Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt den zur Gemeindevertretersitzung am

14.12 2023 vorgelegten Entwurf des Pachtvertrages mit folgenden Änderungen:

 

Pachtvertrag zur Nutzung der kommunalen Sportstätten

der Gemeinde Gelbensande

 

Zwischen

 

der Gemeinde Gelbensande über das Amt Rostocker Heide

Eichenallee 20a in 18182 Gelbensande

vertreten durch die Bürgermeister Herr Manfred Labitzke, nachstehend „Gemeinde" genannt

 

und

 

dem Sportverein „SV Gelbensander Grashopper e.V."

Eichenallee 15b, 18182 Gelbensande

vertreten durch den Vereinsvorsitzenden Herr Steffen Jensen, nachfolgend „Pächter" genannt

 

wird folgender Pachtvertrag geschlossen:

Präambel

Der ortsansässige Sportverein „SV Gelbensander Grashopper e.V." bietet die Möglichkeit zur vielfältigen sportlichen Betätigung  vom Breitensport bis hin zum Wettkampfsport.

Das breit gefächerte Sportangebot richtet sich an alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen. Der Sportverein bietet unter anderem folgende Sportarten an: Fußball, Volleyball, Tischtennis, Aerobic, Dart, Kraftsport u.a.

Das Recht der Kinder und Jugendliche auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt ist durch den Sportverein grundsätzlich durchzusetzen, dabei geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention.

Dem Pächter werden die Sportstätten in Gelbensande als öffentliche Einrichtung für Sportveranstaltungen, insbesondere für den Übungsbetrieb und Wettkampfbetrieb des Sportvereins durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1    Die Gemeinde ist Eigentümerin der im Folgenden näher beschriebenen Sportstätten und stellt diese dem Pächter zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung.

 

Verpachtet werden die Sporthalle Gelbensande, welche sich auf einer ca. 695 m2 großen Teilflache des Flurstückes 26/16, Flur 6, Gemarkung Gelbensande befindet und der Sportplatz Gelbensande, mit einer Größe von 18.551 m 2, gelegen auf dem Flurstück 26/6 der Flur 6, Gemarkung Gelbensande. Die Nutzungsobjekte sind auf dem beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt.  Die Sportanlage ist eingezäunt.

 

1.2 Dem Pächter werden Schlüssel für das Objekt ausgehändigt.

Darüber ist eine detaillierte Liste zu führen und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Weitergabe und die Ausfertigung von Zweitschlüsseln sind nicht gestattet. Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.

§ 2 Vertragsbeginn / -dauer

 

2.1 Die Sportanlagen und die Sporthalle werden durch den Pächter bereits für den Sportbetrieb genutzt

2.2 Der Pachtvertrag tritt ab 01.01.2024 in Kraft.

2.3 Die Vereinbarung zur Pacht der Sporthalle wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.4 Der Pachtvertrag kann frühestens zum 31.12.2048 gekündigt werden.

 

§ 3 Nutzung

3.1 Der Pächter verpflichtet sich, die Sportanlagen ausschließlich zur Durchführung des Vereinssports und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Sportvereins und damit im direkten Zusammenhang stehende Zwecke zu nutzen.

 

3.2 Jede andere, von dieser Zweckbindung abweichende Nutzung Bedarf der vorherigen Anzeige bei der Gemeinde.

 

 

§ 4 Höhe der Pacht

4.1 Die Pacht für die Sportanlagen beträgt 1.000,00 € pro Jahr. Sie ist jeweils bis zum 15.01. eines Jahres im Voraus zu entrichten.

 

4.2. Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei der vereinbarten Pacht um einen symbolischen Betrag handelt, welcher den tatsächlichen Wert des Objektes weit unterschreitet. Ziel der Gemeinde ist es, mit dieser Vertragsgestaltung die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins und dessen Freizeit- und Erholungsfunktion für die Gemeindebevölkerung nachhaltig zu unterstützen.

Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt eine Pachtanpassung nach Ablauf von 3 Jahren.

 

 

 

 

                                                                             § 5 Nebenkosten

5.1 Die nachstehenden Nebenkosten werden durch die Gemeinde getragen:

              -              Fernwärme

      -              Strom

              -              Wasser

              -              Fernmeldegebühren (Nottelefon)

              -              Wartung der Lüftungsanlage

              -              Wartung der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

              -              Wartung der Blitzschutzanlage

              -              Wartung der Feuerlöscher

 

5.2 Die Gemeinde stellt auf schriftlichen Antrag für die Nebenkosten im Haushaltsplan 2024 insgesamt 40.000,- € zur Verfügung. Mit der Haushaltsplanung 2025 und die Folgejahre werden die Verbräuche und deren Entwicklung abgeglichen und mit dem Verein ausgewertet. Der Anträge für die Folgejahre sind bis zum 31.08 des laufenden Haushaltsjahres bei der Gemeinde einzureichen.

 

5.3    Auf dieser Grundlage wird ab 2025 für die Folgejahre die Sportförderung für den Verein und Übernahme der Nebenkosten für die Nutzung der Sportanlagen entsprechend der Haushaltslage der Gemeinde neu bestimmt.

 

 

                                                                             § 6 Zahlung der Pacht

 

          Konto des Verpächters:                 

                                                                           Pacht Sportanlagen Gelbensande           

                                                                             Deutsche Kreditbank

                                                                             IBAN:  DE35 1203 0000 0000 1017 41

                                                                             BIC:     BYLADEM1001

 

                                                                                                                           

                                                          § 7 Werbeanlagen

 

7.1 Dem Pächter steht das Recht zu, Dritten das Aufstellen von Werbeanlagen und Firmenbeschilderungen an dem Objekt entgeltlich und unentgeltlich zu gestatten. Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung von Firmenbeschriftungen obliegen dem Pächter.

 

7.2  Soweit die Werbeanlagen bauliche Anlagen im Sinne der LBauO darstellen, ist vorab die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Beantragung der dafür ggf. erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist alleinige Sache des Pächters. Dieser hat die Gemeinde von allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.

 

7.3  Im Übrigen verpflichtet sich der Pächter jegliche Art von Werbung am Objekt zu unterlassen bzw. zu unterbinden, die gegen Frieden und Menschlichkeit sowie die demokratische Grundordnung gerichtet ist, Krieg und Gewalt verherrlicht und die gegen die Würde des Menschen verstößt.  Bestimmte Personengruppen, die aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Geschlechts oder Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung und/oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden, sind vor Diskriminierung zu schützen.

 

7.4  Entgelte aus der Gestattung zur Ausstellung von Werbeanlagen verbleiben ausschließlich beim Pächter. Sie sind ausschließlich für die in 3.1 des Vertrages bezeichneten Zwecke zu verwenden.

 

7.5  Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die angebrachten Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten rückstandslos zu entfernen.

                                                   

                                                                                      

                                                                                      

                                                    § 8 Pflichten des Pächters

 

8.1 Der Pächter trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtung entsprechend der vom ihm festzugelegten Hausordnung

         (Anlage l) und unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.

 

8.2. Die Gemeinde hat das vorrangige Recht, die Sportanlagen für gemeindliche Veranstaltungen kostenlos zu nutzen. Dazu

       gehören Veranstaltungen im Rahmen von Dorffesten, Veranstaltungen und Wettkämpfe der Freiwilligen Feuerwehr    

       Gelbensande und Einwohnerversammlungen.

 

§ 9 Verkehrssicherung und Haftung

 

9.1 Der Pächter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück. Die entsprechenden Verpflichtungen und die

      Haftung für die angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch unmittelbar zum Objekt gehörende Zuwegungen und

      Fluchtwege) übernimmt der Pächter.

 

9.2 Die Gemeinde übergibt die Sportstätte dem Pächter in ordnungsgemäßen Zustand. Dem Pächter ist der Zustand 

      der Sportstätten aufgrund der vorherigen Nutzung bekannt.

 

9.3 Der Pächter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen

      Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf

      normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

      Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden          gemäß § 836 BGB.

 

9.4 Der Pächter stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder

      Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der

      Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.               Ausgenommen ist hier die kommunale Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Straßen- und Wegeunterhaltung sowie gem.

      Ziffer 9.1., sofern nicht der Pächter die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat.

 

9.5 Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Pächter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen

die Gemeinde, insbesondere auf eigene Haftpflichtansprüche, es sei denn, der Schadenseintritt beim Pächter, seiner

Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder Besucher erfolgte im Zusammenhang mit einem der Gemeinde zurechenbaren

vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten-Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

 

9.6 Gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Pächter nur bei von der Gemeinde zu vertretenen Verletzungen

      wesentlicher Pflichten zu. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Pflichten, haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe

      Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Schadenersatzhaftung der

      Gemeinde ist auf vorhersehbare, typische Schäden beschränkt, sofern die Gemeinde nicht wegen Vorsatzes oder grober

      Fahrlässigkeit haftet Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die

      Gemeinde uneingeschränkt haftet.

 

9.7 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinde für einen bei Vertragsabschluss vorhandenen Mangel gemäß

      § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft handelt.

                                                              

                                                              

 

§ 10 Unterhaltung, Instandhaltung

 

10.1 Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtobjekte in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und zu bewirtschaften.

         Er übernimmt dazu folgende Verpflichtungen:

    Anschaffung von Bewirtschaftungsgeräten und -mitteln o Anschaffung von

                               Reinigungsgeräten und -mitteln 

                            - Anschaffung von Verbrauchsmaterialien

                            - Anschaffung von Verschleißteilen, wie z. B. Leuchtmittel, Tornetze etc.

                            - Durchführung der nötigen Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen

 

10.2 Der Pächter verpflichtet sich, insbesondere beim Sportplatz das Eindringen von Benzin, Öl und anderen das Erdreich

        verunreinigenden Substanzen zu schützen. Die Haftung diesbezüglich trägt der Pächter.

 

10.3 Soweit zur Erhaltung der Pachtobjekte nach Auffassung des Pächters Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, wird der

        Pächter diese der Gemeinde jeweils bis zum 30.08. eines Jahres für das folgende Jahr schriftlich anzeigen. Die

        Kosten der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen trägt die Gemeinde. Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung     seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die dafür erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der

        Instandhaltungsmaßnahmen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung darüber obliegt allein bei der Gemeinde.

 

10.4 Die Errichtung von baulichen Anlagen und die Veränderung der Sportanlagen durch den

        Pächter sind nur mit Zustimmung der Gemeinde erlaubt.

 

 

                                                               § 11 Untervermietung

 

                   Der Pächter darf die Nutzung des Nutzungsobjektes einem anderen überlassen.

 

 

                                                               § 12 Zutrittsrecht

 

       Die Gemeinde oder die von ihm Beauftragten dürfen die Pachtobjekte zur Prüfung seines Zustandes jederzeit betreten,

        soweit der Sportbetrieb dadurch nicht eingeschränkt wird.

 

                                                               § 13 Versicherung

 

13.1 Der Pächter hat bei Pachtbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die

         Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des Landessportbundes für seine

         Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

 

13.2 Auf Verlangen der Gemeinde hat der Pächter die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

                                                               § 14 Kündigung

 

14.1 Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum 30.06. eines Jahres oder zum Ende des

        Kalenderjahres kündigen.

 

14.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger               maßgebend

 

14.3 Die Gemeinde ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder           der Hausordnung der Sportstätte trotz vorheriger Aufforderung oder Mahnung zuwiderhandelt.

 

14.4 Unberührt bleibt auch das Recht der Gemeinde zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit längerer

        Fortsetzung des Pachtverhältnisses gem. der §§ 543, 314 BGB

                                                                          

 

 

                                        § 15 Schlussbestimmungen

 

15.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags

        wird ausgeschlossen. Sie ist unwirksam. Individualvereinbarungen gemäß S 305 b BGB bleiben davon unberührt.

 

15.2 Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen getroffenen            Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.

 

15.3 Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche                             ersetzt, die ihr vom Sinn und der Zielsetzung am nächsten kommt.

 

15.4 Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Pachtvertrages.

        Die Anlage 1 und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

 

                Anlagen: 1. Hausordnung der Sportstätte vom SV Gelbensander Grashopper

                             2: Lageplan

 

 

 

 

Ort, Datum: Gelbensande,

 

 

Gemeinde:                                                                                                                        SV Gelbensande Grashopper e. V.:

 

 

 

Manfred Labitzke                                                                                        Steffen Jensen

Bürgermeister                                                              Vorsitzender SV Gelbensande Grashopper e. V.   

 

                                                                                                                                        

Felix Harrje                                                                                                                       Martin Rusik

1. Stellv. Bürgermeister                                                                               1. Stellv. Vorsitzender

 

 

 

zwischen der Gemeinde Gelbensande und dem SV Gelbensander Grashopper e.V. über die Sportanlagen der Gemeinde Gelbensande.

Die 40.000,- € für die Nebenkosten aus § 5 werden in den HHP 2025 eingestellt.

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden bevollmächtigt den Pachtvertrag zu unterzeichnen. 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            13

Davon anwesend:                                          11

Zustimmung:                                                    10

Ablehnung:                                                       0

Enthaltung                                                         1