Sitzung: 27.11.2023 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VOA/1691/2023/GMÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchhagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für
Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönchhagen
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V –BrSchG M-V) in der jeweils
geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen in ihrer
Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostentatbestand
(1) Die Gemeinde Mönchhagen unterhält als Träger des Brandschutzes zur
Erfüllung der ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG M‐V und des SOG M‐V obliegenden Aufgaben,
insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus
lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not‐ und Unglücksfällen, eine
öffentliche Feuerwehr - nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.
(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1
werden Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit
sie nicht nach § 25 Abs. 1 BrSchG M‐V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die Brandsicherheitswache und
die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG M‐V erhoben.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste
und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.
(4) Über bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der
Gemeindefeuerwehr entscheidet der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund
des Inhalts der Meldung bzw. auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.
§ 2 Kostenersatzpflichtiger
(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr und der die
Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber der
Gemeinde Mönchhagen verpflichtet:
1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat,
2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert
hat,
3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm
auslöst,
4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb
von Schienen‐, Luft‐, Wasser‐ oder Kraftfahrzeugen
entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe‐ oder Industriebetrieben für
den Einsatz von Sonderlösch‐ oder
Sondereinsatzmitteln,
6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache
ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG M-V,
7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach §
21 Absatz 1 Satz 3 BrSchG M-V.
(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
1. den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG M-V,
2. die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen
belastetem Löschwasser,
3. die Aufwendungen für Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 beschriebenen Einsätzen sowie
4. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmitteln und
5. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.
(4) Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist
Kostenschuldnerin die Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.
§ 3 Kostenersatzmaßstäbe
(1) Der Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der
Einsatzdauer und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz
von Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der
Einsatzbericht.
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für
die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte
enthalten.
(2) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des
Personals und der Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der
Alarmierung der Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich
ist jeweils der Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft (Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter
Materialien) wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet
abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme
des folgenden Einsatzes.
Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im
Gerätehaus.
(3) Die aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der
Einsatzkräfte wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich
notwendige und feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt
die Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge
bis zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.
(4) Soweit Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.
§ 4 Sätze des Kostenersatzes
(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus folgendem Kostenersatztarif:
1. Personal – Einsatzkraft der
Feuerwehr 28 EUR/ Std.
2. Löschfahrzeug 16/12 24 EUR/ Std.
3. Mannschaftstransportwagen 18 EUR/
Std.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit wird die Hälfte des
aufgeführten Stundensatzes berechnet. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine
halbe Stunde erhoben.
(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache nach § 21 BrSchG
entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in seiner Höhe pro
Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz in der jeweils
gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsverordnungen der
Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten für die
Brandsicherheitswache fort.
§ 5 Auslagen, Besondere Aufwendungen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr
besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten
sind, so hat der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
1. Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner;
2. die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;
3. die Entsorgung kontaminierter Ausrüstung;
4. die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung;
5. Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung.
(3) Bei einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und
Verbrauchsmitteln richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren
Wiederbeschaffungswert, im Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den
tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).
(4) Darüber hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der
Kostenersatzerhebung entstehenden Portokosten.
(5) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
Fremdunternehmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind
die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom
Kostenschuldner zu tragen.
(6) Die §§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere Aufwendungen
entsprechend.
§ 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes
bzw. der Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen
der Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Der Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und
einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine
spätere Fälligkeit angegeben, so gilt diese.
§ 7 Billigkeitsregelung
(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte
bedeuten würde oder es auf Grund eines besonderen gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(2) Der festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die
sofortige Einziehung für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten
verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
§ 8 Haftung
(1) Für Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines
Einsatzes entstanden sind, haftet die Gemeinde Mönchhagen nur, wenn der Schaden
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des Feuerwehrangehörigen
zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten ergibt.
(2) Die Gemeinde Mönchhagen haftet nicht für Personen‐ oder Sachschäden, die bei der
Benutzung von zeitweise überlassenen Geräten entstehen, soweit die Feuerwehr
diese nicht selbst bedient.
§ 9 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienstleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Mönchhagen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) vom 07.01.1993
nebst Gebührentarif außer Kraft.
Mönchhagen, _______________
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Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach
Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Mönchhagen, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 11
davon anwesend: 8
Zustimmung: 8
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0