Sitzung: 31.08.2023 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: VOA/2139/2023/GGE
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gelbensande
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gelbensande
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS-)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg‐Vorpommern (KV M‐V), der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des § 25 des
Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg‐Vorpommern (Brandschutz‐ und Hilfeleistungsgesetz M‐V
–BrSchG M-V) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Gelbensande in ihrer Sitzung am 31.08.2023
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostentatbestand
(1)
Die Gemeinde Gelbensande unterhält als Träger des Brandschutzes zur
Erfüllung der ihr u.a. nach Maßgabe des BrSchG M‐V und des SOG M‐V obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der
Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen
Hilfeleistung bei Not‐ und Unglücksfällen, eine öffentliche Feuerwehr -
nachfolgend als Gemeindefeuerwehr bezeichnet.
(2)
Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden
Kostenersatz und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht
nach § 25 Abs. 1 BrSchG M‐V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die
Brandsicherheitswache und die Nachbarschaftshilfe im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz
2 BrSchG M‐V erhoben.
(3)
Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste
und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der
Feuerwehr.
(4)
Über bei Einsätzen einzusetzende Kräfte und Mittel der Gemeindefeuerwehr
entscheidet der Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr auf Grund des Inhalts der
Meldung bzw. auf Grund der im Einsatz vorgefundenen Lage.
§ 2 Kostenersatzpflichtiger
(1)
Zum Ersatz der durch die Einsätze der Gemeindefeuerwehr
und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist
gegenüber der Gemeinde Gelbensande verpflichtet:
1.
wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat,
2.
wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig
grundlos alarmiert hat,
3.
wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen
Fehlalarm auslöst,
4.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch
den Betrieb von Schienen‐, Luft‐, Wasser‐ oder Kraftfahrzeugen entstanden ist;
ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
5.
der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Gewerbe‐ oder
Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch‐ oder Sondereinsatzmitteln,
6.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung
erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG M-V,
7.
der Veranstalter für die Durchführung der
Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3 BrSchG M-V.
(2)
Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
(3)
Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
1.
den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
M-V,
2.
die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit
Schadstoffen belastetem Löschwasser,
3.
die Aufwendungen für Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmittel auch bei
anderen als nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen sowie
4.
die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch‐ und Sondereinsatzmitteln und
5.
die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.
(4)
Im Falle der Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG
M-V ist Kostenschuldnerin die Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.
§ 3 Kostenersatzmaßstäbe
(1)
Der Kostenersatz für den Einsatz von Personal bemisst sich nach der
Einsatzdauer und der Anzahl der Einsatzkräfte. Der Kostenersatz für den Einsatz
von Fahrzeugen bemisst sich nach der Einsatzdauer. Maßgeblich ist insoweit der
Einsatzbericht.
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für
die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen ständig befindlichen Geräte
enthalten.
(2)
Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des
Personals und der Fahrzeuge. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum von der
Alarmierung der Gemeindefeuerwehr bis zum Einrücken ins Gerätehaus. Maßgeblich
ist jeweils der Einsatzbericht. Die Zeit für die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft (Reinigung der Fahrzeuge und Geräte, Ergänzung verbrauchter
Materialien) wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Erfolgt vor der Ankunft im Gerätehaus eine erneute Alarmierung, so endet
abweichend von Satz 2 für den bisherigen Einsatz die Einsatzzeit mit Übernahme
des folgenden Einsatzes.
Für die Brandsicherheitswache gilt als Einsatzzeit die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen im
Gerätehaus.
(3)
Die aus der Alarmierung und dem Stichwort resultierende Anzahl der
Einsatzkräfte wird durch die Einsatzleitung zeitnah auf das tatsächlich
notwendige und feuerwehrtechnisch sinnvolle Maß reduziert. Dementsprechend gilt
die Gebührensatzung für das dann nicht benötigte Personal und deren Fahrzeuge
bis zur Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft.
(4)
Soweit Leistungen der Gemeindefeuerwehr der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer.
§ 4 Sätze des Kostenersatzes
(1) Die Kostenersatz-Sätze ergeben sich aus
folgendem Kostenersatztarif:
1.
Personal – Einsatzkraft der Feuerwehr 23 EUR/ Std.
2.
Löschfahrzeug 16/12 27
EUR/ Std.
3.
Mannschaftstransportwagen 18 EUR/ Std.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
wird die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes berechnet. Als Mindestsatz wird
die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
(3) Der Kostenersatz für die Brandsicherheitswache
nach § 21 BrSchG entspricht abweichend von Absatz 1 und 2 dieser Regelung in
seiner Höhe pro Stunde dem Mindestlohnsatz nach § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz
in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweiligen
Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Die übrigen Regelungen dieser Satzung
gelten für die Brandsicherheitswache fort.
§ 5 Auslagen, Besondere Aufwendungen
(1)
Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr
besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostenersatztarif enthalten
sind, so hat der Kostenersatzpflichtige diese zu ersetzen.
(2)
Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
1.
Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner;
2.
die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Bodens;
3.
die Entsorgung kontaminierter Ausrüstung;
4.
die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung;
5.
Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung.
(3)
Bei einsatzbedingtem Verlust von Ausrüstungsgegenständen und
Verbrauchsmitteln richtet sich die Höhe des Ersatzes nach deren
Wiederbeschaffungswert, im Übrigen ermitteln sich die Kosten nach den
tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).
(4)
Darüber hinaus trägt der Kostenersatzpflichtige die im Rahmen der
Kostenersatzerhebung entstehenden Portokosten.
(5)
Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
Fremdunternehmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind
die der Gemeinde daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom
Kostenschuldner zu tragen.
(6)
Die §§ 5 und 6 dieser Satzung gelten für die Auslagen und besondere
Aufwendungen entsprechend.
§ 6 Entstehen von Kostenschuld, Fälligkeit
(1)
Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw.
der Leistung. Der Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn beim Eintreffen der
Gemeindefeuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist.
(2)
Der Kostenersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen
Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Ist im Bescheid eine
spätere Fälligkeit angegeben, so gilt diese.
§ 7 Billigkeitsregelung
(1)
Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit sie im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kostenersatzschuldners eine unbillige Härte bedeuten würde oder es auf
Grund eines besonderen gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(2)
Der festgesetzte Kostenersatz kann gestundet werden, wenn die sofortige
Einziehung für den Kostenverpflichteten mit erheblichen Härten verbunden ist
und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
§ 8 Haftung
(1)
Für Schäden, die dem Kostenpflichtigen bei der Ausführung eines
Einsatzes entstanden sind, haftet die Gemeinde Gelbensande nur, wenn der
Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der/des
Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Der Kostenpflichtige hat die Umstände
darzulegen und zu beweisen, aus denen sich vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges
Verhalten ergibt.
(2)
Die Gemeinde Gelbensande haftet nicht für Personen‐ oder Sachschäden, die bei der Benutzung von zeitweise überlassenen
Geräten entstehen, soweit die Feuerwehr diese nicht selbst bedient.
§ 9 In‐Kraft‐Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für
Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gelbensande
(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – FwKS) vom 11.02.1993 nebst Gebührentarif außer
Kraft.
Gelbensande, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Manfred
Labitzke
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Gelbensande, _______________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift/Siegel
Manfred
Labitzke
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Anzahl gesetzliche Vertreter: 13
Davon anwesend: 11
Zustimmung: 10
Ablehnung: 0
Enthaltung: 1