Sitzung: 18.01.2024 Finanzausschuss Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VOA/3279/2024/GBE
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt folgenden Mietvertrag über 4 Löschwasserzisternen mit der Bentwisch
GmbH, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch
Mietvertrag über 4 Löschwasserzisternen
zwischen
der Gemeinde Bentwisch,
im Amt Rostocker Heide;
geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,
vertreten durch den
Bürgermeister Herrn Andreas Krüger
und den 1. stellv.
Bürgermeister Herrn Ralf Will
- nachfolgend Mieter -
und
der Bentwisch GmbH,
geschäftsansässig in 18182
Bentwisch, Hansestraße 21,
vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Stephan Busekow
- nachfolgend Vermieter -
wird folgender Mietvertrag
geschlossen:
§
1 Mietobjekt
1. Der
Vermieter vermietet an den Mieter 4 (vier) in der Anlage 1 beschriebene
Bodentanks mit Anschlussstutzen (nachfolgend "das Mietobjekt") auf
den in Goorstorf, Volkenshagen (Auf der Heide), Volkenshagen (Kirchweg) und
Klein Bentwisch belegenen und auf den als Anlagen 2 bis 5 beigefügten
Lageplänen dargestellten Grundstücken zum Betrieb von 4 Löschwasserzisternen.
2. Das
Mietobjekt in Goorstorf, Klein Bentwisch und Volkenshagen (Kirchweg) wird vom
Vermieter bis zum Ablauf des 31.12.2023 hergestellt. Das Mietobjekt
Volkenshagen (Auf der Heide) wir im Laufe des Jahres 2024 hergestellt. Beide
Parteien werden das Mietobjekt nach dessen Fertigstellung gemeinsam abnehmen
und hierüber ein Abnahmeprotokoll fertigen.
§
2 Mietzweck
1. Der
Mieter wird das Mietobjekt ausschließlich zum Betrieb von 4 unterirdischen
Löschwasserzisternen mit Anschlussleitung und -stutzen (nachfolgend auch
bezeichnet als "die Zisternen") nutzen. Eine Änderung der vertraglich
vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig.
2. Sollten
zur vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder
Auflagen zu erfüllen sein, so hat der Mieter diese insoweit auf eigene Kosten
einzuholen und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner
betrieblichen Eigenart ergeben.
§
3 Mietzeit, Kündigung
1. Das
Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts und endet nach
Ablauf von 15 Jahren.
Die
Übergabe des Mietobjekts erfolgt voraussichtlich am 01.01.2024. Die Übergabe
des Mietobjekts Volkenshagen (Auf der Heide) erfolgt nach der Fertigstellung.
2. Das
Mietverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Mietzeit um jeweils
weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
gekündigt wird.
3. Das Recht auf Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn
a)
behördlich erteilte Betriebsgenehmigungen entzogen oder nicht
verlängert werden, weil die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des
Mietobjektes wegfällt und der Vermieter eine Mängelbeseitigung in angemessener
Frist nicht vornimmt,
b)
das Mietobjekt durch Brand, höhere Gewalt oder sonstige
Ursachen ganz oder teilweise untergeht und der Vermieter eine Wiederherstellung
in angemessener Frist nicht vornimmt bzw. nicht vornehmen kann.
5. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.
§
4 Miete, Zahlungsweise
1. Es
wird eine jährliche Miete i. H. v. 27.846,00 €
inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Zisternen in
Klein Bentwisch, Goorstorf und Volkenshagen/ Auf der Heide und i. H. v. 11.709,60
€ inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Zisterne in
Volkenshagen/ Kirchweg vereinbart.
2. Die
Miete ist in 4 Raten á 9.888,90 €
quartalsweise im Voraus und spätestens am 15. Werktag des laufenden Quartals
zur Zahlung fällig.
3. Mit
dem unter Ziff. 1 genannten Betrag sind sämtliche auf dem Mietobjekt ruhenden
öffentlichen Abgaben und Lasten abgegolten.
§
5 Betrieb der Zisternen
1. Der
Betrieb der Zisternen einschließlich der Befüllung mit Löschwasser, der
Kontrolle des Löschwasserbestandes, der Kontrolle der technischen
Funktionsfähigkeit, der Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke und
der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Vorhaltung von
Löschwasser obliegt ausschließlich dem Mieter.
2. Der
Vermieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Zisternen, soweit dies nicht
auf Mängel an dem Mietobjekt (objektbezogene Gebrauchsvoraussetzung) beruht.
3. Der
Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter
wegen einer Verletzung der in Ziff. 1 genannten Pflichten und der in Ziff. 2
genannten Funktionsfähigkeit der Zisternen frei.
§
6 Instandsetzung und Instandhaltung
1. Die
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietobjekt obliegen dem
Vermieter und
die Tragung hierfür entstehender Kosten.
2. Es
wird eine jährliche Besichtigung des Mietobjekts jeweils im Monat Mai
vereinbart. Bei der Besichtigung führt der Mieter eine Funktionskontrolle durch
und die Parteien bestimmen, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
vom Vermieter auszuführen sind.
3. Kommt
der Vermieter seiner von beiden Parteien anlässlich der Begehung festgestellten
Instandhaltungsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung
und schriftlicher Nachfristsetzung des Mieters nicht nach, kann der Mieter die
Arbeiten auf Kosten des Vermieters ausführen lassen.
§ 7 Untervermietung
Der
Mieter darf das Mietobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung
überlassen, sofern der Vermieter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§
8 Verkehrssicherung
1. Die
Verkehrssicherung des Mietobjektes obliegt allein dem Mieter.
2. Der
Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter
wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
§ 9 Vorkaufsrecht
Soll das Mietobjekt während der Mietdauer verkauft werden,
muss der Vermieter es zuerst dem Mieter anbieten, mit ihm gegebenenfalls in
Verhandlungen eintreten und ihn über die Höhe anderer Angebote sowie den
Anbietenden informieren.
§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der
Mieter das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben.
2. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet,
die Zisternen bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gegen Zahlung eines
angemessenen Kaufpreises zu erwerben.
§ 11 Schriftform
1. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen
Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
§12 Sonstiges
1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle vertraglichen Vereinbarungen ist Bentwisch.
2. Der
Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von einer etwaigen Verkaufsabsicht
unterrichten.
3. Bestandteil
dieses Mietvertrages sind die nachstehend aufgeführten Anlagen:
- Anlage 1 (Bodentanks mit
Anschlussstutzen)
- Anlage 2 - 5 (Lagepläne)
Bentwisch,
den ________________
für
die Gemeinde Bentwisch:
Andreas Krüger Ralf Will Dienstsiegel
Bürgermeister 1. stellv.
Bürgermeister
Für
die Bentwisch GmbH:
Stephan Busekow
Geschäftsführer
Abstimmungsergebnis1 :
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Und
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt folgenden Pachtvertrag über Grundstücke mit der Bentwisch GmbH,
Hansestraße 21, 18182 Bentwisch
Pachtvertrag über Grundstücke
zwischen
der Gemeinde Bentwisch,
im Amt Rostocker Heide;
geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,
vertreten durch den
Bürgermeister Herrn Andreas Krüger
und den 1. stellv.
Bürgermeister Herrn Ralf Will
- nachfolgend Verpächter -
und
der Bentwisch GmbH,
geschäftsansässig in 18182
Bentwisch, Hansestraße 21,
vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Stephan Busekow
- nachfolgend Pächter -
wird folgender Pachtvertrag
geschlossen:
§
1 Pachtobjekt
1.
Der
Verpächter verpachtet an den Pächter
eine
ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstückes 137/82, Flur 1, Gemarkung Goorstorf
(GB von Bentwisch Blatt 1099); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Goorstorf, Zu den
Birken/ Höhe Haus 42 – Anlage 1/ farbig umrandet
eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstückes 121/7, Flur 1, Gemarkung Klein
Bentwisch (GB von Bentwisch Blatt 615); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Klein
Bentwisch, Klein Bentwisch/ Höhe Haus 9 – Anlage 2/ farbig umrandet
eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstückes 179, Flur 1, Gemarkung
Volkenshagen (GB von Bentwisch Blatt 446); gelegen in 18182 Bentwisch, OT
Volkenshagen, Auf der Heide/ Höhe Haus Nr. 14 – Anlage 3/ farbig umrandet
eine ca. 150 m² große
Teilfläche des Flurstückes 22/3, Flur 2, Gemarkung Volkenshagen (GB von
Bentwisch Blatt 2022); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Volkenshagen, Kirchweg/
Höhe Haus 27 – Anlage 4/ farbig umrandet
2. Verpächter
und Pächter haben das Pachtobjekt gemeinsam eingehend besichtigt. Der Pächter
übernimmt das Pachtobjekt im gegenwärtigen Zustand.
§
2 Pachtzweck
1. Der
Pächter wird das Pachtobjekt ausschließlich zur Errichtung von 4 (vier)
unterirdischen Löschwasserzisternen mit Anschlussleitungen und -stutzen
(nachfolgend bezeichnet als "die Zisternen") nutzen. Eine Änderung
der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Verpächters
abhängig.
2. Sollten
zur vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder
Auflagen zu erfüllen sein, so hat der Pächter diese insoweit auf eigene Kosten
einzuholen und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner
betrieblichen Eigenart ergeben.
§
3 Pachtzeit
1. Das
Pachtverhältnis wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen; es beginnt am
01.01.2024 und endet am 31.12.2039.
2. Das
Pachtverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Pachtzeit um
jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten
Pachtzeit gekündigt wird.
3. Das
Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Die
Kündigung bedarf der Schriftform.
§
4 Pacht, Zahlungsweise
1. Es
wird eine jährliche Pacht i. H. v. 1.200,00 EUR vereinbart.
2. Die
Pacht ist im Voraus, spätestens am 15. Werktag des Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mit
dem unter Ziff. 2 sind sämtliche auf dem Pachtobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben
und Lasten (z.B. Grundsteuer, Beiträge zur Wasser- und Bodenverwendung und
Beiträge zur Landwirtschaftskammer usw.) abgegolten.
§
5 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung
1. Der
Pächter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Grundstücks.
Hierzu zählt insbesondere dessen Verkehrssicherung.
2. Es
wird eine jährliche Besichtigung des Pachtobjekts jeweils im Monat Mai
vereinbart. Bei der Besichtigung bestimmen die Parteien, welche
Unterhaltungsarbeiten auszuführen sind.
§ 6 Unterverpachtung
Der
Pächter darf das Pachtobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung
überlassen, sofern der Verpächter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§
7 Verkehrssicherung
1. Die
Verkehrssicherung des Pachtobjektes und der vom Pächter darauf errichteten
Zisternen obliegt allein dem Pächter.
2. Der
Pächter stellt den Verpächter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen
Dritter wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
§
8 Eigentum an den Zisternen
Die
Parteien gehen davon aus, dass die von dem Pächter auf dem Grundstück zu
errichtenden Zisternen im Eigentum des Pächters stehen, weil es sich dabei um
einen Scheinbestandteil des Grundstückes i.S.d. § 95 BGB handelt. Soweit
solches aus Rechtsgründen nicht der Fall sein sollte, behandeln die Parteien
das Eigentum an den Zisternen als wirtschaftliches Eigentum des Pächters.
§
9 Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Bei
Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das Pachtobjekt in dem
Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entspricht.
2. Der
Pächter ist berechtigt und verpflichtet, die von ihm auf dem Grundstück
errichteten Zisternen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzubauen. Der
Verpächter kann den Rückbau durch Zahlung eines angemessenen Kaufpreises
abwenden.
§
10 Schriftform
1. Andere
als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
diese Schriftformklausel.
Bentwisch,
den __________________
für
die Gemeinde Bentwisch:
Andreas
Krüger Ralf Will Dienstsiegel
Bürgermeister 1. stellv. Bürgermeister
für
die Bentwisch GmbH:
Stephan Busekow
Geschäftsführer
Abstimmungsergebnis2 :
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die
Beschlussvorschläge 1 und 2 mit 3 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen
unter dem Vorbehalt, dass die Verträge überarbeitet werden, zuzustimmen.