Sitzung: 27.11.2023 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: zurückgestellt
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mönchhagen
Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Mönchhagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) jeweils in der derzeit geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde
Mönchhagen vom …………. folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Die in geschlossener Ortslage gelegenen
öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Der Reinigungspflicht unterliegen auch
einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen und
Straßenteile, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
Öffentliche
Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und
Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2)
Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine
Säuberung der Straße (§ 2) sowie die Schneeräum- und Streupflicht (§ 4).
Reinigungspflichtig ist die
Gemeinde Mönchhagen. Sie ist berechtigt, die Reinigungspflicht ganz oder
teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich
Berechtigten zu übertragen. Zur Durchführung der sich daraus ergebenden
Aufgaben kann sie sich Dritter bedienen.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne
Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das
Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
Liegt
Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasteramtliche
Grundstücksbegriff maßgebend.
Anliegende
Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind an der Straße anliegende und durch sie
erschlossene Grundstücke. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung
gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben,
Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in
ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, sie mit der Vorder- bzw.
Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück
gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der
Gemeinde Mönchhagen oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht
genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße
wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem
Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht folgender Straßenteile
wird aufgrund des § 50 Abs. 4 Nr. 2 StrWG M-V auf die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke
übertragen:
(a) Gehwege
einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der
Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehwegs, der durch Kraftfahrzeuge
mitbenutzt werden darf.
Gehwege im Sinne dieser
Satzung sind auch die räumlich von einer Fahrbahn getrennten selbstständigen
Fußwege.
(b) Radwege,
Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück
und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
(c) die
Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten, außer
Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.
(d) die
halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.
Verkehrsberuhigte Straßen
im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung
besonders gekennzeichnet sind.
(2)
Anstelle des Grundstückseigentümers trifft
die Reinigungspflicht:
(a) den
Erbbauberechtigten,
(b) den
Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
(c) den
dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der
Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit
der Reinigung zu beauftragen.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung
ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5)
Eine zusätzliche Reinigung durch die
Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung
der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen,
Laub, Grünschnitt und Hundekot. Grasstreifen sind kurz zu halten. Wildwachsende
Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr
behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder
wenn die Straßenbelege durch die Pflanzen geschädigt werden.
(2)
Herbizide und andere chemische Mittel dürfen
bei der Wildkräuter- und -gräserbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht
eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden
Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3)
Art und Umfang der Reinigung richten sich im
Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen
und Straßenteilen sowie öffentlichen Grünanlagen abgelagert werden. Sie sind
entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Rostock zu eigenen Lasten zu
entsorgen. Autowracks, nicht fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder
sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder
Straßenteilen abgestellt werden.
§ 4
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
Die
Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird aufgrund des § 50
Abs. 4 Nr. 2 StrWG M-V auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
übertragen:
1.
Gehwege einschließlich der
gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und
Treppenwege sowie Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Als Gehweg gilt auch
ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner
Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2.
die
halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
§ 5
Art und Umfang der
Schneeräum- und Streupflicht
(1) Die
Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
(a)
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als
Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite (min. 1,50 m) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit
abstumpfenden Mitteln zu streuen.
(b)
Im Bereich von Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante
vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne
Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
(c)
Schnee ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00
Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee
bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder
Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr
behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
(d) Glätte ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem
Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr des folgenden
Tages zu beseitigen.
(e)
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn
angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich
ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern.
Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann
die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen
angrenzenden Teils des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf
nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem
Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
(f)
Von
anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft
werden.
(2)
§ 2 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und
Glättereinigung entsprechend.
§ 6
Außergewöhnliche
Verunreinigung von Straßen
(1)
Wer eine öffentliche Straße über das übliche
Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG
M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu
beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Mönchhagen die Verunreinigung auf
Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen
durch Hunde- und Pferdekot. Die Beseitigung obliegt
neben dem Hundeführer bzw. dem Reiter auch dem Hundehalter bzw. dem Eigentümer
des Pferdes.
(3)
Die Verpflichtung des nach § 2 dieser
Satzung Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu
beseitigen, bleibt bestehen, soweit diese keinen Hunde- oder Pferdekot
darstellen und ihm dies auch im Übrigen zumutbar ist.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Reinigungspflicht nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die im
§ 2 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen
Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit
reinigt und wer seine Reinigungspflicht nach § 4 i. V. m § 50 StrWG M-V
verletzt, handelt ordnungswidrig.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1
Nr. 7, Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 1.300,- Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Rostocker Heide.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mönchhagen vom
12.11.1992 außer Kraft.
Mönchhagen, ____________
___________________ -
Siegel -
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Mönchhagen, ____________
___________________
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter:
davon anwesend:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung: