Sitzung: 13.07.2023 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/3166/2023/GBE
Beschlussvorschlag:
Beschluss der Gemeindevertretung der
Gemeinde Bentwisch über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
5 für das Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Strasse
im Nordosten in Bentwisch, über die Bestätigung des Entwurfs und dessen
Bestimmung zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange
1. |
Für die Flurstücke
44/18, 44/20 bis 44/23, 44/24 bis 44/26 teilweise, 44/36, 44/3 teilweise,
44/41 und 44/42 sowie teilweise für die Flurstücke 11/20 und 11/18 der Flur
1, Gemarkung Bentwisch soll die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das
Gebiet zwischen dem Friedhof im Südwesten und der Goorstorfer Strasse im
Nordosten in Bentwisch aufgestellt werden.
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Es werden folgende
Planungsziele angestrebt: |
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Die bestehende Nutzung der Flächen im Nordosten soll durch die Aufnahme in den Geltungsbereich und die Festsetzung als Hausgarten eine rechtsverbindliche Grundlage erhalten Beseitigung des Missstandes der teilweisen Überplanung eines Privatgrundstückes ohne Baurechtschaffung zwischen Stralsunder Straße und Geltungsbereichsgrenze |
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2. |
Gemäß
§ 13 Abs. 2 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
abgesehen. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung
abgesehen. |
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Mit der Billigung des Entwurfes soll die Beteiligung der Öffentlichkeit per Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. |
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3. |
Zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind sie
nach § 4a Abs. 2 BauGB um
Stellungnahme zu bitten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wird mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durch Auslage, verbunden. |
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4. |
Dieser Beschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). |
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