchen.

Der Beschluss VZD/1480/2020/GMÖ vom 31.01.2022 wird …………………………….. (Vorschlag: mit Wirkung zum 31.12.2024) aufgehoben.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

ALTERNATIV

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, dass die Endgeräte für die elektronische Gremienarbeit von den Gremienmitgliedern selbst bereitgestellt werden.

Ab dem 01.01.2025 erhält jedes Gremienmitglied auf schriftlichen Antrag einen einmaligen Betrag in Höhe von maximal 300,00 Euro pro Wahlperiode als Zuschuss für die Neuanschaffung eines Endgerätes zur Nutzung der digitalen Gremienarbeit

Stellt das Gremienmitglied anschließend einen Antrag nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V (schriftliche Ladung) ist der gewährte Zuschuss für die restliche Zeit der Wahlperiode anteilig pro Jahr zurück zu zahlen.

Wird der Antrag auf Gewährung des Zuschusses erst im Laufe der Wahlperiode gestellt, ist der Zuschuss ebenfalls nur anteilig pro Jahr für die restliche Zeit der Wahlperiode zu gewähren. Der Zuschuss kann erst mit rechtskräftiger Haushaltssatzung ausgezahlt werden.

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind unter dem Produktsachkonto 11104.7857200 (Auszahlungen) sowie  53….. (Abschreibungen) zu buchen.

Der Beschluss VZD/1480/2020/GMÖ vom 31.01.2022 wird mit Wirkung zum 31.12.2024 aufgehoben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: