Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt zum ersten Entwurf zur Neuaufstellung des Raumentwicklungsprogrammes für die Region Rostock, Stand Januar 2024 zu den Kapiteln

- Allgemeine Grundsätze der Regionalentwicklung

- Raumstruktur und räumliche Entwicklung

- Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung

- Infrastrukturentwicklung

- Freiraumentwicklung und

- Untertägige Nutzung, Grundwasserschutz und Rohstoffsicherung

 

die folgende Stellungnahme abzugeben:

 

2 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze G 1, 2 und 5 sind nachvollziehbar, wobei zu G 5 nicht geregelt wird, wer für die Zusammenführung von naturnahen Wäldern, Flusstalmoore und weiterer wichtiger Lebensräume zu einem Biotopverbund einsteht und dies umsetzt.

 

Grundsatz G 3

Die Absicherung einer vollständigen Deckung des Energiebedarfes bilanziell aus regionalen erneuerbaren Energien und die damit verbundenen Trassenverläufe sind möglich.

Sinnvoll – im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung – ist die „Eigenproduktion“ und der „Eigenverbrauch“.

Eine konkretere Regelung hinsichtlich des Weiteren Ausbaus von Windeignungsgebieten oder Freiflächenphotovoltaikanlagen (vorzugsweise in Mehrfachnutzung, wie Agri-PV-Anlagen)) bzw. die Verpflichtung bei Gebäudeneubauten, ist hier sinnvoll. Die Planung infrastruktureller Verbindung der „Produktionsstätten“ zum Abnehmer (Trassen) wäre hier zu regeln.

 

Vorrangig Eigennutzung und Eigenverbrauch

 

G 4 Überlagernde Festlegungen schränken das Ziel dieses Grundsatzes ein. Die Prüfung, welche Festsetzung den Vorzug genießt, ist unbedingt notwendig (Tourismus zu Freiraumschutz).

 

Der Grundsatz G 6 stellt auf die Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur ab, wobei ein weiteres Wachstum an Gästeaufkommen nicht mehr vorrangiges Ziel der Tourismusförderung sein soll. Dieser Grundsatz widerspricht dem Punkt 4.4. G 3 in welchem definiert wird, dass in die Planung großer Freizeit- und Beherbergungseinrichtungen die Schaffungen von Wohnungen für die Beschäftigten dieser Einrichtungen einbezogen werden soll. Wie soll das im Zusammenhang mit Punkt 4.1 Siedlungsentwicklung, die eine Entwicklung als Zielfestlegung im SUR nur auf das Oberzentrum sowie die aufgezeigten Siedlungsschwerpunkte und im ländlichen Raum auf die zentralen Orte zulassen, funktionieren? Im Übrigen ist die Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke nur im Rahmen der Eigenentwicklung zulässig.

Die Tourismusgebiete liegen aber nicht zwangsläufig an den Gebieten, denen eine Ansiedlung zugebilligt wird.

 

Nach Grundsatz G 7 sollen im ländlichen Raum insbesondere die Kleinstädte als Grundzentren für die Versorgung der Bevölkerung gesichert und in ihrer Entwicklung gestärkt werden.

In Anbetracht der gewachsenen Strukturen ist die Entwicklungsprämisse des zentralen Ortskonzeptes nicht zeitgemäß. Eine Erfassung und Regelung der entstandenen Funktionszusammenhänge ist für den diversen Raum zielführender.

 

Der Grundsatz G 8 will hochwertige Böden für die Landwirtschaft sichern. Wobei hochwertig mit der Bodenwertzahl 50 beginnt.

Betrachten wir unsere Region, erreicht die Bodenwertzahl in der Regel einen Wert zwischen 30 und 40. Was natürlich alle Argumente was die Nutzung und Zerschneidung von Freiräumen und die Zerstörung landwirtschaftlicher Flächen für großräumige Verkehrszwecke betrifft, ein weiteres Gegenargument nimmt.

Vorschlag: Begriff „hochwertige Böden“ wird gestrichen. Landwirtschaftliche Flächen sind generell zu schützen.

 

3 Raumstruktur und räumliche Entwicklung

Im Rahmen der Neuaufstellung wird sich immer wieder auf die Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes bezogen.

Diese Konstellation führt dazu, dass die Neuaufstellung des RREP sich in den Zwängen des 2016 verabschiedeten und ebenfalls vor der Neuaufstellungen stehenden Landesraumentwicklungsprogrammes bewegt. Was natürlich zu keiner wirklichen Neufassung auf Grundlage eines aktuellen, der Zeit und Entwicklung der Region angepassten Regionalen Raumentwicklungsprogramm führen kann.

 

Es besteht ein extremer Widerspruch zwischen der Definierung Stadt-Umland-Raum und dem Verflechtungsbereich der Grundzentren. So müssen sich Gemeinden außerhalb des SUR (Gelbensande) in ihrer Raumkategorie entwickeln (ländlicher Raum), bilden aber einen Funktionszusammenhang mit der Stadt Rostock. (Raumstruktur und räumliche Entwicklung Punkt 3.1 (4))

 

Das gesamte Kapitel ist hinsichtlich der Grundlagen, die zu den „Neuen“ Zielen und Grundsätzen führen, auf überholte Entwicklungsvorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes aufgebaut.

Zwänge, die wiederholt in den Verfahren zur Änderung einzelner Fortschreibungskapitel angesprochen und moniert worden sind, da sie oftmals die Realität und ein sich daraus notwendigerweise ergebenes Neukonzept für das gesamte Land MV, verhindern.

 

3.2 (1) Stadt-Umland-Raum Rostock

Wiederholt haben unsere Gemeinden auf den Widerspruch eines Abstimmungsgebotes und der erfolgten Entwicklung des SUR hingewiesen.

Eine Entwicklung, die den Erhalt der Kernstadt mit seiner Infrastruktur gesichert hat. Die Zulassung der Wohnentwicklung in den Umlandgemeinden über das definierte Ziel des RREP hinaus, war eine Entscheidung der Regionalplanung, die unserer Region das Überleben gesichert und die vorhandene Entwicklung ermöglicht hat.

Jetzt baut das Neue RREP auf einer veralteten, vor der Neuaufstellung stehenden landesplanerischen Vorgabe auf!

 

Eine Feststellung im Kapitel 3.2 (1):

Zitat: „Die Orte des Umlandes haben ihren dörflichen Charakter verloren und bilden eine funktionale Einheit mit der Stadt Rostock.

Flächenkonkurrenz und Nutzungskonflikte können deshalb nicht mehr allein auf der Gemeindeebene bewältigt werden.“

Für Bentwisch gilt:

Diese Feststellung ist für Bentwisch falsch.

 

Es drängt sich die Frage auf, worin bei einer funktionalen Einheit mit der Stadt Rostock, Betonung liegt auf funktional, Konkurrenzen und Nutzungskonflikte auftreten?

Das was geschaffen wurde, obwohl die Stadt sich gegen so viele Entwicklungen verwehrte, hat die gesamte Region gestärkt.

Das Hinterland hat aufgefangen was die Stadt nicht leisten konnte.

Kernstadt und SUR sollten anfangen sich als ein Ganzes zu sehen, mit einem Ziel, das sowohl der Stadt als auch den Umlandgemeinden die Entwicklung ermöglicht, die das jeweilige Territorium hergibt!

 

Warum muss jetzt eine raumbedeutsame Planung von der Raumordnung moderiert, räumliche Konzepte für Standorte für Wohnungsbau und Gewerbe erstellt und dann noch eine Zustimmungsquote, die auf eine Zustimmungsrate von 95 % der Gesamtbevölkerung des SUR abstellt, definiert werden?

Bei dieser Quotelung kann eine Gemeinde nur verlieren, denn die Kernstadt allein erreicht

ca. 82 %.

Bei dieser Konstellation verliert jede Gemeinde ihre Planungshoheit, weil ein Veto der Kernstadt ausreicht, jegliche Konzepte zu kippen. Vom Zeitfaktor vom Planaufstellungsbeschluss bis Baureife muss man dann hier überhaupt nicht mehr reden.

 

Vielmehr muss eine gemeinsame Themenplanung (Wohnentwicklung, Gewerbe …), die weitere Abstimmungen unnötig macht, Ziel der Neuaufstellung des RREP sein.

 

 

4 Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung

4.1 Siedlungsentwicklung

Auch hier: die Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes 2016 sind verbindlich.

Erst wurden die Gemeinden mit der negativen Prognose der Bevölkerungsentwicklung auf willkürliche Prozentzahlen der Siedlungsentwicklung eingeschränkt, jetzt ist der Flächenfaktor DAS Kriterium.

 

Ziel Z  (1) Die Region Rostock darf bis 2035 nicht mehr als 500 Hektar Fläche für den Siedlungsbau überplanen.

Diese einschränkenden Vorgaben passen nicht mit dem Ziel, die Region für große geplante Gewerbeansiedlungen zu entwickeln und eine qualitative Entwicklung des Tourismus zu stärken sowie die Energieentwicklung voranzutreiben, überein.

Deshalb ist dieses Ziel aufzugeben oder die grundsätzlich entgegenstehenden Entwicklungsziele zu hinterfragen (GE)

 

 

Als Ziel, Z (2) wieder nur eine Entwicklung auf Siedlungsschwerpunkte (einzelne Gemeinden), im ländlichen Raum (Z 3) auf zentrale Orte, konzentriert, möglich.

Die übrigen Orte, als Z (4) definiert, eine Inanspruchnahme von Freiräumen nur im Rahmen der Eigenentwicklung.

Als Grundsatz G (5) wieder die Forderung innerörtliche Baulandpotenziale zu nutzen.

Bei Vorhandensein von Potentialen und diese zu nutzen, scheitert zu einem hohen Prozentsatz an mangelnden Zugriffsrechten der Gemeinden und an den Festlegungen des Baugesetzbuches (Diskrepanz Entwicklungsziele und Einfügungsgebot).

 

Ziel (Z 6) Siedlungsentwicklung im Anschluss an vorhandene Ortslagen

Ziel (Z 7) Verbot der weiteren Zersiedelung

In Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung der Mobilität und der Umstrukturierung der Verkehrsformen (ÖPNV) ist die Siedlungstätigkeit an wichtigen Verkehrsknotenpunkten und Haltepunkten des ÖPNV nochmals zu hinterfragen. Auch für Ansiedlungen im Außenbereich sollte es Möglichkeiten der Entwicklung geben, sofern die Erschließung über ÖPNV gegeben ist.

 

 

(1) Grenze des Flächenverbrauches

Für unsere Region ergibt sich ein jährliches Kontingent von 50 ha.

Und dies einschließlich Verkehrswege mit regionaler oder überregionaler Verbindungsfunktion.

Die Frage, die sich ergibt ist, wie man dies behandeln will.

Wird die OU Mönchhagen- Rövershagen gebaut, oder ein GE erschlossen, steht alles andere still, weil die 50 ha pro Jahr gebunden sind? Welcher Schritt in der Bauleitplanung wird der Summierung zugrunde gelegt? Was ist, wenn die Flächen nicht verkauft sind? Bindet eine Planung/Satzung schon die Hektar? Wenn ja, welcher Verfahrensschritt? Wer summiert Entsiegelungsflächen auf, die neuen Siedlungsflächen entgegengesetzt werden?

Die Aufzählung der Fragen zu diesem Thema ließe sich fortsetzen.

Außerdem Verweis auf Stellungnahme 3.2 (1) Stadt-Umland-Raum“ – letzter Absatz.

 

(2) Siedlungsschwerpunkte im Stadt-Umland-Raum

Für die Entwicklung neuer Bauflächen an den Siedlungsschwerpunkten, soweit sie über die Eigenentwicklung hinausgehen, gilt das Abstimmungsgebot.

Solche Entwicklungen sind nur auf der Grundlage eines abgestimmten Entwicklungskonzeptes für den Stadt-Umland-Raum zulässig.

 

Zu diesem Punkt wird auf alle vorgenannten Aspekte verwiesen.

Und außerdem noch einmal und wiederholt der Verweis auf das Wort Eigenentwicklung. Eigenentwicklung= Neubau für Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung sowie der Erweiterungsbedarf der ortsansässigen Gewerbebetriebe.  

Tourismusvorhaben, die Entwicklung von Gewerbegebieten binden Menschen, die nicht der Eigenentwicklung zugeordnet werden können – weil – Zuzug! Wo wohnen diese Menschen?

Eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Wohnformen sollte erfolgen und Grundlage der Wohnraumentwicklung im SUR sein.

 

Ein Beispiel, was den ganzen Widerspruch der Festsetzungen darstellt:

Bentwisch – Vorranggebiet Gewerbe und Industrie 70 ha. Gemäß der Neuaufstellung des RREP sind 1000 m von der Außenkante des GE von jeglicher konkurrierender Nutzung (in der Regel Wohnen) freizuhalten.

Die gesamte Ortslage Bentwisch ist betroffen. Aber, Bentwisch ist auch Siedlungsschwerpunkt. Jedoch darf die Entwicklung nur im Hauptort erfolgen. Nur – dieser liegt im 1000 m Abstandsbereich, der keine konkurrierende Nutzung aufnehmen darf.

Und einmal andersherum gedacht – wieso dürfen riesige Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie dichter als 1000 m an bestehender konkurrierender Nutzung (Wohn- und Mischgebiet, zum Teil ganze Ortslagen) ausgewiesen werden?

Unter Beachtung dessen, dürften die Gebiete flächenmäßig wesentlich geringer ausfallen oder sogar gar nicht möglich sein.

 

 

Zu den Punkten

(5) Vorzug der Innenentwicklung und der Gemeindehauptorte

(6) Anschluss an vorhandene Ortslagen

(7) Verbot der weiteren Zersiedlung des Freiraumes

soll nur angemerkt werden, dass in Folge der Ausweisung von großflächigen Vorranggebieten Gewerbe und Industrie an die Ansiedlung die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten.

 

(8) Mindestdichte neuer Wohngebiete mit dem Ziel der sparsamen Inanspruchnahme von Freiraum darf nicht dazu führen, dass die gewachsenen Bebauungsstrukturen aufgegeben werden, nur um Wohneinheiten zu schaffen.

 

4.2 Flächenentwicklung für Gewerbe und Industrie

Zumindest in unserm Bereich werden trotz Klage, trotz Ablehnung der Gemeinden gegen Großgewerbestandorte, Großgewerbestandorte festgesetzt, die dann noch zusätzliche Betroffenheit bei anderen Gemeinden durch z.B. Verkehrsanbindungen hervorrufen.

Poppendorf Nord. Großgewerbestandort Mönchhagen.

Die betroffenen Gemeinden lehnen die Ausweisung ab, sind nicht gewillt, durch Bauleitplanung Baurecht herzustellen und trotzdem werden immer wieder diese Gebiete in Bezug auf die Verbindlichkeit des Landesraumentwicklungsprogrammes 2016 festgesetzt.

Dies ist nicht zielführend!

 

Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Vorranggebieten Gewerbe und Industrie spielt Zersiedelung des Freiraums, Herstellung von Verkehrswegen, die ohne diese Gebiete nicht nötig wären, die Zerschneidung von Gemeindegebieten keine Rolle?

 

Unserer Region hat durch das 70 ha Vorranggebiet Gewerbe und Industrie in Bentwisch, durch direkte Autobahn- und Bundesstraßenanbindung einen Status der den Anforderungen entspricht.

 

Das zurückziehen auf das Landesraumentwicklungsprogramm in seiner Verbindlichkeit aus 2016 und die Durchsetzung der darin enthaltenen Vorranggebiete ist völlig an der Zeit und den Umständen vorbei.

Das Ziel ist, interessierten Investoren bebaubare Flächen anbieten zu können. Steht ein Investor vor der Tür müssen Flächen bereitstehen, die Baurecht besitzen.

Hier die Wiederholung unserer Forderung, wenn das Land Vorranggebiet ausweist, ist es auch dessen Aufgabe die notwendige Infrastruktur und die Herstellung der Baureife auf Ihre Kosten zu veranlassen, d.h. ist eine 100% ige Unterstützung der Kommunen ist Voraussetzung.

 

Die Gemeinde Bentwisch lehnt die Ausweisung des Vorranggebietes für Gewerbe und Industrie Poppendorf Nord ab!

 

Die 1000 m Abstandszone hatten wir bereits behandelt. Hier eindeutig die Forderung, Vorranggebiete sind so zu planen, dass sie ebenfalls diesen Abstand zur konkurrierenden Bestandsnutzung einhalten, keine Freiflächen zerschneiden oder unwirtschaftliche Maßnahmen zur Erschließung dieser Flächen nach sich ziehen.

 

4.3 Einzelhandel

(1) Großflächige Einzelhandelsvorhaben

Auch in diesem Kapitel erfolgt keine Anpassung an die sich zwischenzeitlich veränderte Verkaufskultur.

Die Märkte werden größer, ohne dass sich Sortimente ändern. Hier ist man mittlerweile dazu übergegangen die Märkte barrierefreier zu gestalten, heißt, breitere Gänge, niedrigere Regale.

Verkaufsflächen von 1000 m² und mehr sind Normalität.

Bei diesem Kapitel sollte die „Ausdehnung“ eher an Sortimenten festgemacht werden und nicht an Quadratmeter Verkaufsfläche.

Die Bündelung von Einzelhandelsvorhaben gebunden an die zentralen Orte passt für die Verhinderung von Agglomerationen im übrigen Bereich.

Die Zulassung eines Nahversorgers auch in den übrigen Regionen sollte generell nicht ausgeschlossen werden.

Einzelhändler im Sinne eines „Tante-Emma-Ladens“, oder Konzepte wie Ortsversorger mit Onlinehandel seiner Ware mit und/oder Lieferservice sollten bevorzugt werden.

 

Und wie gesagt, durch Sortimentsbeschränkung wäre hier eher einer Agglomeration gegen zu wirken als durch einen Flächenmaßstab.

 

Ein Einzelhandelskonzept sollte nur für zulässige Agglomerationen aufgestellt werden, da in diesen Konstrukten eher die Gefahr der sich gegenseitig behindernden Häufung von Sortimenten auftritt.

Die Festlegungen, Ziele Z (1), (2) und (4) sowie der Grundsatz G (3) zum Punkt 4.3 Einzelhandel sollten unter diesem Aspekt neu formuliert werden.

 

(3) Städtebauliche Integration

Zu überarbeiten in Verbindung mit (1)

 

4.4 Tourismusentwicklung

(1) Vorbehaltsgebiet Tourismus

Es wird angeregt zu überprüfen ob zur Sicherung des Tourismus diese als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen werden müssen.

Es besteht eine Diskrepanz zu den Grundsätzen G (3) und Z (2) zu 4.4 und G (6) Kapitel 2.

 

4.5 Landwirtschaft

Hier wäre das Ziel Z (2) hinsichtlich der Überbauung zu prüfen. Gerade die Überbauung mit Agri-Photovoltaikanlagen steht der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen und verlangt auch nicht deren Umnutzung.

 

5. Infrastrukturentwicklung

Die Festlegung G (1) ist zwingend mit der Ausweisung von Vorranggebieten Gewerbe und Industrie zu koppeln.

 

(2) Vorrangtrassen

Die Untersuchungen zu den drei Trassenführungen

Ortsumgehung Mönchhagen/Rövershagen,

die neue Ost-West-Anbindung Seehafen – Poppendorf und

Rostock-Nienhagen sind noch nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes sind alle drei noch als räumlich unbestimmte Vorbehaltstrasse deklariert. Hinzu kommen die noch nicht eingearbeiteten Vorrangtrassen des Radverkehrs, zu den außerhalb dieses Verfahrens um Stellungnahme gebeten wird.

 

Unter diesen Gesichtspunkten und in Verweis auf unsere Stellungnahme zu den Vorbehaltsgebieten Gewerbe und Industrie, wird zu den unbestimmten Vorbehaltstrassen keine Stellungnahme abgegeben.

 

Nur hinsichtlich des Gebotes der Freihaltung von konkurrierender Nutzung für eine Vorrangtrasse für Fahrbahn bzw. Gleisanlagen in einer Breite von 100 m  (50 m rechts und links der Anlage) für den Neubau von geplanten Verkehrswegen, sei darauf verwiesen, dass damit den Gemeinden analog den Freihaltetrassen angrenzend an die Gewerbeflächen, eine erneute Einschränkung ihrer eigenen städtebaulichen Entwicklungsplanungen auferlegt wird.

 

5.2 Energie

 

Die Gemeinde Bentwisch plant zur nachhaltigen Entwicklung von Gewerbegebieten die Errichtung eines eigenen kommunalen Windparks. Als Eignungsgebiet stehen ausschließlich Flächen im Bereich des GE „Poppendorf Nord“ zur Verfügung, die die Prämissen für die Errichtung von WKA erfüllen.

 

Die Gemeinde Bentwisch liegt im Stadt-Umland-Raum. Ist mit seiner Ortslage Bentwisch Siedlungsschwerpunkt, nimmt die Vorrangtrasse des zweigleisigen Ausbaus der Bahnstrecke und die Vorrangtrasse für den Ausbau von Verkehrswegen (Ortsumgehung), das Vorranggebiet Gewerbe und Industrie in Bentwisch und Teile des Vorranggebiets Gewerbe und Industriegebietes Poppendorf Nord auf. Mit diesem Gebiet verbunden, die Vorbehaltstrasse für die Anbindung Poppendorf Nord zum Überseehafen

Die Freihaltetrasse von 1000 m um die Vorranggebiet Gewerbe und Industrie sowie der Vorbehaltskorridor Wasserstoffleitung führen dazu, dass sich Bentwisch trotz Siedlungsschwerpunkt in der Ortslage nicht entwickeln kann ohne gegen diese Ziele und Grundsätze zu verstoßen.

Die maßgebenden Punkte der Gemeinde Bentwisch sind

- die Ablehnung des Großgewerbestandortes Poppendorf Nord (geregelt im Fusionsvertrag

  Kussewitz-Bentwisch)

- die Ausweisung einer Fläche für Windkraftanlagen ausschließlich im Sinne eines kommunalen

  Windparks im Bereich des Vorranggebietes für Gewerbe und Industrie Poppendorf Nord

- die Lösung dieses Konfliktes

- die Klärung der möglichen Entwicklungen unter der nicht realistischen Einhaltung von 50  

   ha/Jahr ohne von der Landesplanung erstellte und moderierten Entwicklungskonzepten mit

   95% Zustimmungsquote und

- die Bindung an nicht gelöste Konflikte aus Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes

  von 2016

 

Im Übrigen soll auf Folgendes hingewiesen werden:

 

Die im RREP RR gemachten regulierenden Zielfestlegungen und Grundsätze können zu Ungleichbehandlung der Kommunen (durch z.B. Siedlungsentwicklung) führen und stehen teilweise im Widerspruch zur Kommunalverfassung hinsichtlich der Schlagworte „Freie Selbstverwaltung, Recht und Pflicht zur Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in Eigenverantwortung, Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, Bauleitplanung als eigener Wirkungskreis“ gem. der §§ 1 und 2. unserer Kommunalverfassung.

Der Planungsverband muss sich im Klaren sein, dass Regelungen innerhalb des RREP Einfluss auf die Finanzsituation der Gemeinden haben.

Durch Gewerbeansiedlung steigt die Finanzkraft der Gemeinde was zu höheren Verpflichtungen der Gemeinde im Rahmen des FAG führen kann.

Da die Großgewerbeansiedlungen im Interesse des Landes MV erfolgen, müsste hier durch das Land ein Schlechterstellung dieser Gemeinden verhindert werden.

Gleiches gilt für Regulierungen hinsichtlich der Siedlungsentwicklung.

 

Übergeordnete Planungen. (S.4)

Die übergeordnete Planung (LREP) von 2016 steht in Teilbereichen grundsätzlich gegen den Entwicklungsabsichten der Gemeinde. Diese wurde bereits mit der Neuaufstellung des RREP 2011 kommuniziert. Es wäre sinnvoll das LREP im Konsens mit den Gemeinden zu fassen. sowie das LREP zuerst und dann die RREP zu verabschieden, da sich die RREP ja am LREP orientieren sollen.

 

Allgemeine Grundsätze (S.6)

Grundsatz G(3) steht im Widerspruch zu den Grundsätzen G(4), G(5) und G(8), ein landschaftliches Potential zu schützen verlangt nach einer unveränderten Bestandssicherung. Mit der Errichtung von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen geht die Änderung des Landschaftsbildes einher.

 

(1) Stadt- Umland- Raum (S.11ff)

Es ist unrichtig, dass die Orte des Umlandes ihren dörflichen Charakter verloren haben und eine funktionale Einheit mit der Stadt Rostock bilden. Es findet im Abstimmungsprozess auch keine Moderation durch die untere Landesplanungsbehörde statt. Sie ist Träger öffentlicher Belange und daher im Abstimmungsprozess zu hören, die Entscheidungen die Entwicklung der Gemeinde Bentwisch wird aber durch die GV in Bentwisch getroffen und durch niemanden sonst. Sofern tatsächlich die formulierte 5%- Regelung im Abstimmungsprozess greifen würde und sich ausreichend viele kleine Umlandgemeinden gegen eine Festsetzung stellten, könnte diese dann durch eine Entscheidung der Verbandsversammlung überstimmt werden. Damit ist die geplante 5% Regel unsinnig.

Die Gemeinde Bentwisch wird ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf kommunale Selbstbestimmung immer einfordern und auch ausüben und lehnt derartige Beschränkungen und Regelungen ab.

 

4 Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung (S.14ff)

Ziel Z(1) steht im mathematischen Widerspruch zum im RREP ausgewiesenen Flächen. Es sind erheblich mehr als 500 ha Flächen für Siedlungszwecke ausgewiesen. (Siehe auch Begründung „Grenzen des Flächenverbrauchs“).

Ziel Z(8) ist ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde entscheidet allein, welche GRZ/GFZ sie in B- Plänen festsetzt.

 

4.2 Flächenentwicklungen für Industrie und Gewerbe (S.19ff)

Die Ziele Z(1) und Z(3) werden von der Gemeinde Bentwisch wie bereits im RREP 2011 niedergelegt, weiterhin abgelehnt. Der Rechtsnachfolger der Gemeinde Klein Kussewitz, die Gemeinde Bentwisch ist durch den durch die Landesregierung genehmigten Fusionsvertrag von 2017 an diese Haltung gebunden. Dadurch hat die Landesregierung mit ihrer Genehmigung auch einen Konsens zu ihrem in 2016 verabschiedeten LREP geschaffen, so dass nunmehr die Fortschreibung (also der Streichung des Vorbehaltsgebietes „Poppendorf Nord“) geboten wäre. Warum an dieser Festsetzung nun auch noch verschärfend (Vorrangebiet) und erweiternd (Waldrodung) festgehalten werden soll, erschließt sich nicht und wird durch die Gemeinde abgelehnt.

Die Ausweisung einer 1000 m- Abstandszone zu allen Vorranggebieten mit einem praktischen Planungsverbot ist eine unzulässige Beschränkung des Planungsrechtes der Gemeinde Bentwisch und wird von ihr abgelehnt. Damit wären im Gemeindegebiet kaum noch Flächen überplanbar.

 

5 Infrastrukturentwicklung (S.33ff)

Die in den Planteil ausgewiesen Trassenführung zur OU B105 Mönchhaben /Rövershagen ist noch nicht verbindlich abgestimmt. Es fehlt auch die erneuerte Ortsanbindung Bentwisch im Zuge der bestehenden Ortsumgehung. Der dargestellt Trassenverlauf ist eine von vielen Varianten. Ein Vorgriff im RREP ist unzulässig und suggeriert eine Vorzugsvariante.