Sitzung: 11.01.2024 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
den zur Gemeindevertretersitzung am
14.12 2023 vorgelegten Entwurf des
Pachtvertrages mit folgenden Änderungen:
Pachtvertrag zur Nutzung der kommunalen Sportstätten
der Gemeinde Gelbensande
Zwischen
der Gemeinde Gelbensande über das Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20a in 18182 Gelbensande
vertreten durch die Bürgermeister Herr Manfred Labitzke, nachstehend „Gemeinde" genannt
und
dem Sportverein „SV Gelbensander Grashopper e.V."
Eichenallee 15b, 18182 Gelbensande
vertreten durch den Vereinsvorsitzenden Herr Steffen Jensen, nachfolgend „Pächter" genannt
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
Präambel
Der ortsansässige Sportverein „SV
Gelbensander Grashopper e.V." bietet die Möglichkeit zur vielfältigen
sportlichen Betätigung vom Breitensport
bis hin zum Wettkampfsport.
Das breit gefächerte Sportangebot richtet sich an alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen. Der Sportverein bietet unter anderem folgende Sportarten an: Fußball, Volleyball, Tischtennis, Aerobic, Dart, Kraftsport u.a.
Das Recht der Kinder und Jugendliche auf Schutz vor körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt ist durch den Sportverein grundsätzlich durchzusetzen, dabei geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention.
Dem Pächter werden die Sportstätten in Gelbensande als öffentliche Einrichtung für Sportveranstaltungen, insbesondere für den Übungsbetrieb und Wettkampfbetrieb des Sportvereins durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1
Die
Gemeinde ist Eigentümerin der im Folgenden näher beschriebenen Sportstätten und
stellt diese dem Pächter zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung.
Verpachtet werden die Sporthalle
Gelbensande, welche sich auf einer ca. 695 m2 großen Teilflache des Flurstückes
26/16, Flur 6, Gemarkung Gelbensande befindet und der Sportplatz Gelbensande,
mit einer Größe von 18.551 m 2, gelegen auf dem Flurstück 26/6 der
Flur 6, Gemarkung Gelbensande. Die Nutzungsobjekte sind auf dem beigefügten
Lageplan rot umrandet dargestellt. Die
Sportanlage ist eingezäunt.
1.2 Dem Pächter werden Schlüssel für das Objekt ausgehändigt.
Darüber ist eine detaillierte Liste zu führen und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Weitergabe und die Ausfertigung von Zweitschlüsseln sind nicht gestattet. Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.
§ 2 Vertragsbeginn /
-dauer
2.1 Die Sportanlagen und die Sporthalle werden durch den Pächter bereits für den Sportbetrieb genutzt
2.2 Der Pachtvertrag tritt ab 01.01.2024 in Kraft.
2.3 Die Vereinbarung zur Pacht der Sporthalle wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.4 Der Pachtvertrag kann frühestens zum 31.12.2048 gekündigt werden.
§ 3
Nutzung
3.1 Der Pächter verpflichtet sich, die Sportanlagen ausschließlich zur Durchführung des Vereinssports und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Sportvereins und damit im direkten Zusammenhang stehende Zwecke zu nutzen.
3.2 Jede andere, von dieser Zweckbindung abweichende Nutzung Bedarf der vorherigen Anzeige bei der Gemeinde.
§
4 Höhe der Pacht
4.1 Die
Pacht für die Sportanlagen beträgt 1.000,00 € pro Jahr. Sie ist jeweils bis zum
15.01. eines Jahres im Voraus zu entrichten.
4.2. Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei der vereinbarten Pacht um einen symbolischen Betrag handelt, welcher den tatsächlichen Wert des Objektes weit unterschreitet. Ziel der Gemeinde ist es, mit dieser Vertragsgestaltung die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins und dessen Freizeit- und Erholungsfunktion für die Gemeindebevölkerung nachhaltig zu unterstützen.
Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt eine Pachtanpassung nach Ablauf von 3 Jahren.
§ 5 Nebenkosten
5.1 Die nachstehenden Nebenkosten werden durch die Gemeinde getragen:
- Fernwärme
- Strom
- Wasser
- Fernmeldegebühren (Nottelefon)
- Wartung der Lüftungsanlage
- Wartung der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik
- Wartung der Blitzschutzanlage
- Wartung der Feuerlöscher
5.2 Die Gemeinde stellt auf schriftlichen Antrag für die Nebenkosten im Haushaltsplan 2024 insgesamt 40.000,- € zur Verfügung. Mit der Haushaltsplanung 2025 und die Folgejahre werden die Verbräuche und deren Entwicklung abgeglichen und mit dem Verein ausgewertet. Der Anträge für die Folgejahre sind bis zum 31.08 des laufenden Haushaltsjahres bei der Gemeinde einzureichen.
5.3 Auf dieser Grundlage wird ab 2025 für die Folgejahre die Sportförderung für den Verein und Übernahme der Nebenkosten für die Nutzung der Sportanlagen entsprechend der Haushaltslage der Gemeinde neu bestimmt.
§ 6 Zahlung der Pacht
Konto des Verpächters:
Pacht Sportanlagen Gelbensande
Deutsche Kreditbank
IBAN: DE35 1203 0000 0000 1017 41
BIC: BYLADEM1001
§ 7 Werbeanlagen
7.1 Dem Pächter steht das Recht zu, Dritten das Aufstellen von Werbeanlagen und Firmenbeschilderungen an dem Objekt entgeltlich und unentgeltlich zu gestatten. Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung von Firmenbeschriftungen obliegen dem Pächter.
7.2
Soweit
die Werbeanlagen bauliche Anlagen im Sinne der LBauO darstellen, ist vorab die
Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Beantragung der dafür ggf.
erforderlichen Genehmigungen
und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist alleinige Sache des
Pächters. Dieser hat die Gemeinde von allen damit in Zusammenhang stehenden
Kosten freizustellen.
7.3
Im
Übrigen verpflichtet sich der Pächter jegliche Art von Werbung am Objekt zu
unterlassen bzw. zu
unterbinden, die gegen Frieden und Menschlichkeit sowie die demokratische
Grundordnung gerichtet ist, Krieg und Gewalt verherrlicht und die gegen die
Würde des Menschen verstößt. Bestimmte
Personengruppen, die aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des
Geschlechts oder Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung und/oder ihrer
sexuellen Identität benachteiligt werden, sind vor Diskriminierung zu schützen.
7.4
Entgelte
aus der Gestattung zur Ausstellung von Werbeanlagen verbleiben ausschließlich
beim Pächter. Sie sind ausschließlich für die in 3.1 des Vertrages bezeichneten
Zwecke zu verwenden.
7.5
Nach
Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die angebrachten
Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten rückstandslos zu entfernen.
§
8 Pflichten des Pächters
8.1 Der Pächter
trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtung entsprechend der vom
ihm festzugelegten
Hausordnung
(Anlage
l) und unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
8.2. Die Gemeinde
hat das vorrangige Recht, die Sportanlagen für gemeindliche Veranstaltungen
kostenlos zu nutzen. Dazu
gehören Veranstaltungen im Rahmen von Dorffesten, Veranstaltungen und
Wettkämpfe der Freiwilligen Feuerwehr
Gelbensande und Einwohnerversammlungen.
§
9 Verkehrssicherung und Haftung
9.1 Der Pächter übernimmt die
Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück. Die entsprechenden
Verpflichtungen und die
Haftung für die angrenzenden öffentlichen
Wege (hierzu zählen auch unmittelbar zum Objekt gehörende Zuwegungen und
Fluchtwege) übernimmt der Pächter.
9.2 Die Gemeinde übergibt die Sportstätte dem Pächter
in ordnungsgemäßen Zustand. Dem Pächter ist der Zustand
der Sportstätten aufgrund der vorherigen
Nutzung bekannt.
9.3 Der Pächter haftet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen
Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch
die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf
normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht
unter diese Regelung.
Unberührt bleibt auch die Haftung der
Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
9.4 Der Pächter stellt die Gemeinde von etwaigen
gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder
Beauftragten, der Besucher seiner
Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit
der
Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume
und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Ausgenommen ist hier die kommunale
Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Straßen- und Wegeunterhaltung sowie
gem.
Ziffer 9.1., sofern nicht der Pächter die
Verkehrssicherungspflicht übernommen hat.
9.5 Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme
verzichtet der Pächter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Gemeinde, insbesondere auf eigene
Haftpflichtansprüche, es sei denn, der Schadenseintritt beim Pächter, seiner
Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten
oder Besucher erfolgte im Zusammenhang mit einem der Gemeinde zurechenbaren
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten-Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus der Verletzung
des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
handelt.
9.6 Gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem
Pächter nur bei von der Gemeinde zu vertretenen Verletzungen
wesentlicher Pflichten zu. Im Falle der
Verletzung nicht wesentlicher Pflichten, haftet der Vermieter nur für Vorsatz
und grobe
Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit. Die Schadenersatzhaftung der
Gemeinde ist auf vorhersehbare, typische Schäden beschränkt, sofern die
Gemeinde nicht wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit haftet Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die
Gemeinde uneingeschränkt haftet.
9.7 Die
verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinde für einen bei Vertragsabschluss
vorhandenen Mangel gemäß
§
536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine
ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft handelt.
§ 10 Unterhaltung, Instandhaltung
10.1 Der Pächter
ist verpflichtet, die Pachtobjekte in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten
und zu bewirtschaften.
Er übernimmt dazu folgende Verpflichtungen:
Anschaffung von Bewirtschaftungsgeräten und
-mitteln o Anschaffung von
Reinigungsgeräten und -mitteln
- Anschaffung von
Verbrauchsmaterialien
- Anschaffung von Verschleißteilen,
wie z. B. Leuchtmittel, Tornetze etc.
- Durchführung der
nötigen Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen
10.2 Der Pächter
verpflichtet sich, insbesondere beim Sportplatz das Eindringen von Benzin, Öl
und anderen das Erdreich
verunreinigenden
Substanzen zu schützen. Die Haftung diesbezüglich trägt der Pächter.
10.3 Soweit zur
Erhaltung der Pachtobjekte nach Auffassung des Pächters Instandhaltungsarbeiten
erforderlich sind, wird der
Pächter diese der Gemeinde jeweils bis zum 30.08. eines Jahres für das
folgende Jahr schriftlich anzeigen. Die
Kosten der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen trägt die Gemeinde.
Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die
dafür erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der
Instandhaltungsmaßnahmen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung
darüber obliegt allein bei der Gemeinde.
10.4 Die
Errichtung von baulichen Anlagen und die Veränderung der Sportanlagen durch den
Pächter sind nur mit Zustimmung der Gemeinde erlaubt.
§ 11 Untervermietung
Der Pächter darf die Nutzung des
Nutzungsobjektes einem anderen überlassen.
§ 12 Zutrittsrecht
Die
Gemeinde oder die von ihm Beauftragten dürfen die Pachtobjekte zur Prüfung
seines Zustandes jederzeit betreten,
soweit der Sportbetrieb dadurch nicht
eingeschränkt wird.
§ 13 Versicherung
13.1 Der Pächter
hat bei Pachtbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen,
durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des Landessportbundes für seine
Mitglieder abgeschlossene
Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.
13.2 Auf Verlangen der Gemeinde hat
der Pächter die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung
nachzuweisen.
§
14 Kündigung
14.1 Die
Vertragsparteien können den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum 30.06.
eines Jahres oder zum Ende des
Kalenderjahres kündigen.
14.2 Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Empfänger maßgebend
14.3 Die Gemeinde
ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Pächter seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Hausordnung der Sportstätte trotz
vorheriger Aufforderung oder Mahnung zuwiderhandelt.
14.4 Unberührt
bleibt auch das Recht der Gemeinde zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen
Unzumutbarkeit längerer
Fortsetzung des Pachtverhältnisses gem. der §§ 543, 314 BGB
§ 15
Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht
schriftliche Abänderung des Vertrags
wird ausgeschlossen. Sie ist unwirksam. Individualvereinbarungen gemäß S
305 b BGB bleiben davon unberührt.
15.2 Sollte eine
der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon
die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit
unberührt.
15.3 Sollte eine
vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender
Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und der Zielsetzung
am nächsten kommt.
15.4 Die
Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung des Pachtvertrages.
Die Anlage 1 und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Anlagen: 1. Hausordnung der Sportstätte vom SV Gelbensander Grashopper
2: Lageplan
Ort,
Datum: Gelbensande,
Gemeinde: SV Gelbensande Grashopper e. V.:
Manfred Labitzke Steffen Jensen
Bürgermeister Vorsitzender SV Gelbensande Grashopper e. V.
Felix Harrje Martin Rusik
1. Stellv. Bürgermeister 1. Stellv. Vorsitzender
zwischen der Gemeinde Gelbensande und dem SV
Gelbensander Grashopper e.V. über die Sportanlagen der Gemeinde Gelbensande.
Die 40.000,- € für die Nebenkosten aus § 5
werden in den HHP 2025 eingestellt.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter
werden bevollmächtigt den Pachtvertrag zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13
Davon anwesend: 11
Zustimmung: 10
Ablehnung: 0
Enthaltung 1