Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt folgende Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher:

 

 

Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher

 

 § 1 Allgemeines

Die gesetzliche Grundlage für die Ausleihe von Schulbüchern stellt der § 54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern dar. 

Diese Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher gilt für alle Schüler/innen und Lehrkräfte der Grundschule „De Likedeeler“, Schulstraße 6 in 18182 Rövershagen.

Die Gemeinde Rövershagen als Schulträger der Grundschule „De Likedeeler“ legt diese Entgelt- und Nutzungsordnung fest.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden.

Leihexemplare sind die Schulbücher, die die Gemeinde Rövershagen als Schulträger über die Grundschule „De Likedeeler“ kostenfrei an die Entleiher ausgibt.

Entleiher sind die Lehrkräfte sowie die/der Personensorgeberechtigte/n bei nichtvolljährigen Schülern/innen.

Verleiher ist die Gemeinde Rövershagen als Schulträger der Grundschule „De Likedeeler“ in Rövershagen. Im Auftrag des Schulträgers zeichnet die Schulleitung für die sachgerechte Verwendung der Leihexemplare verantwortlich. Deshalb ist durch den/die zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat eine stets aktuelle Übersicht der ausgegebenen und zurückgegebenen Leihexemplare inkl. Vermerk zum jeweiligen Jahr der Nutzung und dem Zustand des Leihexemplares zu führen. Diese Übersicht ist auf Anfrage der Gemeinde Rövershagen sowie dem Amt Rostocker Heide zu übersenden.

 

 

§ 3 Ausleihe und Gebrauch von Leihexemplaren 

Leihexemplare sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.

Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen o. ä. sind verboten.

Die Weitergabe von Leihexemplaren an Dritte ist untersagt.

Bei der Entgegennahme von Leihexemplaren hat der Entleiher umgehend zu kontrollieren, ob diese sich in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässt. Etwaige Beschädigungen sind sofort der Lehrkraft oder im Schulsekretariat anzuzeigen. Ebenso ist der Verlust eines Leihexemplares unverzüglich anzuzeigen. 

Über alle gemeldeten Beschädigungen ist ein fortlaufendes Mängelprotokoll durch den/die zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat zu erstellen. Dieses Mängelprotokoll ist – bei Neueintragungen – quartalsweise zur Information an das Amt Rostocker Heide zu übersenden.                  

Als Beschädigungen von Leihexemplaren zählen insbesondere                                                                         - herausgerissene oder getrennte Blätter                                                                                                             - unbrauchbare Seiten oder Einbände                                                                                                                  - Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder dergleichen                           - starke Verschmutzungen oder Durchfeuchtung der Seiten

 

§ 4 Rückgabe von Leihexemplaren 

Leihexemplare sind durch den Entleiher an die jeweilige Lehrkraft oder im Schulsekretariat zurückzugeben:

- am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines bestimmten  Buches festgelegten Schuljahresabschnittes,

- bei Büchern, die für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende des vorgesehenen Schuljahres,

- bei einem Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres

 

§ 5 Wiederbeschaffungsbeiträge

Bei Verlust oder Beschädigung eines Leihexemplares entsteht die Forderung, einen Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten. Die nicht erfolgte Rückgabe steht dem Verlust gleich.

Die Festlegung zur Leistung dieses Beitrages erfolgt durch den/die zuständige/n Mitarbeiter/in im Schulsekretariat. Diese Festlegung wird an das Amt Rostocker Heide übermittelt.  

Beitragsschuldner ist der jeweilige Entleiher.

Die aus der Ersatzleistung gewonnenen Einnahmen werden für die Beschaffung neuer Leihexemplare für die Grundschule „De Likedeeler“ verwendet.

Tritt die Erhebung eines Kostenbeitrages ein, wird dieser durch Rechnungslegung des Verleihers an den Entleiher unter Angabe des entsprechenden Zahlungsziels fällig.

Die Höhe des Kostenbeitrages zur Wiederbeschaffung eines nicht wiederverwendbaren Buches wird für die Grundschule „De Likedeeler“ wie folgt festgelegt:                                     - im 1. Jahr der Nutzung der Wiederbeschaffungspreis                                                                - im 2. Jahr der Nutzung 75 % des Wiederbeschaffungspreises                                                    - im 3. Jahr der Nutzung 50 % des Wiederbeschaffungspreises                                                    - im 4. Jahr der Nutzung 25 % des Wiederbeschaffungspreises                                                     - ab dem 5. Jahr der Nutzung 0 % des Wiederbeschaffungspreises

Leihexemplare, für die ein Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten ist, verbleiben nach vollständigem Zahlungseingang beim Entleiher.

Leihexemplare, die im folgenden Schuljahr nicht mehr für den Verleih vorgesehen sind, verbleiben in der Schule, um sie ggf. später erneut zu nutzen.

 

 § 6 Inkrafttreten

Die Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Rövershagen, den ………………

 

 

Dr. Verena Schöne                                                                                                                   Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen