Sitzung: 29.02.2024 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/3288/2024/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt zum ersten Entwurf zur Neuaufstellung des Raumentwicklungsprogrammes
für die Region Rostock, Stand Januar 2024 zu den Kapiteln
- Allgemeine Grundsätze der Regionalentwicklung
- Raumstruktur und räumliche Entwicklung
- Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung
- Infrastrukturentwicklung
- Freiraumentwicklung und
- Untertägige Nutzung, Grundwasserschutz und
Rohstoffsicherung
die folgende Stellungnahme abzugeben:
2 Allgemeine
Grundsätze
Die Grundsätze G
1, 2 und 5 sind nachvollziehbar, wobei zu G 5 nicht geregelt
wird, wer für die Zusammenführung von naturnahen Wäldern, Flusstalmoore und
weiterer wichtiger Lebensräume zu einem Biotopverbund einsteht und dies
umsetzt.
Grundsatz G 3
Die Absicherung
einer vollständigen Deckung des Energiebedarfes bilanziell aus regionalen
erneuerbaren Energien und die damit verbundenen Trassenverläufe sind möglich.
Sinnvoll – im Sinne
einer nachhaltigen Entwicklung – ist die „Eigenproduktion“ und der „Eigenverbrauch“.
Eine konkretere
Regelung hinsichtlich des Weiteren Ausbaus von Windeignungsgebieten oder
Freiflächenphotovoltaikanlagen (vorzugsweise in Mehrfachnutzung, wie
Agri-PV-Anlagen)) bzw. die Verpflichtung bei Gebäudeneubauten, ist hier sinnvoll.
Die Planung infrastruktureller Verbindung der „Produktionsstätten“ zum Abnehmer
(Trassen) wäre hier zu regeln.
Vorrangig Eigennutzung und Eigenverbrauch
G 4 Überlagernde Festlegungen schränken das
Ziel dieses Grundsatzes ein. Die Prüfung, welche Festsetzung den Vorzug
genießt, ist unbedingt notwendig (Tourismus zu Freiraumschutz).
Der Grundsatz G
6 stellt auf die Weiterentwicklung der touristischen Infrastruktur ab,
wobei ein weiteres Wachstum an Gästeaufkommen nicht mehr vorrangiges Ziel der
Tourismusförderung sein soll. Dieser Grundsatz widerspricht dem Punkt 4.4. G 3
in welchem definiert wird, dass in die Planung großer Freizeit- und
Beherbergungseinrichtungen die Schaffungen von Wohnungen für die Beschäftigten
dieser Einrichtungen einbezogen werden soll. Wie soll das im Zusammenhang mit
Punkt 4.1 Siedlungsentwicklung, die eine Entwicklung als Zielfestlegung im SUR
nur auf das Oberzentrum sowie die aufgezeigten Siedlungsschwerpunkte und im
ländlichen Raum auf die zentralen Orte zulassen, funktionieren? Im Übrigen ist
die Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke nur im Rahmen der
Eigenentwicklung zulässig.
Die
Tourismusgebiete liegen aber nicht zwangsläufig an den Gebieten, denen eine
Ansiedlung zugebilligt wird.
Nach Grundsatz G
7 sollen im ländlichen Raum insbesondere die Kleinstädte als
Grundzentren für die Versorgung der Bevölkerung gesichert und in ihrer
Entwicklung gestärkt werden.
In Anbetracht der
gewachsenen Strukturen ist die Entwicklungsprämisse des zentralen Ortskonzeptes
nicht zeitgemäß. Eine Erfassung und Regelung der entstandenen
Funktionszusammenhänge ist für den diversen Raum zielführender.
Der Grundsatz G
8 will hochwertige Böden für die Landwirtschaft sichern. Wobei
hochwertig mit der Bodenwertzahl 50 beginnt.
Betrachten wir
unsere Region, erreicht die Bodenwertzahl in der Regel einen Wert zwischen 30
und 40. Was natürlich alle Argumente was die Nutzung und Zerschneidung von
Freiräumen und die Zerstörung landwirtschaftlicher Flächen für großräumige
Verkehrszwecke betrifft, ein weiteres Gegenargument nimmt.
Vorschlag: Begriff
„hochwertige Böden“ wird gestrichen. Landwirtschaftliche Flächen sind generell
zu schützen.
3
Raumstruktur und räumliche Entwicklung
Im Rahmen der
Neuaufstellung wird sich immer wieder auf die Vorgaben des
Landesraumentwicklungsprogrammes bezogen.
Diese Konstellation
führt dazu, dass die Neuaufstellung des RREP sich in den Zwängen des 2016
verabschiedeten und ebenfalls vor der Neuaufstellungen stehenden
Landesraumentwicklungsprogrammes bewegt. Was natürlich zu keiner wirklichen
Neufassung auf Grundlage eines aktuellen, der Zeit und Entwicklung der Region
angepassten Regionalen Raumentwicklungsprogramm führen kann.
Es besteht ein
extremer Widerspruch zwischen der Definierung Stadt-Umland-Raum und dem
Verflechtungsbereich der Grundzentren. So müssen sich Gemeinden außerhalb des
SUR (Gelbensande) in ihrer Raumkategorie entwickeln (ländlicher Raum), bilden
aber einen Funktionszusammenhang mit der Stadt Rostock. (Raumstruktur und
räumliche Entwicklung Punkt 3.1 (4))
Das gesamte Kapitel
ist hinsichtlich der Grundlagen, die zu den „Neuen“ Zielen und Grundsätzen
führen, auf überholte Entwicklungsvorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes
aufgebaut.
Zwänge, die
wiederholt in den Verfahren zur Änderung einzelner Fortschreibungskapitel
angesprochen und moniert worden sind, da sie oftmals die Realität und ein sich
daraus notwendigerweise ergebenes Neukonzept für das gesamte Land MV,
verhindern.
3.2 (1)
Stadt-Umland-Raum Rostock
Wiederholt haben
unsere Gemeinden auf den Widerspruch eines Abstimmungsgebotes und der erfolgten
Entwicklung des SUR hingewiesen.
Eine Entwicklung,
die den Erhalt der Kernstadt mit seiner Infrastruktur gesichert hat. Die
Zulassung der Wohnentwicklung in den Umlandgemeinden über das definierte Ziel
des RREP hinaus, war eine Entscheidung der Regionalplanung, die unserer Region
das Überleben gesichert und die vorhandene Entwicklung ermöglicht hat.
Jetzt baut das Neue
RREP auf einer veralteten, vor der Neuaufstellung stehenden landesplanerischen
Vorgabe auf!
Eine Feststellung
im Kapitel 3.2 (1):
Zitat: „Die Orte
des Umlandes haben ihren dörflichen Charakter verloren und bilden eine
funktionale Einheit mit der Stadt Rostock.
Flächenkonkurrenz
und Nutzungskonflikte können deshalb nicht mehr allein auf der Gemeindeebene
bewältigt werden.“
Für Bentwisch gilt:
Diese Feststellung
ist für Bentwisch falsch.
Es drängt sich die
Frage auf, worin bei einer funktionalen Einheit mit der Stadt Rostock, Betonung
liegt auf funktional, Konkurrenzen und Nutzungskonflikte auftreten?
Das was geschaffen
wurde, obwohl die Stadt sich gegen so viele Entwicklungen verwehrte, hat die
gesamte Region gestärkt.
Das Hinterland hat
aufgefangen was die Stadt nicht leisten konnte.
Kernstadt und SUR
sollten anfangen sich als ein Ganzes zu sehen, mit einem Ziel, das sowohl der
Stadt als auch den Umlandgemeinden die Entwicklung ermöglicht, die das
jeweilige Territorium hergibt!
Warum muss jetzt
eine raumbedeutsame Planung von der Raumordnung moderiert, räumliche Konzepte
für Standorte für Wohnungsbau und Gewerbe erstellt und dann noch eine
Zustimmungsquote, die auf eine Zustimmungsrate von 95 % der Gesamtbevölkerung
des SUR abstellt, definiert werden?
Bei dieser
Quotelung kann eine Gemeinde nur verlieren, denn die Kernstadt allein erreicht
ca. 82 %.
Bei dieser
Konstellation verliert jede Gemeinde ihre Planungshoheit, weil ein Veto der
Kernstadt ausreicht, jegliche Konzepte zu kippen. Vom Zeitfaktor vom
Planaufstellungsbeschluss bis Baureife muss man dann hier überhaupt nicht mehr
reden.
Vielmehr muss
eine gemeinsame Themenplanung (Wohnentwicklung, Gewerbe …), die weitere
Abstimmungen unnötig macht, Ziel der Neuaufstellung des RREP sein.
4 Siedlungs-
und Wirtschaftsentwicklung
4.1
Siedlungsentwicklung
Auch hier: die
Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes 2016 sind verbindlich.
Erst wurden die
Gemeinden mit der negativen Prognose der Bevölkerungsentwicklung auf
willkürliche Prozentzahlen der Siedlungsentwicklung eingeschränkt, jetzt ist
der Flächenfaktor DAS Kriterium.
Ziel Z
(1) Die Region Rostock darf bis 2035 nicht mehr als 500 Hektar
Fläche für den Siedlungsbau überplanen.
Diese
einschränkenden Vorgaben passen nicht mit dem Ziel, die Region für große
geplante Gewerbeansiedlungen zu entwickeln und eine qualitative Entwicklung des
Tourismus zu stärken sowie die Energieentwicklung voranzutreiben, überein.
Deshalb ist dieses
Ziel aufzugeben oder die grundsätzlich entgegenstehenden Entwicklungsziele zu
hinterfragen (GE)
Als Ziel, Z
(2) wieder nur eine Entwicklung auf Siedlungsschwerpunkte (einzelne
Gemeinden), im ländlichen Raum (Z 3) auf zentrale Orte,
konzentriert, möglich.
Die übrigen Orte,
als Z (4) definiert, eine Inanspruchnahme von Freiräumen nur im
Rahmen der Eigenentwicklung.
Als Grundsatz G
(5) wieder die Forderung innerörtliche Baulandpotenziale zu nutzen.
Bei Vorhandensein
von Potentialen und diese zu nutzen, scheitert zu einem hohen Prozentsatz an
mangelnden Zugriffsrechten der Gemeinden und an den Festlegungen des
Baugesetzbuches (Diskrepanz Entwicklungsziele und Einfügungsgebot).
Ziel (Z 6)
Siedlungsentwicklung im Anschluss an vorhandene Ortslagen
Ziel (Z 7)
Verbot der weiteren Zersiedelung
In Bezug auf eine
nachhaltige Entwicklung der Mobilität und der Umstrukturierung der
Verkehrsformen (ÖPNV) ist die Siedlungstätigkeit an wichtigen
Verkehrsknotenpunkten und Haltepunkten des ÖPNV nochmals zu hinterfragen. Auch
für Ansiedlungen im Außenbereich sollte es Möglichkeiten der Entwicklung geben,
sofern die Erschließung über ÖPNV gegeben ist.
(1) Grenze des
Flächenverbrauches
Für unsere Region
ergibt sich ein jährliches Kontingent von 50 ha.
Und dies
einschließlich Verkehrswege mit regionaler oder überregionaler
Verbindungsfunktion.
Die Frage, die sich
ergibt ist, wie man dies behandeln will.
Wird die OU
Mönchhagen- Rövershagen gebaut, oder ein GE erschlossen, steht alles andere
still, weil die 50 ha pro Jahr gebunden sind? Welcher Schritt in der
Bauleitplanung wird der Summierung zugrunde gelegt? Was ist, wenn die Flächen
nicht verkauft sind? Bindet eine Planung/Satzung schon die Hektar? Wenn ja,
welcher Verfahrensschritt? Wer summiert Entsiegelungsflächen auf, die neuen
Siedlungsflächen entgegengesetzt werden?
Die Aufzählung der
Fragen zu diesem Thema ließe sich fortsetzen.
Außerdem Verweis auf
Stellungnahme 3.2 (1) Stadt-Umland-Raum“ – letzter Absatz.
(2)
Siedlungsschwerpunkte im Stadt-Umland-Raum
Für die Entwicklung
neuer Bauflächen an den Siedlungsschwerpunkten, soweit sie über die
Eigenentwicklung hinausgehen, gilt das Abstimmungsgebot.
Solche
Entwicklungen sind nur auf der Grundlage eines abgestimmten
Entwicklungskonzeptes für den Stadt-Umland-Raum zulässig.
Zu diesem Punkt
wird auf alle vorgenannten Aspekte verwiesen.
Und außerdem noch
einmal und wiederholt der Verweis auf das Wort Eigenentwicklung.
Eigenentwicklung= Neubau für Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung sowie
der Erweiterungsbedarf der ortsansässigen Gewerbebetriebe.
Tourismusvorhaben,
die Entwicklung von Gewerbegebieten binden Menschen, die nicht der
Eigenentwicklung zugeordnet werden können – weil – Zuzug! Wo wohnen diese
Menschen?
Eine differenzierte
Betrachtung der einzelnen Wohnformen sollte erfolgen und Grundlage der
Wohnraumentwicklung im SUR sein.
Ein Beispiel, was
den ganzen Widerspruch der Festsetzungen darstellt:
Bentwisch –
Vorranggebiet Gewerbe und Industrie 70 ha. Gemäß der Neuaufstellung des RREP
sind 1000 m von der Außenkante des GE von jeglicher konkurrierender Nutzung (in
der Regel Wohnen) freizuhalten.
Die gesamte
Ortslage Bentwisch ist betroffen. Aber, Bentwisch ist auch
Siedlungsschwerpunkt. Jedoch darf die Entwicklung nur im Hauptort erfolgen. Nur
– dieser liegt im 1000 m Abstandsbereich, der keine konkurrierende Nutzung
aufnehmen darf.
Und einmal
andersherum gedacht – wieso dürfen riesige Vorranggebiet für Gewerbe und
Industrie dichter als 1000 m an bestehender konkurrierender Nutzung (Wohn- und
Mischgebiet, zum Teil ganze Ortslagen) ausgewiesen werden?
Unter Beachtung
dessen, dürften die Gebiete flächenmäßig wesentlich geringer ausfallen oder
sogar gar nicht möglich sein.
Zu den Punkten
(5) Vorzug der
Innenentwicklung und der Gemeindehauptorte
(6) Anschluss an
vorhandene Ortslagen
(7) Verbot der
weiteren Zersiedlung des Freiraumes
soll nur angemerkt
werden, dass in Folge der Ausweisung von großflächigen Vorranggebieten Gewerbe
und Industrie an die Ansiedlung die gleichen Anforderungen gestellt werden
müssten.
(8)
Mindestdichte neuer Wohngebiete mit dem Ziel der sparsamen Inanspruchnahme von Freiraum darf nicht dazu
führen, dass die gewachsenen Bebauungsstrukturen aufgegeben werden, nur um
Wohneinheiten zu schaffen.
4.2
Flächenentwicklung für Gewerbe und Industrie
Zumindest in unserm
Bereich werden trotz Klage, trotz Ablehnung der Gemeinden gegen
Großgewerbestandorte, Großgewerbestandorte festgesetzt, die dann noch
zusätzliche Betroffenheit bei anderen Gemeinden durch z.B. Verkehrsanbindungen
hervorrufen.
Poppendorf Nord.
Großgewerbestandort Mönchhagen.
Die betroffenen
Gemeinden lehnen die Ausweisung ab, sind nicht gewillt, durch Bauleitplanung Baurecht
herzustellen und trotzdem werden immer wieder diese Gebiete in Bezug auf die
Verbindlichkeit des Landesraumentwicklungsprogrammes 2016 festgesetzt.
Dies ist nicht
zielführend!
Im Zusammenhang mit
der Ausweisung von Vorranggebieten Gewerbe und Industrie spielt Zersiedelung
des Freiraums, Herstellung von Verkehrswegen, die ohne diese Gebiete nicht
nötig wären, die Zerschneidung von Gemeindegebieten keine Rolle?
Unserer Region hat
durch das 70 ha Vorranggebiet Gewerbe und Industrie in Bentwisch, durch direkte
Autobahn- und Bundesstraßenanbindung einen Status der den Anforderungen
entspricht.
Das zurückziehen
auf das Landesraumentwicklungsprogramm in seiner Verbindlichkeit aus 2016 und
die Durchsetzung der darin enthaltenen Vorranggebiete ist völlig an der Zeit
und den Umständen vorbei.
Das Ziel ist,
interessierten Investoren bebaubare Flächen anbieten zu können. Steht ein
Investor vor der Tür müssen Flächen bereitstehen, die Baurecht besitzen.
Hier die
Wiederholung unserer Forderung, wenn das Land Vorranggebiet ausweist, ist es
auch dessen Aufgabe die notwendige Infrastruktur und die Herstellung der
Baureife auf Ihre Kosten zu veranlassen, d.h. ist eine 100% ige Unterstützung
der Kommunen ist Voraussetzung.
Die Gemeinde
Bentwisch lehnt die Ausweisung des Vorranggebietes für Gewerbe und Industrie
Poppendorf Nord ab!
Die 1000 m
Abstandszone hatten wir bereits behandelt. Hier eindeutig die Forderung,
Vorranggebiete sind so zu planen, dass sie ebenfalls diesen Abstand zur
konkurrierenden Bestandsnutzung einhalten, keine Freiflächen zerschneiden oder
unwirtschaftliche Maßnahmen zur Erschließung dieser Flächen nach sich ziehen.
4.3
Einzelhandel
(1) Großflächige
Einzelhandelsvorhaben
Auch in diesem
Kapitel erfolgt keine Anpassung an die sich zwischenzeitlich veränderte
Verkaufskultur.
Die Märkte werden
größer, ohne dass sich Sortimente ändern. Hier ist man mittlerweile dazu
übergegangen die Märkte barrierefreier zu gestalten, heißt, breitere Gänge,
niedrigere Regale.
Verkaufsflächen von
1000 m² und mehr sind Normalität.
Bei diesem Kapitel
sollte die „Ausdehnung“ eher an Sortimenten festgemacht werden und nicht an
Quadratmeter Verkaufsfläche.
Die Bündelung von
Einzelhandelsvorhaben gebunden an die zentralen Orte passt für die Verhinderung
von Agglomerationen im übrigen Bereich.
Die Zulassung eines
Nahversorgers auch in den übrigen Regionen sollte generell nicht ausgeschlossen
werden.
Einzelhändler im
Sinne eines „Tante-Emma-Ladens“, oder Konzepte wie Ortsversorger mit
Onlinehandel seiner Ware mit und/oder Lieferservice sollten bevorzugt werden.
Und wie gesagt,
durch Sortimentsbeschränkung wäre hier eher einer Agglomeration gegen zu wirken
als durch einen Flächenmaßstab.
Ein
Einzelhandelskonzept sollte nur für zulässige Agglomerationen aufgestellt
werden, da in diesen Konstrukten eher die Gefahr der sich gegenseitig
behindernden Häufung von Sortimenten auftritt.
Die Festlegungen,
Ziele Z (1), (2) und (4) sowie der Grundsatz G (3) zum Punkt 4.3 Einzelhandel
sollten unter diesem Aspekt neu formuliert werden.
(3)
Städtebauliche Integration
Zu überarbeiten in
Verbindung mit (1)
4.4
Tourismusentwicklung
(1)
Vorbehaltsgebiet Tourismus
Es wird angeregt zu
überprüfen ob zur Sicherung des Tourismus diese als Vorbehaltsgebiet
ausgewiesen werden müssen.
Es besteht eine
Diskrepanz zu den Grundsätzen G (3) und Z (2) zu 4.4 und G (6) Kapitel 2.
4.5
Landwirtschaft
Hier wäre das Ziel
Z (2) hinsichtlich der Überbauung zu prüfen. Gerade die Überbauung mit
Agri-Photovoltaikanlagen steht der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen
und verlangt auch nicht deren Umnutzung.
5.
Infrastrukturentwicklung
Die Festlegung G
(1) ist zwingend mit der Ausweisung von Vorranggebieten Gewerbe und Industrie
zu koppeln.
(2)
Vorrangtrassen
Die Untersuchungen
zu den drei Trassenführungen
Ortsumgehung
Mönchhagen/Rövershagen,
die neue
Ost-West-Anbindung Seehafen – Poppendorf und
Rostock-Nienhagen
sind noch nicht abgeschlossen.
Im vorliegenden
Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes sind alle drei noch als
räumlich unbestimmte Vorbehaltstrasse deklariert. Hinzu kommen die noch nicht
eingearbeiteten Vorrangtrassen des Radverkehrs, zu den außerhalb dieses
Verfahrens um Stellungnahme gebeten wird.
Unter diesen
Gesichtspunkten und in Verweis auf unsere Stellungnahme zu den Vorbehaltsgebieten
Gewerbe und Industrie, wird zu den unbestimmten Vorbehaltstrassen keine
Stellungnahme abgegeben.
Nur hinsichtlich
des Gebotes der Freihaltung von konkurrierender Nutzung für eine Vorrangtrasse
für Fahrbahn bzw. Gleisanlagen in einer Breite von 100 m (50 m rechts und
links der Anlage) für den Neubau von geplanten Verkehrswegen, sei darauf
verwiesen, dass damit den Gemeinden analog den Freihaltetrassen angrenzend an
die Gewerbeflächen, eine erneute Einschränkung ihrer eigenen städtebaulichen Entwicklungsplanungen
auferlegt wird.
5.2 Energie
Die Gemeinde
Bentwisch plant zur nachhaltigen Entwicklung von Gewerbegebieten die Errichtung
eines eigenen kommunalen Windparks. Als Eignungsgebiet stehen ausschließlich
Flächen im Bereich des GE „Poppendorf Nord“ zur Verfügung, die die Prämissen
für die Errichtung von WKA erfüllen.
Die Gemeinde
Bentwisch liegt im Stadt-Umland-Raum. Ist mit seiner Ortslage Bentwisch
Siedlungsschwerpunkt, nimmt die Vorrangtrasse des zweigleisigen Ausbaus der
Bahnstrecke und die Vorrangtrasse für den Ausbau von Verkehrswegen
(Ortsumgehung), das Vorranggebiet Gewerbe und Industrie in Bentwisch und Teile
des Vorranggebiets Gewerbe und Industriegebietes Poppendorf Nord auf. Mit
diesem Gebiet verbunden, die Vorbehaltstrasse für die Anbindung Poppendorf Nord
zum Überseehafen
Die Freihaltetrasse
von 1000 m um die Vorranggebiet Gewerbe und Industrie sowie der
Vorbehaltskorridor Wasserstoffleitung führen dazu, dass sich Bentwisch trotz
Siedlungsschwerpunkt in der Ortslage nicht entwickeln kann ohne gegen diese
Ziele und Grundsätze zu verstoßen.
Die maßgebenden
Punkte der Gemeinde Bentwisch sind
- die Ablehnung des
Großgewerbestandortes Poppendorf Nord (geregelt im Fusionsvertrag
Kussewitz-Bentwisch)
- die Ausweisung
einer Fläche für Windkraftanlagen ausschließlich im Sinne eines kommunalen
Windparks
im Bereich des Vorranggebietes für Gewerbe und Industrie Poppendorf Nord
- die Lösung dieses
Konfliktes
- die Klärung der
möglichen Entwicklungen unter der nicht realistischen Einhaltung von 50
ha/Jahr
ohne von der Landesplanung erstellte und moderierten Entwicklungskonzepten mit
95%
Zustimmungsquote und
- die Bindung an
nicht gelöste Konflikte aus Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes
von
2016
Im Übrigen soll auf
Folgendes hingewiesen werden:
Die im RREP RR
gemachten regulierenden Zielfestlegungen und Grundsätze können zu
Ungleichbehandlung der Kommunen (durch z.B. Siedlungsentwicklung) führen und
stehen teilweise im Widerspruch zur Kommunalverfassung hinsichtlich der Schlagworte
„Freie Selbstverwaltung, Recht und Pflicht zur Regelung aller
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in Eigenverantwortung, Gestaltung
der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des
Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe,
Bauleitplanung als eigener Wirkungskreis“ gem. der §§ 1 und 2. unserer
Kommunalverfassung.
Der Planungsverband
muss sich im Klaren sein, dass Regelungen innerhalb des RREP Einfluss auf die
Finanzsituation der Gemeinden haben.
Durch
Gewerbeansiedlung steigt die Finanzkraft der Gemeinde was zu höheren
Verpflichtungen der Gemeinde im Rahmen des FAG führen kann.
Da die
Großgewerbeansiedlungen im Interesse des Landes MV erfolgen, müsste hier durch
das Land ein Schlechterstellung dieser Gemeinden verhindert werden.
Gleiches gilt für
Regulierungen hinsichtlich der Siedlungsentwicklung.
Übergeordnete
Planungen. (S.4)
Die übergeordnete
Planung (LREP) von 2016 steht in Teilbereichen grundsätzlich gegen den Entwicklungsabsichten
der Gemeinde. Diese wurde bereits mit der Neuaufstellung des RREP 2011
kommuniziert. Es wäre sinnvoll das LREP im Konsens mit den Gemeinden zu fassen.
sowie das LREP zuerst und dann die RREP zu verabschieden, da sich die RREP ja
am LREP orientieren sollen.
Allgemeine
Grundsätze (S.6)
Grundsatz G(3)
steht im Widerspruch zu den Grundsätzen G(4), G(5) und G(8), ein
landschaftliches Potential zu schützen verlangt nach einer unveränderten
Bestandssicherung. Mit der Errichtung von Windenergie- und
Freiflächen-Photovoltaikanlagen geht die Änderung des Landschaftsbildes einher.
(1) Stadt-
Umland- Raum (S.11ff)
Es ist unrichtig,
dass die Orte des Umlandes ihren dörflichen Charakter verloren haben und eine
funktionale Einheit mit der Stadt Rostock bilden. Es findet im
Abstimmungsprozess auch keine Moderation durch die untere Landesplanungsbehörde
statt. Sie ist Träger öffentlicher Belange und daher im Abstimmungsprozess zu
hören, die Entscheidungen die Entwicklung der Gemeinde Bentwisch wird aber
durch die GV in Bentwisch getroffen und durch niemanden sonst. Sofern
tatsächlich die formulierte 5%- Regelung im Abstimmungsprozess greifen würde
und sich ausreichend viele kleine Umlandgemeinden gegen eine Festsetzung
stellten, könnte diese dann durch eine Entscheidung der Verbandsversammlung
überstimmt werden. Damit ist die geplante 5% Regel unsinnig.
Die Gemeinde
Bentwisch wird ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf kommunale
Selbstbestimmung immer einfordern und auch ausüben und lehnt derartige Beschränkungen
und Regelungen ab.
4 Siedlungs- und
Wirtschaftsentwicklung (S.14ff)
Ziel Z(1) steht im
mathematischen Widerspruch zum im RREP ausgewiesenen Flächen. Es sind erheblich
mehr als 500 ha Flächen für Siedlungszwecke ausgewiesen. (Siehe auch Begründung
„Grenzen des Flächenverbrauchs“).
Ziel Z(8) ist ein
unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde
entscheidet allein, welche GRZ/GFZ sie in B- Plänen festsetzt.
4.2
Flächenentwicklungen für Industrie und Gewerbe (S.19ff)
Die Ziele Z(1) und
Z(3) werden von der Gemeinde Bentwisch wie bereits im RREP 2011 niedergelegt,
weiterhin abgelehnt. Der Rechtsnachfolger der Gemeinde Klein Kussewitz, die
Gemeinde Bentwisch ist durch den durch die Landesregierung genehmigten
Fusionsvertrag von 2017 an diese Haltung gebunden. Dadurch hat die
Landesregierung mit ihrer Genehmigung auch einen Konsens zu ihrem in 2016
verabschiedeten LREP geschaffen, so dass nunmehr die Fortschreibung (also der
Streichung des Vorbehaltsgebietes „Poppendorf Nord“) geboten wäre. Warum an
dieser Festsetzung nun auch noch verschärfend (Vorrangebiet) und erweiternd
(Waldrodung) festgehalten werden soll, erschließt sich nicht und wird durch die
Gemeinde abgelehnt.
Die Ausweisung
einer 1000 m- Abstandszone zu allen Vorranggebieten mit einem praktischen
Planungsverbot ist eine unzulässige Beschränkung des Planungsrechtes der
Gemeinde Bentwisch und wird von ihr abgelehnt. Damit wären im Gemeindegebiet
kaum noch Flächen überplanbar.
5
Infrastrukturentwicklung (S.33ff)
Die in den Planteil
ausgewiesen Trassenführung zur OU B105 Mönchhaben /Rövershagen ist noch nicht
verbindlich abgestimmt. Es fehlt auch die erneuerte Ortsanbindung Bentwisch im
Zuge der bestehenden Ortsumgehung. Der dargestellt Trassenverlauf ist eine von
vielen Varianten. Ein Vorgriff im RREP ist unzulässig und suggeriert eine
Vorzugsvariante.