Sitzung: 17.04.2023 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VZD/2599/2023/GRÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
folgende Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher:
Entgelt- und Nutzungsordnung für Schulbücher
§ 1
Allgemeines
Die gesetzliche
Grundlage für die Ausleihe von Schulbüchern stellt der § 54 des Schulgesetzes
für das Land Mecklenburg-Vorpommern dar.
Diese Entgelt- und
Nutzungsordnung für Schulbücher gilt für alle Schüler/innen und Lehrkräfte der
Grundschule „De Likedeeler“, Schulstraße 6 in 18182 Rövershagen.
Die Gemeinde
Rövershagen als Schulträger der Grundschule „De Likedeeler“ legt diese Entgelt-
und Nutzungsordnung fest.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Schulbücher sind
alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der
häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden.
Leihexemplare sind
die Schulbücher, die die Gemeinde Rövershagen als Schulträger über die
Grundschule „De Likedeeler“ kostenfrei an die Entleiher ausgibt.
Entleiher sind die
Lehrkräfte sowie die/der Personensorgeberechtigte/n bei nichtvolljährigen
Schülern/innen.
Verleiher ist die
Gemeinde Rövershagen als Schulträger der Grundschule „De Likedeeler“ in
Rövershagen. Im Auftrag des Schulträgers zeichnet die Schulleitung für die
sachgerechte Verwendung der Leihexemplare verantwortlich. Deshalb ist durch
den/die zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat eine stets aktuelle
Übersicht der ausgegebenen und zurückgegebenen Leihexemplare inkl. Vermerk zum
jeweiligen Jahr der Nutzung und dem Zustand des Leihexemplares zu führen. Diese
Übersicht ist auf Anfrage der Gemeinde Rövershagen sowie dem Amt Rostocker
Heide zu übersenden.
§ 3 Ausleihe und Gebrauch von
Leihexemplaren
Leihexemplare sind
pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.
Eintragungen,
Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen o. ä. sind verboten.
Die Weitergabe von
Leihexemplaren an Dritte ist untersagt.
Bei der
Entgegennahme von Leihexemplaren hat der Entleiher umgehend zu kontrollieren,
ob diese sich in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch
zulässt. Etwaige Beschädigungen sind sofort der Lehrkraft oder im
Schulsekretariat anzuzeigen. Ebenso ist der Verlust eines Leihexemplares
unverzüglich anzuzeigen.
Über alle
gemeldeten Beschädigungen ist ein fortlaufendes Mängelprotokoll durch den/die
zuständige Mitarbeiterin im Schulsekretariat zu erstellen. Dieses
Mängelprotokoll ist – bei Neueintragungen – quartalsweise zur Information an
das Amt Rostocker Heide zu übersenden.
Als Beschädigungen
von Leihexemplaren zählen insbesondere
- herausgerissene oder getrennte Blätter
-
unbrauchbare Seiten oder Einbände
- Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder
dergleichen -
starke Verschmutzungen oder Durchfeuchtung der Seiten
§ 4 Rückgabe von Leihexemplaren
Leihexemplare sind
durch den Entleiher an die jeweilige Lehrkraft oder im Schulsekretariat
zurückzugeben:
- am Ende des
Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines bestimmten Buches festgelegten Schuljahresabschnittes,
- bei Büchern, die
für den Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende des
vorgesehenen Schuljahres,
- bei einem
Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres
§ 5 Wiederbeschaffungsbeiträge
Bei Verlust oder
Beschädigung eines Leihexemplares entsteht die Forderung, einen Beitrag zur
Wiederbeschaffung zu leisten. Die nicht erfolgte Rückgabe steht dem Verlust
gleich.
Die Festlegung zur
Leistung dieses Beitrages erfolgt durch den/die zuständige/n Mitarbeiter/in im
Schulsekretariat. Diese Festlegung wird an das Amt Rostocker Heide
übermittelt.
Beitragsschuldner
ist der jeweilige Entleiher.
Die aus der
Ersatzleistung gewonnenen Einnahmen werden für die Beschaffung neuer
Leihexemplare für die Grundschule „De Likedeeler“ verwendet.
Tritt die Erhebung
eines Kostenbeitrages ein, wird dieser durch Rechnungslegung des Verleihers an
den Entleiher unter Angabe des entsprechenden Zahlungsziels fällig.
Die Höhe des
Kostenbeitrages zur Wiederbeschaffung eines nicht wiederverwendbaren Buches
wird für die Grundschule „De Likedeeler“ wie folgt festgelegt: - im 1.
Jahr der Nutzung der Wiederbeschaffungspreis -
im 2. Jahr der Nutzung 75 % des Wiederbeschaffungspreises
- im 3. Jahr der Nutzung 50 % des Wiederbeschaffungspreises - im 4. Jahr der
Nutzung 25 % des Wiederbeschaffungspreises
- ab dem 5. Jahr der Nutzung 0 % des Wiederbeschaffungspreises
Leihexemplare, für
die ein Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten ist, verbleiben nach
vollständigem Zahlungseingang beim Entleiher.
Leihexemplare, die
im folgenden Schuljahr nicht mehr für den Verleih vorgesehen sind, verbleiben
in der Schule, um sie ggf. später erneut zu nutzen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Entgelt- und
Nutzungsordnung für Schulbücher tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Rövershagen, den
………………
Dr. Verena
Schöne
Bürgermeisterin der Gemeinde
Rövershagen