Sitzung: 09.12.2024 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: zurückgestellt
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: VZD/1760/2024/GMÖ
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt,
dass die Endgeräte für die elektronische Gremienarbeit von den
Gremienmitgliedern selbst bereitgestellt werden.
Ab …………………………….. (Vorschlag: dem 01.01.2025) erhält jedes
Gremienmitglied auf schriftlichen Antrag einen einmaligen Betrag in Höhe von
maximal ……………………… Euro pro Wahlperiode als Zuschuss für die Neuanschaffung
eines Endgerätes zur Nutzung der digitalen Gremienarbeit
Stellt das
Gremienmitglied anschließend einen Antrag nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V
(schriftliche Ladung) ist der gewährte Zuschuss für die restliche Zeit der
Wahlperiode anteilig pro Jahr zurück zu zahlen.
Wird der Antrag auf
Gewährung des Zuschusses erst im Laufe der Wahlperiode gestellt, ist der
Zuschuss ebenfalls nur anteilig pro Jahr für die restliche Zeit der Wahlperiode
zu gewähren. Der Zuschuss kann erst mit rechtskräftiger
Haushaltssatzung ausgezahlt werden.
Die in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten sind unter dem Produktsachkonto 11104.7857200
(Auszahlungen) sowie 53…..
(Abschreibungen) zu buchen.
Der Beschluss
VZD/1480/2020/GMÖ vom 31.01.2022 wird …………………………….. (Vorschlag:
mit Wirkung zum 31.12.2024) aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
ALTERNATIV
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt,
dass die Endgeräte für die elektronische Gremienarbeit von den
Gremienmitgliedern selbst bereitgestellt werden.
Ab dem 01.01.2025 erhält
jedes Gremienmitglied auf schriftlichen Antrag einen einmaligen Betrag in Höhe
von maximal 300,00 Euro pro Wahlperiode als Zuschuss für die Neuanschaffung
eines Endgerätes zur Nutzung der digitalen Gremienarbeit
Stellt das
Gremienmitglied anschließend einen Antrag nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V
(schriftliche Ladung) ist der gewährte Zuschuss für die restliche Zeit der
Wahlperiode anteilig pro Jahr zurück zu zahlen.
Wird der Antrag auf
Gewährung des Zuschusses erst im Laufe der Wahlperiode gestellt, ist der
Zuschuss ebenfalls nur anteilig pro Jahr für die restliche Zeit der Wahlperiode
zu gewähren. Der Zuschuss kann erst mit rechtskräftiger
Haushaltssatzung ausgezahlt werden.
Die in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten sind unter dem Produktsachkonto 11104.7857200
(Auszahlungen) sowie 53…..
(Abschreibungen) zu buchen.
Der Beschluss
VZD/1480/2020/GMÖ vom 31.01.2022 wird mit Wirkung
zum 31.12.2024 aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: