Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Strasse im Nordosten in Bentwisch, über die Bestätigung des Entwurfs und dessen Bestimmung zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

 

 

1.

Für die Flurstücke 44/18, 44/20 bis 44/23, 44/24 bis 44/26 teilweise, 44/36, 44/3 teilweise, 44/41 und 44/42 sowie teilweise für die Flurstücke 11/20 und 11/18 der Flur 1, Gemarkung Bentwisch soll die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Strasse im Nordosten in Bentwisch aufgestellt werden.

 

 

 

 

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

 

 

 

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Die bestehende Nutzung der Flächen im Nordosten soll durch die Aufnahme in den Geltungsbereich und die Festsetzung als Hausgarten eine rechtsverbindliche Grundlage erhalten

 

Beseitigung des Missstandes der teilweisen Überplanung eines Privatgrundstückes  ohne Baurechtschaffung zwischen Stralsunder Straße und Geltungsbereichsgrenze

 

2.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

Mit der Billigung des Entwurfes soll die Beteiligung der Öffentlichkeit per Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

 

3.

Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind sie nach   § 4a Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslage, verbunden.

 

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).