Beschluss: zurückgestellt

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mönchhagen

 

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mönchhagen

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen vom …………. folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Der Reinigungspflicht unterliegen auch einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen und Straßenteile, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2)   Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Säuberung der Straße (§ 2) sowie die Schneeräum- und Streupflicht (§ 4).

Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Mönchhagen. Sie ist berechtigt, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten zu übertragen. Zur Durchführung der sich daraus ergebenden Aufgaben kann sie sich Dritter bedienen.

 

(3)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasteramtliche Grundstücksbegriff maßgebend.

Anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind an der Straße anliegende und durch sie erschlossene Grundstücke. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Mönchhagen oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

 

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)   Die Reinigungspflicht folgender Straßenteile wird aufgrund des § 50 Abs. 4 Nr. 2 StrWG M-V auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

(a)  Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehwegs, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind auch die räumlich von einer Fahrbahn getrennten selbstständigen Fußwege.

(b) Radwege, Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.

(c)  die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten, außer Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

(d)  die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.

Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

(2)   Anstelle des Grundstückseigentümers trifft die Reinigungspflicht:

(a)  den Erbbauberechtigten,

(b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

(c)  den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3)   Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

(5)   Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)   Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, Grünschnitt und Hundekot. Grasstreifen sind kurz zu halten. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Straßenbelege durch die Pflanzen geschädigt werden.

(2)   Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuter- und -gräserbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3)   Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen sowie öffentlichen Grünanlagen abgelagert werden. Sie sind entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Rostock zu eigenen Lasten zu entsorgen. Autowracks, nicht fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

§ 4

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird aufgrund des § 50 Abs. 4 Nr. 2 StrWG M-V auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1.     Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege sowie Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,

 

2.     die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

§ 5

Art und Umfang der Schneeräum- und Streupflicht

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

(a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (min. 1,50 m) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

(b) Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

(c)  Schnee ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

(d) Glätte ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(e) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten.

(f)   Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(2)         § 2 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättereinigung entsprechend.

 

§ 6

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1)   Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Mönchhagen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hunde- und Pferdekot. Die Beseitigung obliegt neben dem Hundeführer bzw. dem Reiter auch dem Hundehalter bzw. dem Eigentümer des Pferdes.

(3)   Die Verpflichtung des nach § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu beseitigen, bleibt bestehen, soweit diese keinen Hunde- oder Pferdekot darstellen und ihm dies auch im Übrigen zumutbar ist.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die im § 2 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt und wer seine Reinigungspflicht nach § 4 i. V. m § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 1.300,- Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Rostocker Heide.

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mönchhagen vom 12.11.1992 außer Kraft.

 

 

Mönchhagen, ____________

 

 

___________________                                                                    - Siegel -

Karl-Friedrich Peters

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Mönchhagen, ____________

 

 

___________________

Karl-Friedrich Peters

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:

davon anwesend:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: